MiLo / MiLoG - Mindestlohn Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerk

27. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
BenJorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
MiLo / MiLoG - Mindestlohn Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerk

Guten Tag sehr geehrte 123recht Community,

im nachfolgenden geht es um folgendes ...


Mindestlohn der Elektrohandwerke

Das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) sowie das
BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hat eine öffentliche Bekanntmachung
am 11.12.2019 gemacht zu dem Thema

"Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke"

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/EHHaerXKKOgHzPoAogj?0
https://www.hwk-ff.de/blog/bundesweit-einheitliche-mindestloehne-im-elektrohandwerk-ab-1-januar-2020/

Wenn ich dies richtig verstehe, erlese und informiert bin, gilt dies für alle Arbeitgeber, Unternehmer aus dem Elektrohandwerk, welche unter den Punkten aufgeführt und aufgelistet sind

Ich selbst hatte bereits mehrere Telefonate mit Gewerkschaften (Verdi, IG Metall, EVG - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft), dem Bürgertelefon der Bundesregierung des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Das BMAS erklärte mir es gibt 3 Stufen
1.) Tariflich gebundene
2.) freie Wirtschaft/-Marktwirtschaft (welche nicht an Tarifen gebunden sind)
3.) die Allgemeinverbindlichkeit / Allgemeinverbindlichkeitserklärung welche für alle des jeweiligen Handwerks oder der jeweiligen Branche zählt
Dies wird noch unterschieden ob die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf ein Bundesland beschränkt ist oder Bundesweit (Deutschland gesamt)

Ich habe meinen Arbeitgeber mehrfach darauf hinbgewiesen, dass dieser seit 1,5 Jahren nicht den gesetzlichen Mindestlohn für die Elektrohandwerke zahlt

Wir zählen unter den Punkt 11.) und 12.) (Bekanntmachung Bundesanzeiger)

11.) Fahrweg-Elektrotechnik einschließlich Signalanlagen und sonstiger Elektroinstallationen (z. B. Weichenheizungen)
12.) Verkehrsleit- und Signaltechnik

Wir als Sub/-Nachunternehmer im Eisenbahnbetrieb, sind zuständig für die Installation,- Wartung von Signaltechnik, Weichentechnik, Bahnerdung

Der Arbeitgeber ist immer noch der Meinung das man unter den "gesetzlichen Mindestlohn" fällt
welcher wie folgt ausschaut

01.07.2021 - 9,60€
00.00.2022 - 9,82€
01.07.2022 - 10,45€

Meines Wissens und Erachtens nach liegen wir aber in dem Bereich des "Branchenmindestlohns der Elektrohandwerke" welche ja eindeutig als allgemeinverbindlich Erklärt wurden
Der Arbeitgeber unterliegt auch keinem Tarif und somit liegt dieser in der Gruppe 3 des vom BMAS besagten Gruppierung

11,90 Euro ab 1. Januar 2020
12,40 Euro ab 1. Januar 2021
12,90 Euro ab 1. Januar 2022
13,40 Euro ab 1. Januar 2023
13,95 Euro ab 1. Januar 2024



Über ein paar klare Worte oder Informationen, wäre ich sehr dankbar



Liebe Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Ich habe meinen Arbeitgeber mehrfach darauf hinbgewiesen, dass dieser seit 1,5 Jahren nicht den gesetzlichen Mindestlohn für die Elektrohandwerke zahlt Wenn das so völlig klar, dann sollten Sie sich zum Arbeitsgericht begeben und eine entsprechende Lohnklage einreichen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

/// Der Arbeitgeber unterliegt auch keinem Tarif und somit liegt dieser in der Gruppe 3 des vom BMAS besagten Gruppierung

Wie denn nun: entweder unterliegt der AG keinem Tarif oder eben doch :???:
Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist, klärt die Gewerkschaft gewiss gerne diese Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BenJorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Um es anders zu formulieren ...

Die besagte dritte Gruppe schließt alle mit ein "Tarifgebundene" sowie normale Gewerke da der Vertrag als Allgemeinverbindlich erklärt wurde
All jene welche der Elektrogewerke zugehörig sind (jene welche in der Bekanntmachung des Bundesanzeigers aufgeführt sind)

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
1. Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen
Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und
Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-,
Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende
Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HWO anbieten,
sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen
Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen
Dienstleistungen anfallen:



Die Allgemeinverbindlichkeit besagt ...

Allgemeinverbindlicherklärung
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Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz bewirkt nach deutschem Recht, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden.

Quelle
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeinverbindlicherkl%C3%A4rung

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BenJorecht123):
dass dieser seit 1,5 Jahren nicht den gesetzlichen Mindestlohn für die Elektrohandwerke zahlt

Könnte sein, das vieles davon nicht mehr einforderbar ist. Man sollt die vertraglichen Vereinbarungen auf Ausschlussfristen prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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