Midi-Job keine Lohnzahlung

7. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
carmen88
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Midi-Job keine Lohnzahlung

Hallo zusammen,

folgende Sachlage:

Ich war arbeitssuchend und habe einen Midi-Job gefunden. Ich habe einen Arbeitsvertrag ab 1.4. erhalten und mich vom Jobcenter abgemeldet. Im Vertrag ist eine monatliche Bruttovergütung von 850 € vereinbart (Stundenlohn 12,89) und Gesamtvergütung max. 850 €.

Wöchentliche Arbeitszeit: 13 Stunden. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Probezeit: 2 Monate.


Ich erhielt am 8.4. eine Info mit der Arbeitseinteilung für die kommende Woche; 9.4. sollte es losgehen.
Da ich mich aufgrund vorheriger Kommunikation auf den Dienstag (10.4.) eingestellt hatte, verpasste ich den ersten Arbeitstag und erhielt am selbigen Tag eine Mitteilung, ich solle mich erst wieder melden, wenn ich die Termine einhalten kann.

Ich entschuldigte mich und erhielt die Antwort, dass für den April jetzt mit anderen Mitarbeiterinnnen geplant sei und der AG sich erst ab Mai wieder melden könne.

Ich war sehr irritiert aber wartete ab. Ich erhielt für den April keinen Lohn und weiß jetzt nicht, wie ich die Miete zahlen soll, da ich ja keine Jobcenter Leistungen mehr beziehe.
Vor ein paar Tagen meldete ich mich beim Arbeitgeber und fragte nach, wie die Einteilung für den Mai sei.
Bislang habe ich noch keine Antwort erhalten.

Natürlich ist mir die Sache sehr unangenehm. Ich würde gerne wissen, ob ich hier ein Recht auf Lohnzahlung habe oder ob ich jetzt Pech habe, da ich nicht eingeteilt wurde im April.

Im Vertrag gibt es noch eine Klausel mit Vertragsstrafe, falls die Arbeit nicht rechtmäßig angetreten wird, muss dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung gezahlt werden (bei Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit); nach dem Ende der Probezeit eine volle Bruttomonatsvergütung.

Kennt sich jemand hier aus? Ich überlege, mich wieder beim Jobcenter anzumelden.

Lieben Gruß




Nachtrag:

Ich sehe gerade noch einen Satz unter Arbeitsvergütung: Ein Anspruch auf Zuwendungen besteht nicht für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt insbesondere für Elternzeit, Wehr- und Zivildienst und unbezahlte Freistellung. Voraussetzung für die Gratifikation ist stets, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist.


--> sieht wohl so aus, als habe ich jetzt Pech gehabt

Irgendwelche Anregungen, Ideen, Vorschläge, Meinungen?



-- Editiert von carmen88 am 07.05.2018 23:02

-- Editiert von carmen88 am 07.05.2018 23:02

-- Editiert von carmen88 am 07.05.2018 23:12

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8 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
carmen88
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nochmal etwas recherchiert: kennt sich jemand mit Paragraph 615 BGB aus? Demnach befindet sich der AG im Annahmeverzug..

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123901 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von carmen88):
Demnach befindet sich der AG im Annahmeverzug..

Kann sein oder auch nicht.

Kommt darauf an, was genau da an Kommunikation gelaufen ist und wie diese beweisbar ist.



Wenn man eingeteilt wird und nicht zur Arbeit erscheint, ist das in der Regel Arbeitsverweigerung. Da gibt es dann auch kein Geld für.



Zitat (von carmen88):
ich solle mich erst wieder melden, wenn ich die Termine einhalten kann.

Und das hat man getan und kann es wie genau nachweisen?



Zitat (von carmen88):
Bislang habe ich noch keine Antwort erhalten.

Dann sollte man davon ausgehen, das die Mitteilung nicht angekommen ist.
Oder kann man das Gegenteil nachweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
carmen88
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich meldete mich mit einer Entschuldigung und bot Arbeitseinsätze für die Woche drauf an, daraufhin erhielt ich die Absage, dass er sich erst ab Mai wieder melden könne. Anfang Mai schrieb ich erneut, wie es jetzt aussieht und erhielt keine Antwort. Die Kommunikation lief per Whatsapp. Die Nachrichten sind erhalten worden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17963 Beiträge, 6611x hilfreich)

In deiner Angelegenheit ist ja praktisch alles schiefgelaufen. Ich schaue auf den Anfgang:
/// Ich habe einen Arbeitsvertrag ab 1.4. erhalten .... Wöchentliche Arbeitszeit: 13 Stunden. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Hilfreich wäre natürlich, den AV im Wortlaut zu kennen. Offenbar sichert er 13 Wochenstunden zu, wobei der AG sich die Einteilung offen hält - klingt einigermaßen nach Arbeit auf Abruf. Aber auch Arbeit auf Abruf gibt dem AG nicht das Recht, Carmen88 auf unbestimmte Zeit zu vertrösten, auch wenn sie Fehler gemacht hat.

A) Der Vertrag gilt ab 1. April, einem Sonntag. Von der ersten Woche ist aber rein gar nichts zu hören. Carmen88 hätte schon in dieser Woche einen Anspruch auf Vergütung für 13 Stunden.
B) Am 8. April - wieder ein Sonntag - erhält sie die Arbeitseinteilung für die anstehende Woche. Aus welchen Gründen auch immer verdaddelt Carmen88 den Einsatz am Montag und wird für den Rest der Zeit freigestellt. Der verpatzte und verpasste Einsatz am Montag, 09/04, geht wohl klar als unentschuldigtes Fehlen durch (aber nicht als Arbeitsverweigerung, Harry) und eine umgehende Kündigung wäre wohl zu erwarten gewesen - ist aber nicht passiert. Abgesehen davon könnten die genaueren Umstände, dass und wie es zu dem Irrtum über den Einsatz erst am dem Dienstag, 10/04, gekommen ist, Carmen am Ende doch entlasten oder entschuldigen.
c) Carmen wird danach weiter auf Standby und Abwarten gesetzt. Bis heute offenbar ohne Kündigung und ohne Einsatz, aber auch ohne Geld.

So spricht m.E. tatsächlich Einiges für Annahmeverzug und Carmen sollte m.E. im Juni nach der Probzeit von 2 Monaten auch zum Arbeitsgericht gehen und ihr Gehalt einklagen. Sollte demnächst eine Kündigung eintrudeln, natürlich umgehend. Trotz ihres Patzers.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
carmen88
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Rückmeldungen. Ich habe gestern ein Schreiben an den AG verfasst mit der Aufforderung zur Zahlung für den Monat April. Am Nachmittag habe ich ein Einschreiben von der Post abgeholt, welches mir am Dienstag zugestellt wurde, ich aber nicht entgegennehmen konnte. Kündigung des Arbeitgebers, dass er sich gegen eine Festanstellung entschieden hat und fristgerecht innerhalb der bestehenden Probezeit zum 22.05. kündigt. Er dankt für mein Engagement und wünscht alles Gute für die Zukunft. Mehr steht nicht drin.
Ich habe mein zuvor verfasstes Schreiben an den AG (ohne auf die Kündigung einzugehen) gestern Abend per Mail abgesendet und eine Lesebestätigung erhalten.

Wie sieht es aus mit dem Maigehalt bis zum 22.05. ? Hätte ich regelmäßige feste Arbeitszeiten, würde ich bis zum Ende des Kündigungsdatums bei der Arbeitsstelle erscheinen. Ich bin jedoch auf eine Weisung des Arbeitgebes angewiesen, dass er mir eine Uhrzeit und einen Tag zuteilt. Dass ich nicht mehr erwünscht bin bis zum 22.05. ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich.

Muss ich meine Arbeit nochmals anbieten, um eine Lohnzahlung bis zum 22.05. zu erhalten? Ich hatte ja schonmal nachgefragt und keine Antwort erhalten. In dem Schreiben habe ich auch erläutert, dass ich auf meine Nachfrage für die Maieinsätze keine Antwort erhalten habe. Jetzt steht die Kündigung im Raum.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 611x hilfreich)

1. Beim Jobcenter wieder Antrag stellen, damit es im Mai Geld gibt.

2. Wie schaute die "Abmeldung" im April aus? Gibt es einen Aufhebungsbescheid? Wie kommt man darauf, dass bei max. 850 Euro brutto (!) kein Leistungsanspruch mehr gegeben sei??

3. Das Schreiben mit der Forderung auf Lohnzahlung der zugesagten minimum 13 Wochenstunden für April mit Einschreiben und Frist hinschicken. Gleichzeitig im Schreiben die Arbeitskraft bis 22.05. anbieten.

4. Nach Fristende zum Arbeitsgericht gehen und den die Lohnklage formulieren lassen.

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