Midi-/Minijob Urlaub und Arbeitsmangel.

14. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Winston_Smith
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Midi-/Minijob Urlaub und Arbeitsmangel.

Person A arbeitet bei einem kleinen Unternehmen B vertraglich als Geringfügig Beschäftigter, danach als Midi-Jobber (allerdings ohne Vertragsänderung)

Person A ist vom 15.12.2011 bis 15.06.2012 beschäftigt.

Die Arbeitsstunden sind alle über ein Zeiterfassungssystem erfasst worden und liegen dem AN vor.

Dez 2011: Arbeitstage: 5, 36 Stunden gesamt
Jan 2012: Arbeitstage: 8, 73 Stunden gesamt
Feb 2012: Arbeitstage: 8, 73 Stunden gesamt
Mar 2012: Arbeitstage: 9, 73 Stunden gesamt
Apr 2012: Arbeitstage: 2 (regulär 4), 18 Stunden gesamt
Mai 2012: Arbeitstage: 5, 40 Stunden gesamt
Jun 2012: Arbeitstage: 1 (regulär 2), 8 Stunden gesamt

Auszug Arbeitsvertrag:

"Die Arbeitszeit erfolgt nach Bedarf und Absprache, jedoch nur bis das maximale monatliche Entgelt von 400 Euro erreicht ist. Die Arbeitszeit wird zum Monatsende abgerechnet, die Bezahlung erfolgt gemäß der tatsächlich gearbeiteten, abgerechneten Zeit".

Eine Regelung zu einer wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht enthalten.

Dazu 2 kurze Fragen:

1. In der Auflistung stehen für April und Juni 3 Tage regulär. In der Regel ist Person A seit Dez je einen bzw. von Jan bis Mar zwei Tage die Woche gekommen. Da aber Arbeitsmangel im Unternehmen vorlag, sollte Person A nicht erscheinen (Person A fragte per E-Mail nach). Müssen diese Tage trotzdem vergütet werden? Und wenn ja über wie viel Stunden (10 Stunden nach §12 Teilzeitarbeit)?

2. Es ergeben sich mit den 3 zusätzlichen Tagen aus 1. 42 Arbeitstage bei 27 Wochen Arbeitszeit, also rund 1,5 Tage pro Woche. Hat Person A nun einen Urlaubsanspruch auf 3 Tage (Halbes Jahr = 10 Tage bei 5 Arbeitstagen, 3 Tage bei 1,5 Arbeitstagen). Vertraglich sind 20 Tage im Jahr bei 5 Arbeitstagen vermerkt.

Vielen Dank

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-- Editiert Winston_Smith am 14.06.2012 14:06

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalfaterer
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Meines Wissens nach besteht in den arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechten keinerlei Unterschied zu einem Teilzeit- oder Vollzeitjob.
Sicherlich gibt es Unterschiede hinsichtlich der SV-Beiträge und Versteuerung, die Frage stellt sich hier ja zunächst nicht.

Meiner Meinung nach, hat hier gemäß Ihrer Schilderungen und meines Eindrucks hieraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestanden welcher nicht einmal ordnungsgemäß schriftlich gekündigt wurde, nehme ich zumindest so an oder war der Vertrag gleich bis zum 15.06 befristet?

Weiterhin haben Sie genauso Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie jeder andere im Betrieb auch, ggf. sogar auch Urlaubsgeld, wenn z.B. ein Tarifvetrag existiert, welcher dieses vorsieht und die Anwartschaft erfüllt wäre ODER aber wenn z.B. aller Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld erhalten und die Midi-/Geringfügigen nicht!

Wg. der Berechnung der Urlaubstage:

Vereinfacht:
Ein Teilzeitbeschäftiger kann genauso viele Wochen Urlaub nehmen wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Jetzt stellt sich die Frage wie Ihre vier Wochen zu sehen sind!

Entweder 2 Wochen wären noch zu zahlen (sofern kein Urlaub genommen), da sie 6 Monate beschäftigt waren oder aber

in Abhängigkeit der Frage ob das Vertragsverhältnis nicht etvl. noch besteht, bzw. in die zweite Jahreshälfte hineinreichte, die ganzen vier Wochen.

Vier Wochen dürften ca. 370€ entsprechen ...


Ich will Sie aber nochmal in eine andere Richtung lenken:

Sicherlich ließen sich da noch ein paar Euro herausholen, aber das würde sich ja nur dann lohnen, vom Aufwand mal abgesehen, wenn Sie ganz genau wissen, dass sie mit diesem Arbeitgeber niemals wieder etwas zu tun haben, denn vielleicht will er sie ja noch mal als Mini-Jobber wieder ...
















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#2
 Von 
Winston_Smith
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A wurde fristgerecht Anfang Mai zu Mitte Juni gekündigt.

Die Rechte eines geringfügig Beschäftigten sind Person A bekannt.

Die Frage bzgl. des Urlaubs bezieht sich hierbei auf die unterschiedliche Menge an Arbeitstagen von Dez, Apr, Mai und Jun mit einem Tag pro Woche und Jan, Feb und Mar mit zwei Tagen pro Woche.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@WinstonSmith,
"Vertraglich sind 20 Tage im Jahr bei 5 Arbeitstagen vermerkt."

Somit stehen einem Arbeitnehmer, der ein halbes Jahr dabei ist, zwei Wochen Urlaub zu.

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#4
 Von 
Winston_Smith
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist nun mit den Wochen, wo Person A aufgrund von Arbeitsmangel nicht kommen konnte? Zählt das mit dem Satz im Arbeitsvertrag nun zu Arbeit auf Abruf oder hat Person A einfach Minusstunden gemacht?

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#5
 Von 
Kalfaterer
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Wieviele Wochen waren es denn?

Ich kann leider nicht mehr die Stelle zitieren, meine jedoch, dass wenn im Arbeitsvertrag bei Teilzeitbeschäftigten nichts zur täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit genannt ist (wie es das Nachweisgesetz ja fordert), dass pauschal 10 Std. / Woche gelten. Dies dürfte ein erster Anhaltspunkt sein.

Es gibt sogar ein Urteil des LAG Köln nach welchem sogar konstatiert wird, dass wenn ein Arbeitsvertrag diesen Mangel aufweist, eben keine Arbeitszeit fixiert zu haben, eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt!!!
LAG Köln 7.12.01 - 11 (6) Sa 827/01

Schau mal hier:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=07.12.2001&Aktenzeichen=11%20(6)%20Sa%20827/01

http://www.bedarfsarbeitsvertrag.de/urteil_lag_koeln.html

http://dejure.org/gesetze/TzBfG/12.html
(hier steht das auch mit den 10 Std.)




Ich denke diese beiden Pkt. sollten als Verhandlungsmasse Gewicht haben ...



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"Wer WILL findet Wege, wer nicht will findet Gründe!"

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#6
 Von 
Winston_Smith
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es noch weitere Meinungen?

der erste Link ist leider kaputt, auch wenn ich ihn komplett kopiere.

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