Mindestlohn 2022

10. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestlohn 2022

Ich arbeite in einem Unternehmen, in dem etliche MA bis Dezember 5 Cent über den Mindestlohn lagen (Grundlohn)und eine tägliche Zusatzleistung bei Anwesenheit bekommen.
Jetzt müsste ja ab Januar 2022, der Grundlohn an den Mindestlohn angepasst werden, was sonst auch immer so gemacht wurde. Nur möchte dies mal der AG diese Anpassung umgehen, in dem er die Zusatzleistung ab Januar nicht mehr zusätzlich zahlt sondern diese auf den Grundlohn aufschlägt.
Meine Frage dazu ist das richtig?
Darf er das einfach so machen, auch bei MA welche schon mehrere Jahre dort sind?

Ich hoffe meine Frage ist hier richtig, ansonsten darf sie gerne das richtige Forum verschoben werden.

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27 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
eine tägliche Zusatzleistung bei Anwesenheit bekommen
Wie sieht die vertragliche Vereinbarung dazu aus? Genauer Wortlaut?

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#2
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wie sieht die vertragliche Vereinbarung dazu aus? Genauer Wortlaut?


In der "Zusatzinformation zum Angestelltenvertrag" steht:

"Das Urlaubsgeld und das Antrittsgeld sind laut Betriebsvereinbarung wie folgt geregelt:

Das Antrittsgeld beträgt pro Schicht € 15,50 und die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Abrechnung."

(Das mit dem Urlaubsgeld habe ich weg gelassen)


Im Anstellungsvertrag steht diesbezüglich:

"Eine im Gehalt enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich und kann bei Erhöhung des Gehaltes angerechnet werden."

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#3
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wie sieht die vertragliche Vereinbarung dazu aus? Genauer Wortlaut?


Weiterhin steht in Paragraph 12 Sonderzahlungen

"Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, erfolgen freiwillig mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß daraus für die Zukunft kein Anspruch hergeleitet werden kann, auch wenn die Zahlung mehrmals erfolgt ist. AN im gekündigten Arbeitsverhältnis haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen...."

Dann kommt nur noch etwas bezüglich des Weihnachtsgeldes.

Zusatz: Ich bin seit 01.07.2017 dort angestellt und wäre auch von der Anpassung betroffen

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
Meine Frage dazu ist das richtig?
Darf er das einfach so machen, auch bei MA welche schon mehrere Jahre dort sind?

Ob das 'richtig' ist, weiß ich nicht zu sagen; sicher ist hingegen, dass ein AG vom Grundsatz her sein Besoldungssystem ändern dürfen und können muss - sonst wären Änderungen des Systems ja niemals möglich, wenn immer gleich daraus 'betriebliche Übung' entstünde. Ob eine Verschlechterung durch solche Umstellung erlaubt wäre - vmtl. eher nicht. Allerdings könnte ein Plus ggü. der Neugestaltung über die Zeit hin 'aufgefressen' werden.

Sicher ist mal, dass ihr als AN Anspruch habt auf Mindestlohn. Wie der sich dann am Ende zusammensetzt, sag ich mal kühn, kann euch egal sein. Mit seiner Klausel zu Sonderzahlungen dürfte der AG dann ins Schwimmen kommen, wenn im Falle des Wegfalls der Sonderzahlungen auch der Mindestlohn unterschritten würde.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
"Zusatzinformation zum Angestelltenvertrag"

Hier wird also aufgedröselt, woraus sich der Lohn zusammensetzt. Als Zusatzinformation - d.h. aber im Umkehrschluss, dass im AV zum Lohn etwas anderes steht. Und dieser Wortlaut fehlt nach wie vor, wiewohl einige schon gebeten haben, exakt diese Information nachzuliefern.

Des weiteren sprichst du von einer Betriebsvereinbarung - eine BV setzt gedanklich einen BR voraus. Was also sagt der BR zu diesen Vorhaben? Ihr könnt vom BR Auskunft über seine Haltung und seine Beschlüsse verlangen.

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#6
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Und dieser Wortlaut fehlt nach wie vor, wiewohl einige schon gebeten haben, exakt diese Information nachzuliefern.

Des weiteren sprichst du von einer Betriebsvereinbarung - eine BV setzt gedanklich einen BR voraus. Was also sagt der BR zu diesen Vorhaben? Ihr könnt vom BR Auskunft über seine Haltung und seine Beschlüsse verlangen.



Mehr Informationen, als oben geschrieben, stehen bezüglich von Zahlungen nicht im Anstellungsvertrag.

Einen Betriebsrat haben wir nicht.

Wir sind eine Genossenschaft und haben nur einen Vorstand und einen Aufsichtsrat, keine Ahnung ob das hierfür von Bedeutung ist.

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#7
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von Miriam71):
eine tägliche Zusatzleistung bei Anwesenheit bekommen
Wie sieht die vertragliche Vereinbarung dazu aus? Genauer Wortlaut?



Mit der "Zusatzleistung bei Anwesenheit" ist das "Antrittsgeld" gemeint. Ich glaube in diesem Punkt habe ich mich kompliziert ausgedrückt.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
Mehr Informationen, als oben geschrieben, stehen bezüglich von Zahlungen nicht im Anstellungsvertrag.
Einen Betriebsrat haben wir nicht.


(Angemerkt. Wenn ihr keinen BR habt, kann es auch keine BV sein - wer auf AN-Seite sollte denn befugt sein, so eine Vereinbarung zu unterschreiben? Es ist dann wohl eine arbeitgeberseitige Festlegung.)

In der Hauptsache: Mit Verlaub - im eigentlichen Vertrag muss noch was Allgemeines / Grundsätzliches zur Entlohnung stehen; etwa Die Bezahlung erfolgt nach Tarif xyz / nach Mindestlohngesetz; oder Das monatliche Entgelt beträgt z.Z. yyy Euro ... oder sowas in der Art.
Einen Vertrag, der nix zur Entlohnung enthält, ist mir schlicht unvorstellbar; das Entgelt ist so ziemlich das wichtigste eines AV.

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#9
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
im eigentlichen Vertrag muss noch was Allgemeines / Grundsätzliches zur Entlohnung stehen



Da steht unter Paragraph 3 Gehalt:

" Für die Tätigkeit erhält die Arbeitnehmerin ein mtl. Bruttogehalt in Höhe von €1467,75.

Eine im Gehalt enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich und kann bei Erhöhung des Gehaltes angerechnet werden. "




Das Bruttogehalt wurde aber im November 2018, auf 1567, 75€, erhöht.




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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Genau das ist es. Wie euer AG es auch anstellen will - er kommt nicht drum herum, euch Mindestlohn zu zahlen; nicht verpflichtet ist er zu einer Zusatzzahlung. Mindestlohn ab 2022 10,45 Euro*) - bleibt also nachzurechnen, ob das passt.
Ansonsten scheint sich beim Mindestlohn schon für dieses Jahr was zu ändern:
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/mindestlohn-heil-ampel-scholz-100.html

-- Editiert von blaubär+ am 16.01.2022 11:59

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Der gesetzliche Mindestlohn wird erst ab Juli 22 auf 10,45€ angehoben. Ab 1.1 ist er auf 9,82€ festgelegt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-steigt-1804568

Zitat (von Miriam71):
Eine im Gehalt enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich und kann bei Erhöhung des Gehaltes angerechnet werden."
Deshalb darf dein AG es so machen.

Ab Januar 22 muss der AG den ML mit 9,82€ zahlen.
Ab Juli 22 muss der AG den ML mit 10,45€ zahlen.

Zulagen darf er wieder neu zahlen, muss er aber nicht.

Zitat (von Miriam71):
Das Bruttogehalt wurde aber im November 2018, auf 1567, 75€, erhöht.
Was willst du jetzt damit ausdrücken? Das war doch vor 3 Jahren...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was willst du jetzt damit ausdrücken? Das war doch vor 3 Jahren...

Miriam hat nur die Info nachgeliefert, nach der schon verschiedentlich gefragt worden war ....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was willst du jetzt damit ausdrücken? Das war doch vor 3 Jahren...


Die 1565,75 sind unser Bruttogehalt (bis Dezember 2021) und die 1467,75 sind die vertraglichen von 2017.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Miriam71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehe ich das jetzt richtig?

1. Der AG darf

Altes Grundgehalt 1567.75€ (9,65€ Stundenlohn)

+ Arbeitstage x 15,50€ (bei 21 Arbeitstagen wären es 325,50€)

= neues Grundgehalt ( damit wären wir bei 7,5h Arbeitstag über dem Mindestlohn)

rechnen.

2. Für die Einhaltung vom Mindestlohn ist am Ende wichtig, was auf dem Lohnzettel in der Spalte beim Stundenlohn steht.




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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119523 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
2. Für die Einhaltung vom Mindestlohn ist am Ende wichtig, was auf dem Lohnzettel in der Spalte beim Stundenlohn steht.

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Das sehe ich anders. Im Gesetz ist nicht geregelt welche Bestandteile zum Mindestlohn zählen. Drüber gibt es immer wieder Streit. Das Antrittsgeld würde ich hier durchaus als Bestandteil des Mindestlohn ansehen wollen. Dieses Geld ist laut Fragesteller vereinbart und keine freiwillige Leistung. Bei einem 8h Tag wären das dann 1,94€/h. Bei weniger Stunden entsprechend mehr. Selbst nach Juli liegt das aktuelle Gehalt über dem dann zu zahlenden Mindestlohn.

https://www.ihk-regensburg.de/hauptnavigation/fachthemen/recht/arbeitsrecht/verguetung-und-tarife/mindestlohn-nach-dem-mindestlohngesetz-712320#:~:text=Seit%2001.01.2022%20gilt%20ein,(ab%2001.07.2021).

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Miriam71):
1. Der AG darf
..nicht weniger als den Mindestlohn zahlen. Er darf aber mehr zahlen.
Du könntest also die Abrechnung für Januar abwarten (dann auf dem Lohnzettel den neuen Std-Lohn und/oder eine Summe als frw. Zulage finden...)
Wenn du das Ergebnis kennst, und es dir falsch erscheint--- gern hier nachfragen. :smile:

Allg. Ich finde es toll, wenn ein AG seine AN mit einem großzügigen Antrittsgeld motiviert, die Schicht anzutreten. Ich kann es aber auch verstehen, wenn der AG wegen des gering, aber stetig steigenden ML diese frw. Zulage nun (evtl. teilweise) anrechnet.
--------------------------------------
Zitat (von -Laie-):
Dieses Geld ist laut Fragesteller vereinbart und keine freiwillige Leistung.
Vielleicht doch?
Zitat (von Miriam71):
Eine im Gehalt enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich und kann bei Erhöhung des Gehaltes angerechnet werden."
Das in der Zusatzvereinbarung und ähnliches in §12
In der Firma wird gemunkelt, dass es genau um diese ZV mit dem Antrittsgeld geht.

Man liest hier a) Antrittsgeld, b) Urlaubsgeld) und c) Weihnachtsgeld
Nach Nr. 4 deines Links gehören diese Zulagen/Sonderzahlungen NICHT zum Mindestlohn.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht doch?
Es gibt darüber eine Betriebsvereinbarung! Eine in einer BV festgelegten Zahlung ist keine freiwillige Leistung.

Zitat (von Anami):
Nach Nr. 4 deines Links gehören diese Zulagen/Sonderzahlungen NICHT zum Mindestlohn.
Lies dir die Nr. 4 in meinem Link bitte noch einmal durch. Insbesondere den letzten Satz!

Ich sehe daher das Antrittsgeld durchaus als Bestandteil des Mindestlohns.

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#19
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Betriebsvereinbarung

... du hättest Recht, wenn es denn eine BV gäbe/wäre.
Das kann aber nicht gut sein, wiewohl behauptet, da es lt. Miriam in #6 keinen BR gibt. Kein BV ohne BR. (Es wäre denn, des hätte einen gegeben, wovon Miriam nichts weiß.)
Andererseits behauptet der AG die Freiwilligkeit der Leistung (#2, #3), womit er in die Klemme käme, wenn der Wegfall dieser Leistung zum Unterschreiten des Mindestlohns führt.

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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Andererseits behauptet der AG die Freiwilligkeit der Leistung (#2, #3),
Ich lese nirgendwo, dass der AG im Antrittsgeld eine freiwillige Leistung sieht. Wo steht das denn?
Ich lese lediglich, dass der AG das Antrittsgeld als Teil des Lohnes ansieht und so über den Mindestlohn kommt. Auch nach Juli 2022. Er wird das lediglich zukünftig so ausweisen, dass es auch jeder versteht.

Da sich der AG (#2) auf eine BV bezieht gehe ich mal ganz stark davon aus, dass es solch eine auch tatsächlich gibt. :smile:
Der Anspruch auf das Antrittsgeld ergibt sich hier aus der verbindlichen Festlegung in der BV.

-- Editiert von -Laie- am 17.01.2022 13:04

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Lies dir die Nr. 4 in meinem Link bitte noch einmal durch. Insbesondere den letzten Satz!
Diesen?
Sonderzahlungen, wie etwa Urlaubsgeld, sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung in monatlichen Teilbeträgen erfolgt.
Ich meine, es geht in der Frage der TE nicht um Urlaubsgeld, sondern um das Antrittsgeld.
Zitat (von -Laie-):
Ich lese lediglich, dass der AG das Antrittsgeld als Teil des Lohnes ansieht und so über den Mindestlohn kommt.
Ich meine, es ist eine zusätzl. Leistung.
Zitat (von Miriam71):
und eine tägliche Zusatzleistung bei Anwesenheit bekommen. Nur möchte dies mal der AG diese Anpassung umgehen, in dem er die Zusatzleistung ab Januar nicht mehr zusätzlich zahlt, sondern diese auf den Grundlohn aufschlägt.


Der Grundlohn war bisher 5 Cent über dem ML. Das Antrittsgeld 1,94€/Std. gab es seit 2017 zusätzlich. Der AG will ab 01/22 diese zusätzliche Anpassung = Antrittsgeld anrechnen, bzw. auf den Grundlohn aufschlagen.
In Summe 9,60+0,05+1,94= 11,59€/Std. Das läge deutlich über dem ML.

------------------------------------------
@TE
Vielen Dank im Voraus, wenn du uns hoffentlich Ende Januar erklärst, was der AG nun zahlt.

Wenn zusätzlich=freiwillig ist, dann darf er anrechnen/auf Grundlohn aufschlagen.
Er muss nicht 9,82+0,05+1,94 = 11,81€/Std. zahlen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, es geht in der Frage der TE nicht um Urlaubsgeld, sondern um das Antrittsgeld.

Warum hast du es denn dann mit aufgenommen???
Zitat (von Anami):
Man liest hier a) Antrittsgeld, b) Urlaubsgeld) und c) Weihnachtsgeld
Nach Nr. 4 deines Links gehören diese Zulagen/Sonderzahlungen NICHT zum Mindestlohn.



Zitat (von Anami):
Wenn zusätzlich=freiwillig ist
Ist es aber nicht. Der AG schreibt doch selbst, dass eine BV existiert! Diese ist bindend.
Der Lohn besteht hier aus Grundlohn + Antrittsgeld. Der Lohn ist schon aktuell höher als der zukünftige (07/2022) Mindestlohn.

-- Editiert von -Laie- am 17.01.2022 14:05

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der AG schreibt doch selbst, dass eine BV existiert!
Nein, das schreibt der AG nicht. Es gibt eine *Zusatzinformation zum Angestelltenvertrag*. Der AG ist eine Genossenschaft mit Vorstand, aber ohne Betriebsrat, deshalb ist es keine bindende BV, sondern eben eine Zusatzinfo . Dort steht etwas zu Urlaubsgeld + Antrittsgeld. Deshalb hatte ich das Urlaubsgeld erwähnt.
Und im eigentlichen Angestelltenvertrag von 2017 steht etwas zu Sonderzahlungen. Und auch: Eine im Gehalt enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich und kann bei Erhöhung des Gehaltes angerechnet werden.

Ich meine:
Das Antrittsgeld, das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld sind freiwillige Zulagen.
Darauf haben AN keinen Anspruch aus einem Gesetz.
Die Frage war, ob das Antrittsgeld auf den Grundlohn aufgeschlagen werden darf.
Zitat (von -Laie-):
Der Lohn besteht hier aus Grundlohn + Antrittsgeld. Der Lohn ist schon aktuell höher als der zukünftige (07/2022) Mindestlohn.
Ja, Richtig. Habe ich genauso geschrieben. Höher geht immer. Wäre sogar schon ab Januar 22 so.

Nämlich 9,82+1,94= Grundlohn neu 11,76€
dann ab Juli: 10,45+1,94= Grundlohn neu 12,39€

Der AG ändert nichts am U+W-Geld.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein, das schreibt der AG nicht. Es gibt eine *Zusatzinformation zum Angestelltenvertrag*.

Lies doch einfach mal alles was da steht (Hervorhebung durch mich):
Zitat (von Miriam71):
In der "Zusatzinformation zum Angestelltenvertrag" steht:

"Das Urlaubsgeld und das Antrittsgeld sind laut Betriebsvereinbarung wie folgt geregelt:




-- Editiert von -Laie- am 17.01.2022 15:20

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Ich lese:

Zitat (von Miriam71):
Einen Betriebsrat haben wir nicht. Wir sind eine Genossenschaft und haben nur einen Vorstand und einen Aufsichtsrat,
Warum du auf einer BV herumreitest, weiß ich nicht. Selbst, wenn es eine BV seit 2017 oder älter gäbe, wäre die nicht in Stein gemeißelt.
Vielleicht hat der Aufsichtsrat in dieser Genossenschaft Aufgaben der Personalvertretung wahrzunehmen?
Vielleicht gibt es ab Januar 22 eine neue B-Vereinbarung?
------------------------------------------

Vielleicht meldet sich die TE nochmal, wenn sie ihre Vertragsunterlagen alle gesichtet hat und die aktuell gültigen findet.
ODER
heute wurde in der Firma erklärt, was nun Fakt ist und warum.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Leute, worum geht es eigentlich noch??
Einigkeit besteht doch darin, dass der AG nicht um den Minde
Das haben wir hier im Forum doch nicht zum ersten Mal gehabt, dass der AG von einer 'BV' spricht, ohne dass ein BR gegeben wäre.
:sad:

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum du auf einer BV herumreitest, weiß ich nicht. Selbst, wenn es eine BV seit 2017 oder älter gäbe, wäre die nicht in Stein gemeißelt.
Sie gilt aber und ist verpflichtend. Ganz einfach.

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