Hallo,
ein Unternehmen kündigt an, das es statt einer generellen Lohnerhöhung eine leistungsorientierte Einstufung (Personalgespräche) geben wird. Die Gespräche konnten bisher wie geplant nicht stattfinden.
Abteilungsleiter haben die Mitarbeiter informieren sollen, das es auf Grund von Inflationsausgleich eine 3%ige Lohnerhöhung geben wird.
Ein Rundschreiben wurde diesbezüglich durch die Firma gereicht. Auf dem Rundschreiben war von Inflationsausgleich nichts zu lesen, stattdessen aber das sich der Mindestlohn erhöt hat und auf Grund von Anpassung des Mindestlohnes nur die Mitarbeiter eine 3%ige Lohn- bzw.
Gehaltserhöhung erhalten, die nicht vom Mindestlohn betroffen sind. Da die Anpassung zum Mindestlohn nicht 3% beträgt, möchte ich wissen, ob das in Ordnung ist?
VG Aquos
Mindestlohn / Lohn- Gehaltserhöhung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es gibt demnach MA, die Mindestlohn erhalten, und andere mit einer anderen Vergütung. Der Mindestlohn ist gesetzlich festgelegt. Wieso sollte/könnte eine drei prozentige Lohnerhöhung für Letztere nicht in Ordnung sein? Vorausgesetzt, es steht kein Tarifvertrag oder sonstiger Rechtsanspruch dagegen.
Oder ich verstehe die Frage nicht richtig oder vollständig: Was ist die Frage hinter der Frage?
Ich bin nicht sicher, worauf der TS eigentlich hinaus will.
Wird die durch den AG gewährte Lohnerhöhung von 3 % als zu gering erachtet, weil der Mindestlohn zum 01.01.2017 von 8,50 € pro Stunde auf 8,84 € pro Stunde und damit um 4 % angehoben wurde? Da sich der AG nicht verpflichtet hat, eine Lohnerhöhung entsprechend der Lohnerhöhung im Mindestlohnbereich zu gewähren, kann er bei der Lohnerhöhung auch darunter bleiben bei den Mitarbeitern, die sowieso über dem Mindestlohn liegen. Bei den AN, die Mindestlohn erhalten, muss natürlich zwangsläufig die gesetzliche Erhöhung gewährt werden.
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Der AG deklariert eine Lohnerhöhung von 3% bei den Mindestlohnverdienern so, das diese mit der Anpassung des Mindestlohnes von 8,50€ auf 8,84€ schon die 3% Inflationsausgleich erhalten hätten und somit nur noch die AN die 3% Lohnerhöhung (Inflationsausgleich) bekommen, die über dem Mindestlohn verdienen.
Mit anderen Worten Sie meinen, dass die AN mit Mindestlohn auch noch eine Lohnerhöhung bekommen müssten und somit dann anstatt 8,84 € dann 9,11 € pro Stunde bekommen müssten.
Wir bewegen uns dann hier bei der Frage, ob dies der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten würde. Danach dürfen gleiche Sachverhalte nicht ohne Grund ungleich behandelt werden. Hier könnte man schon darüber trefflich streiten, ob es überhaupt gleiche Sachverhalte sind. Denn die AN mit Mindestlohn haben ja bereits eine Lohnerhöhung bekommen, wenn auch vom Gesetzgeber angeordnet, und die anderen AN halt nicht. Sprich man kann also durchaus sagen, dass man hier zwei unterschiedliche Sachverhalte hat, nämlich AN ohne und AN mit Lohneerhöhung zum 01.01.2017. Selbst wenn man das nicht zählen lassen wollte, wäre aber die bereits erfolgte gesetzliche Lohnerhöhung ein Grund, warum man die AN mit Mindestlohn anders behandelt.
Von daher alles o.k.
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