Hallo,
angenommen an einer Uni werden in einem Labor Doktoraden mit einer 50%-Stelle angestellt und auch so bezahlt. Es gibt jedoch ärger, wenn man nach 8 und vor 18-19Uhr geht. Die Bezahlung erfolgt dennoch fest nach den 50%. Ein Arbeitszeitnachweis wird durch die Chefs nicht geführt. Das würde doch dann gegen die neue Mindestlohnregelung verstoßen. Richtig?
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Mindestlohn eingehalten?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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von Wolle9 am 16.03.2015 17:26
Es gibt jedoch ärger, wenn man nach 8 und vor 18-19Uhr geht. Die Bezahlung erfolgt dennoch fest nach den 50%.
10-11 Stunden = 50%???
Da beißt sich was. Merkst du das?
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die "Idee" hinter den 50%-Stellen ist doch, dass man 50%der Zeit für die Uni/den Lehrstuhl arbeitet und 50% für sich selbst an der Diss...
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quote:
die "Idee" hinter den 50%-Stellen ist doch, dass man 50%der Zeit für die Uni/den Lehrstuhl arbeitet und 50% für sich selbst an der Diss...
Wie verhält es sich denn da mit dem Mindestlohn. Ist ja dann schwierig zu belegen welche Zeit für was genutzt wird.
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Da der Mindestlohn ja nicht für eine Ausbildung gilt, wäre zu klären, ob diese Tätigkeit nicht irgendwie zur "Ausbildung" gehört. Wahrscheinlich muss man jeden Fall einzeln betrachten, wie sehr ist die Dissertation mit der Tätigkeit verknüpft,...
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quote:<hr size=1 noshade>Das würde doch dann gegen die neue Mindestlohnregelung verstoßen. Richtig? <hr size=1 noshade>
Das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht mal im Ansatz.
quote:<hr size=1 noshade>Wie verhält es sich denn da mit dem Mindestlohn. Ist ja dann schwierig zu belegen welche Zeit für was genutzt wird. <hr size=1 noshade>
Sofern der da überhaupt gelten würde, was hindert den Doktoranden an entsprechender Arbeitsdiziplin und daran ein entsprechendes Protokoll zu führen?
Und rein praktisch könnte man überlegen, ob man da nicht einfach mal "fünfe gerade sein" lassen soll. Denn eventeuell arbeitet man ja auch 60% für die Diss? Eventuell bekommt man durch die Arbeit ja auch noch Wissen/Potential für die Zukunft?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo,
bei einer Doktorandenstelle handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Der AG unterliegt klar den Dokumentationspflichten der MiLoDokV. Zumindest diesbezüglich liegt also ein Verstoß vor.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
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