Sachverhalt:
Beginn des Mini-Jobs 09/2012 - Probezeitdauer: 6 Monate -
Nach 5 Monaten (also während der Probezeit) Krankschrift mit
Krankenhausaufenthalt (Feb. - April 2013)
Urlaubsverfall für 2012 Ende März 2013.
Frage:
Der Urlaub konnte weder in der Probe- noch in der Krankzeit genommen werden.
Verfällt dieser nun?
Oder muss der Arbeitgeber
diesen noch gewähren bzw. auszahlen?
Danke für eine Antwort!
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Mini-Job - Urlaubsansprüche f. 2012
30. Mai 2013
Thema abonnieren
Frage vom 30. Mai 2013 | 20:44
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 3x hilfreich)
Mini-Job - Urlaubsansprüche f. 2012
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#1
Antwort vom 30. Mai 2013 | 20:56
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/819179/lange-krankheit-urlaub-verfaellt-erst-nach-15-monaten.html
quote:
Können Arbeitnehmer wegen einer anhaltenden Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen erst nach 15 Monaten, also Ende März des übernächsten Jahres.
Eine anderslautende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die eine nur dreimonatige Verfallsfrist vorsieht, ist fehlerhaft, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Das gilt.
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#2
Antwort vom 31. Mai 2013 | 08:25
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1264x hilfreich)
Bist du denn gekündigt? Nur dann käme Auszahlung in Betracht.
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#3
Antwort vom 31. Mai 2013 | 21:37
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 3x hilfreich)
Danke, für die Antworten!
Sie haben mir sehr geholfen.
Da ich nicht gekündigt bin, werde ich meinen
Urlaubsanspruch für 2012 durchsetzen.
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#4
Antwort vom 31. Mai 2013 | 21:41
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Beginn des Mini-Jobs 09/2012 - Probezeitdauer: 6 Monate -
Nach 5 Monaten (also während der Probezeit) Krankschrift mit Krankenhausaufenthalt (Feb. - April 2013)
Urlaubsverfall für 2012 Ende März 2013. <hr size=1 noshade>
Da müsste man noch nichtmal das BAG bemühen, § 7 BUrlG :
quote:<hr size=1 noshade>(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. <hr size=1 noshade>
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