Mini-Job - merkwürdige Urlaubsregelung

21. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)
Mini-Job - merkwürdige Urlaubsregelung

Eine Angestellte A ist bei einer Reinigungsfirma F in einer geringfügigen Beschäftigung (max. 400 Euro).

Die Firma reinigt unter anderem die Büroräume, Treppenhäuser etc. eines grossen Unternehmens U.

A erhält eine angemessene Anzahl Urlaubstage pro Jahr, jedoch ist F der Meinung, sie könne ohne vorherige Rücksprache Urlaubstage von A abziehen, wenn F aufgrund von Betriebsferien von U dort nicht arbeiten kann.

Heisst: U macht eine Woche Betriebsferien, F reinigt dann dort nicht oder nur verringert und A bekommt dafür dann den Urlaub abgezogen.

Ist soetwas rechtens?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

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"Si deus pro nobis, quis contra nos?"




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bruno069
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo

Beim Urlaub gilt: Minijobber haben einen Urlaubsanspruch
Arbeiten sie an 5 Tagen die Woche, haben sie den gleichen
Urlaubsanspruch wie die Vollzeiter. Arbeiten sie an weniger
Tagen in der Woche, wird nach der folgenden Formel umgerechnet.

Jahresurlaub (Vollzeit)x Arbeitstage des Minijobber : betriebsübliche Arbeitstage pro Woche

Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden

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#2
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Danke, soweit war mir das klar :)

Die Frage ist: darf der Arbeitgeber ohne Vorankündigung oder Absprache Urlaub verrechnen, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort nicht arbeiten kann, weil der Auftraggeber Betriebsferien macht? Wäre es da nicht eher angebracht, a) ihn in einer anderen Einrichtung zu beschäftigen, bspw. woanders reinigen zu lassen oder b) generell auszusagen "wir machen immer dann Betriebsferien, wenn unser Auftraggeber auch Betriebsferien macht"?

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"Si deus pro nobis, quis contra nos?"

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#3
 Von 
Bruno069
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Grundsätzlich sind Arbeitgeber berechtigt, ihren Arbeitnehmer einheitlich Urlaub zu erteilen und den
Urlaub in Zeiten zu legen, in denen im Betrieb nicht
oder nur eingeschränkt gearbeitet werden kann. So können
Arbeitgeber im betriebsratlosen Betrieb den Betriebsurlaub
kraft Direktionsrecht anordnen.Arbeitgeber mit Betriebsrat
max 2 Wochen.


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#4
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 516x hilfreich)

Bruno069 - es geht hier nicht um den "eigenen" Betrieb sondern um die Betriebsferien bei dem die Putzkraft u.a. eingesetzt wird. D.h. nicht der Arbeitgeber hat die Betriebsferien.

Und nein, natürlich geht das nicht. Gerade in der Urlaubszeit könnte der Arbeitnehmer sicher auch in anderen Firmen eingesetzt werden, wo die "normale" Stammkraft Urlaub hat.
Etwas anderes ist es, wenn es von vornherein vereinbart oder abgesprochen wäre.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

"U macht eine Woche Betriebsferien, F reinigt dann dort nicht oder nur verringert und A bekommt dafür dann den Urlaub abgezogen."

Also, wenn F verringert beschäftigt wird, egal wo, arbeitet sie ja und Urlaub darf dafür natürlich nicht abgezogen werden.

Ich denke auch nicht, dass eine Vereinbarung im Vertrag steht, Urlaub wird gewährt, wenn der Kunde Urlaub macht. Und ohne Vereinbarung dürfte das Ganze rechtwidrig sein.


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