Hallo,
mal angenommen ein AN nimmt einen 400 Euro Job an. Im Arbeitsvertrag steht nichts über die Arbeitszeit, da diese monatlich schwanken kann.
Es ist ein Tariflohn festgesetzt und eine freiwillige Zulage in Höhe von 0,35 Euro pro Stunde.
In dieser übertariflichen Zulage sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld enthalten.
Nun zu meinen Frage:
1. Hat der AN somit "keinen" Anspruch auf bezahlten Urlaub
2. Dem AN werden jeden Monat etwa 1,5 Prozent für "Übernahme der Pauschalversteuerung" abgezogen. Darf der AG dies über sind nicht alle 400 Euro Jobs generell Sozialversicherungsfrei?
3. Der AG zahlt keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ist dies rechtens?
Vielen Dank für die Tipps.
Minijob - Urlaub - Krankheitsfortzahlung??
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
1. Doch
2. Darf er nicht (glaube ich)
3. Nein
zu 1.: Der AN hat einen Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen im Jahr.
zu 2.: Die Pauschalsteuer (2%) darf abgezogen werden. Steuern und Sozialabgaben sind zu unterscheiden.
zu 3.: Es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen.
Weitere interessante Informationen:
Durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit muss auch bezahlt werden.
Wenn eine wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt wurde, dann gelten 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Der AG muss die Arbeit mindestens 4 Tage im Voraus abrufen (§ 12 TzBfG
).
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Zu. 1.
Der AG hat dem AN gesagt, durch die Zulage wären auch der Urlaubsanspruch abgegolten. Kann sich der AN "nachträglich" den Urlaub wieder holen?
Zu 2.
Also ist dieser Abzug vom Gehalt i. O.? Ich dachte bisher ein Minijob ist gänzlich von Abgaben befreit und die Abwälzung solcher Kosten auf den AN sind gesetzwidrig?
PS:
Durch Schichtdienst fällt kein Dienst an Feiertagen aus.
PPS:
Das heißt, dass bei einer Regelarbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters von 40 Stunden, mindestens 10 Stunden für einen Minijob zu rechnen ist?
Welcher Urlaubsanspruch ergibt sich dann? 1/4?
zu 1.: Der Urlaubsanspruch kann nicht abgegolten werden. Vielleicht ist damit jedoch das zusätzliche Urlaubsgeld gemeint.
zu 2.: Das ist rechtmäßig (Urteil des BAG vom 01.02.2006, Az.: 5 AZR 628/04
), aber nur bezogen auf die Steuer, nicht auf die Sozialabgaben.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann gilt eine 10-Stunden-Woche. Wie lange die Vollzeitmitarbeiter erbeiten, spielt keine Rolle.
Für Arbeit an Feiertagen muss ein freier Ersatztag gewährt werden, der dann natürlich bezahlt werden muss.
Hallo,
im AV steht als Zuschlag 100 Prozent bei Feiertagen, allerdings kein Freizeitausgleich. Muss der AG dem AN trotzdem einen Ersatztag gewähren?
Zu 1.
Das heißt der AN hat trotz der Passage im Vertrag auf bezahlten Urlaub. Wie berechnet sich dann der Anspruch?
der urlaubsanspruch richtet sich nach der verteilung der az auf die wochentage
6 tage/woche 24
5 20
...
1 4
>> google mal minijob; bundesurlaubsgesetz; entgeltfortzahlungsgesetz
Mit dem Zuschlag von 100% gibt es keinen Freizeitausgleich.
Wie auch immer man den Urlaubsanspruch gemäß BUrlG in Tage oder Stunden umrechnet, es müssen immer insgesamt mindestens 4 Wochen dabei herauskommen.
So weit so gut. Nur bei einem bleibe ich hängen.
Mal angenommen der AN arbeitet folgendermaßen:
Januar - 3 Tage á 8 Stunden
Februar - 2 Tage á 8 Stunden
März - 4 Tage á 8 Stunden
April - Juli gar nicht
August - 4 Tage á 8 Stunden
September 1 Tag á 8 Stunden
Oktober 4 Tage á 8 Stunden
Nobember und Dezember gar nicht
Welchen Urlaubsanspruch ergibt sich daraus?
24 Tage á 8 Stunden können es ja nicht sein
So laut diesem Link:
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-50976.html
18 Tage / 12 Monate = 1,5 Tage pro Monat
Das heißt
1,5 Tage / 6 Werktage *24 = 6 Tage bezahltem Urlaub.
Stimmt das soweit?
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