Minijob - Zeitarbeit

20. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Minijob - Zeitarbeit

Hi!

Da ich während des 1. Lockdowns von meinem Arbeitgeber keine Aufträge oder Lohn erhalten habe wollte ich mich nun erkunden ob mir eigentlich eine Vergütung zusteht. Im Arbeitsvertrag ist nämlich auch eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit formuliert.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Du bist spät dran mit deiner Anfrage, will mir scheinen. Ja, dir steht die Vergütung zu, denn der Arbeitgeber ist zuständig dafür, seinen Angestellten auch genügend Arbeit zu verschaffen. Selbst wenn du einen Vertrag über Arbeit auf Abruf hättest, stünde dir eine Mindeststundenzahl und Vergütung zu.

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#2
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du bist spät dran mit deiner Anfrage, will mir scheinen. Ja, dir steht die Vergütung zu, denn der Arbeitgeber ist zuständig dafür, seinen Angestellten auch genügend Arbeit zu verschaffen. Selbst wenn du einen Vertrag über Arbeit auf Abruf hättest, stünde dir eine Mindeststundenzahl und Vergütung zu.


ja aber nicht zu spät oder? Ich hab meinem Arbeitgeber bereits informiert, dieser weist jedoch die Zahlungsaufforderung zurück. ("Wir sind auf Ihre Verfügbarkeit angewiesen")

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Die Bemerkung wg. "spät dran" bezieht sich darauf, dass diese Themen hier schon längst durchgekaut sind.
Wenn in deinem AV eine Ausschlussfrist steht, könnte es auch zu spät sein und du musst rechnen; üblich wären 6 Mon., kürzest möglich 3.
Ansonsten Verjährung der Ansprüche gem. BGB nach 3 Jahren, beginnend Ende 2020.

Den Satz "Wir sind auf Ihre Verfügbarkeit angewiesen" verstehe ich nicht, wenn das die Reaktion auf deine Zahlungsaufforderung sein soll.

-- Editiert von blaubär+ am 20.01.2021 16:15

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#4
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Bemerkung wg. "spät dran" bezieht sich darauf, dass diese Themen hier schon längst durchgekaut sind.
Wenn in deinem AV eine Ausschlussfrist steht, könnte es auch zu spät sein und du musst rechnen; üblich wären 6 Mon., kürzest möglich 3.
Ansonsten Verjährung der Ansprüche gem. BGB nach 3 Jahren, beginnend Ende 2020.

Den Satz "Wir sind auf Ihre Verfügbarkeit angewiesen" verstehe ich nicht, wenn das die Reaktion auf deine Zahlungsaufforderung sein soll.

-- Editiert von blaubär+ am 20.01.2021 16:15


Ok, sorry dann für die erneute Nachfrage.
Ja im Vertrag steht eine Ausschlussfrist von von drei Monaten. Das heißt es macht kein Sinn mehr sich mit denen zu Streiten?

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#5
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von go569567-52):
Zitat (von blaubär+):
Die Bemerkung wg. "spät dran" bezieht sich darauf, dass diese Themen hier schon längst durchgekaut sind.
Wenn in deinem AV eine Ausschlussfrist steht, könnte es auch zu spät sein und du musst rechnen; üblich wären 6 Mon., kürzest möglich 3.
Ansonsten Verjährung der Ansprüche gem. BGB nach 3 Jahren, beginnend Ende 2020.

Den Satz "Wir sind auf Ihre Verfügbarkeit angewiesen" verstehe ich nicht, wenn das die Reaktion auf deine Zahlungsaufforderung sein soll.

-- Editiert von blaubär+ am 20.01.2021 16:15


Ok, sorry dann für die erneute Nachfrage.
Ja im Vertrag steht eine Ausschlussfrist von von drei Monaten. Das heißt es macht kein Sinn mehr sich mit denen zu Streiten?


und gilt die nicht Vergütung seitens Arbeitgeber nichts als "unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Vertragspartei" ?? :/

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Wenn die Ausschlussfrist korrekt formuliert ist, vermutlich schon. Und Rechnen kannst du alleine: seit wann habe ich kein Geld mehr gesehen - plus 3 Monate?
Poste doch bitte den Wortlaut.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wenn die Ausschlussfrist korrekt formuliert ist, vermutlich schon. Das ist aber die Frage - es dürfte jede Menge Verträge geben, in denen der Hinweis fehlt, dass der Mindestlohn von der kurzen Verjährung ausgenommen ist. Und das macht die 3 Monate dann ggf. unwirksam und ersetzt sie durch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Siehe hier: https://www.bag-urteil.com/18-09-2018-9-azr-162-18/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zur Ausschlussfrist https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/ausschlussfrist-arbeitsvertrag-muster

Du solltest also gute Chancen haben, dass die Ausschlussfrist in deinem AV nicht wirksam erklärt ist. Folglich greift die gesetzliche Verjährung nach § 195 BGB. Folglich solltest du gute Chancen haben, doch noch an dein Geld zu kommen.
Fragt sich nur in welchem Umfang. Denn darin sehe ich schon ein Problem, dass du so lange und offenbar ohne Widerspruch hingenommen hast, keine Arbeit zugewiesen bekommen zu haben und auch keinen Lohn erhalten hast. Schwerlich vorzustellen, dass durch reines Zuwarten das Arbeitsverhältnis ein Dreivierteljahr oder länger ausgedehnt worden sein kann. Aber einen Teil wirst du schon zugesprochen bekommen, schätze ich.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wobei "zusprechen" ja ein Urteil bedeutet, was am Arbeitsgericht eher selten vorkommt - vermutlich wird der AG vorher einen Vergleich vorschlagen. Aber zuerst muss geklagt werden, und zwar auf eine konkrete Summe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zur Ausschlussfrist https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/ausschlussfrist-arbeitsvertrag-muster

Du solltest also gute Chancen haben, dass die Ausschlussfrist in deinem AV nicht wirksam erklärt ist. Folglich greift die gesetzliche Verjährung nach § 195 BGB. Folglich solltest du gute Chancen haben, doch noch an dein Geld zu kommen.
Fragt sich nur in welchem Umfang. Denn darin sehe ich schon ein Problem, dass du so lange und offenbar ohne Widerspruch hingenommen hast, keine Arbeit zugewiesen bekommen zu haben und auch keinen Lohn erhalten hast. Schwerlich vorzustellen, dass durch reines Zuwarten das Arbeitsverhältnis ein Dreivierteljahr oder länger ausgedehnt worden sein kann. Aber einen Teil wirst du schon zugesprochen bekommen, schätze ich.


Also bei meiner Arbeit hieß es, dass ich nur soviel bezahlt werde, wie ich auch Arbeite. Deswegen habe ich nicht damit gerechnet ein Recht auf Vergütung zu haben. So hieß es von Beginn an des Arbeitsverhältnisses und damit rechtfertigen die sich zurzeit. Auf meine E-Mail in der ich die auf die fehlende Vergütung aufmerksam mache Antworten diese auch nur dass deren 450€ Kräfte ausschließlich so bezahlt werden, wie diese im Monat gearbeitet haben.

Ist blöd gelaufen. Während des Zeitraums war ich natürlich Verfügbar und habe meinem Arbeitnehmer natürlich auch eine Mail geschrieben in der ich nach Aufträge frage.

Die Ausschlussfrist ist wahrscheinlich korrekt formuliert. Diese bezieht sich auf beide Vertragsparteien und schließt das unerlaubtes Handeln, den Mindestlohn, sowie das Arbeitsentsendegesetzt aus.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Du neigst wohl dazu, die Flinte (vorzeitig) ins Korn zu werfen und aufzugeben.
Vielleicht postest du doch besser Mal den Wortlaut

a) der Ausschlussklausel
b) den Passus über die wöchentliche oder monatliche AZ.


Ohne den Text im Wortlaut ist es doch ein Stochern im Nebel.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du neigst wohl dazu, die Flinte (vorzeitig) ins Korn zu werfen und aufzugeben.
Vielleicht postest du doch besser Mal den Wortlaut

a) der Ausschlussklausel
b) den Passus über die wöchentliche oder monatliche AZ.


Ohne den Text im Wortlaut ist es doch ein Stochern im Nebel.




noch habe ich noch aufgegeben, ich wäge nur ab wie sehr sich rechtliche Schritte für mich lohnen würden.

Im vertrag steht folgendes unter dem Punkt „ Paragraph Ausschluss von Ansprüchen":

(1) Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, einzelvertraglich unabhängig von Geltung eines Tarifvertrages und der einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses, Folgendes:

(2) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden ( paragraph 10 MTV iGZ). Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf unerlaubte Handlung gestützt werden; Satz 1 gilt auch nicht für Ansprüche auf Grundlage des Arbeitnehmerentsende- oder Mindestlohngesetzes.

(3) Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind Ansprüche innerhalb einer weitern Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der Schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen (Paragraph 10 MTV iGZ).

Rechtsfolge
(4) Ansprüche die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden sind ausgeschlossen ( Paragraph 10 MTV iGZ).

zu meiner Arbeitszeit:


Der Mitarbeiter arbeitet in Teilzeit nach Paragraph 3 Manteltarifvertrag iGZ und erbringt seine Arbeit nach Bedarf (Arbeit auf Abruf gemäß Paragraph 12 TzBfG.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 4,60 Stunden
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beläuft sich auf dieser Grundlage auf durchschnittlich 20 Stunden

auch im Vetrag steht:

Der Mitarbeiter wird im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gemäß Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 SGBIV eingestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Also dann haben wir ja die Elemente beisammen: die Klausel ist insgesamt ungültig, weil sie Schriftform verlangt während Textform ausreichend wäre. Außerdem wäre auch dann der Mindestlohn ausgenommen und ich nehme doch stark an, dass du kaum mehr als den Mindestlohn vereinbart haben wirst. Zum zweiten steht dir ein Lohn von monatlich 20 Stunden zu.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Also dann haben wir ja die Elemente beisammen: die Klausel ist insgesamt ungültig, weil sie Schriftform verlangt während Textform ausreichend wäre. Außerdem wäre auch dann der Mindestlohn ausgenommen und ich nehme doch stark an, dass du kaum mehr als den Mindestlohn vereinbart haben wirst. Zum zweiten steht dir ein Lohn von monatlich 20 Stunden zu.


das hört sich gut an! aber im Vertrag steht schriftlich, heißt das gleichzeitig Schriftform? oder könnte dies zu meinem Nachteil als Textform interpretiert werden?
Danke dir erstmal!!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Du solltest Links auch lesen, die zu deinem Thema zur Verfügung gestellt werden. 'Schriftlich' bedeutet Schriftform.
Hier aus Betrag #8

Zitat:
Unwirksamkeit wäre auch dann zu bejahen, wenn eine schriftliche Geltendmachung zur Einhaltung der Frist vorgesehen ist. In Arbeitsverträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen wurden, muss die Textform erlaubt sein, was somit auch die Geltendmachung per E-Mail umfasst.

Also bleibt als Unbekannte, wann du den AV abgeschlossen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du solltest Links auch lesen, die zu deinem Thema zur Verfügung gestellt werden. 'Schriftlich' bedeutet Schriftform.
Hier aus Betrag #8
Zitat:
Unwirksamkeit wäre auch dann zu bejahen, wenn eine schriftliche Geltendmachung zur Einhaltung der Frist vorgesehen ist. In Arbeitsverträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen wurden, muss die Textform erlaubt sein, was somit auch die Geltendmachung per E-Mail umfasst.

Also bleibt als Unbekannte, wann du den AV abgeschlossen hast.


ach sorry! ich hab den link gar nicht wahrgenommen..

AV habe ich frisch im Jahr 2020 geschlossen. Dann habe ich anscheinend eine chance, super! danke für deine mühe!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

.... da werden wohl einige Hundert Euro rumkommen. 187 € per Monat mal x Monate.
Wahrscheinlich ist es die beste Strategie, erst das Maximum zu verlangen, also Bezahlung der ganzen Zeit. Runterhandeln lassen kannst du dich dann immer noch. Ich vermute stark, dass es auf einen Vergleich hinauslaufen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go569567-52
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.... da werden wohl einige Hundert Euro rumkommen. 187 € per Monat mal x Monate.
Wahrscheinlich ist es die beste Strategie, erst das Maximum zu verlangen, also Bezahlung der ganzen Zeit. Runterhandeln lassen kannst du dich dann immer noch. Ich vermute stark, dass es auf einen Vergleich hinauslaufen wird.


ok ich häng mich rein, vielen dank!!

0x Hilfreiche Antwort

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