Minijob als Haushaltshilfe

18. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
b.clemens
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Minijob als Haushaltshilfe

Zunächst vorab: Dieses Forum finde ich wirklich klasse! Habe es durch Zufall entdeckt und werde es nun regelmäßig besuchen.

Aber nun zu meiner Frage:

Ich möchte in absehbarer Zeit im Rahmen eines Minijobs eine Haushaltshilfe im Haushaltscheckverfahren beschäftigen.

Da ich keinerlei Erfahrungen als Arbeitgeber habe und ich mich somit weitestgehend auf meinen gesunden Menschenverstand verlassen muss, jedoch den zukünftigen Arbeitnehmer aufgrund meiner Unwissenheit nicht benachteiligen möchte, hier jedoch noch ein paar Probleme:

1. Die Haushaltshilfe wird ca. 8 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Welchen Urlaubsanspruch hat Sie dann?

2. Hat Sie Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld – wenn ja, wie rechne ich dieses aus?

3. Wenn ich Sie im Haushaltscheckverfahren anmelde, ist Sie dann für evtl. Arbeitsunfälle versichert oder muss ich das extra machen? Wenn ja, bei wem?

4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist soweit ich weiß sechs Wochen. Muss ich die Krankheit irgendwo melden damit sie dann weiter Geld bekommt (Krankengeld??)?

5. Wo bekomme ich ein Muster für einen Arbeitsvertrag her, der möglichst für beide Seiten fair ist?

Ursprünglich wollte ich nur Frage eins posten, jetzt ist es doch mehr geworden .... . Für Eure Mühe vielen Dank.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kjanzen
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 15x hilfreich)

Zu 1+2) Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, er hat mindestens 4 Wochen zu betragen, in dieser Zeit ist das normale Entgeld weiterzuzahlen. Ein zusätzliches Urlaubsgeld kann vertraglich vereinbart werden, muß aber nicht.
Zu 4)Die Lohnfortzahlung beträgt für dieselbe Krankheit sechs Wochen, da eine Arbeitsunfähigkeit förmlich vom Arzt festgestellt wird und die Krankenkasse auch ein Exemplar der Bescheinigung samt Diagnose bekommt, ist eine Benachrichtigung durch den Arbeitgeber nicht vorgesehen.
Muster für Arbeitsverträge sind im Internet zahlreich zu finden, einfach mal die Suchmaschinen bemühen!

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#2
 Von 
b.clemens
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Aber ....

Also ist der Urlaubsanspruch unabhängig von der Wochenarbeitszeit?

Ist es tatsächlich egal, ob ich fünf Tage pro Woche acht Stunden arbeite = 40 Std. pro Woche oder eben nur acht St. pro Woche?

Leutet mir nicht so ganz ein.

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#3
 Von 
kjanzen
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 15x hilfreich)

Der Anspruch auf vier Wochen Urlaub ist für alle gleich, aber jeder bekommt natürlich in der Zeit auch nur das vergütet, was er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Das ist bei 8 Stunden pro Woche natürlich eine andere Größenordnung als bei 40 Stunden !

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
b.clemens
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, dass habe ich begriffen. Aber mir ging es nicht um das Geld, sondern um die Zeit. Ich dachte halt nur, dass eine Vollzeitkraft mehr "Erholungszeit" braucht als eine Teilzeitkraft - in meinem Fall eben fünf mal so viel - oder eben einfünftel der Vollzeitkraft.

Vielen Dank für Deine Mühe.

Wenn jemand noch was zu Frage 3 weiß, wäre ich für jeden Hinweis dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo!

Es ist so: Wenn die Haushaltshilfe an 6 Tagen die Woche kommt, hat sie Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr (aber erst nach Ende der Probezeit).

Arbeitet sie an drei Werktagen, sind das genau 50 % der wöchentlichen Werktage. Der Urlaubsanspruch beträgt also 50 % des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Werktagen = 12 Werktage. Da der gekürzte Anspruch aber nur auf die Tage angerechnet wird, an denen die Teilzeitbeschäftigte sonst gearbeitet hätte, ergibt sich der gleiche Anspruch wie bei Vollzeitbeschäftigten.

Kurz gesagt, der Urlaubsanspruch nach Gesetz richtet sich nach 6 Werktagen und wird somit auf die genaue Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage verändert.

zu Punkt 3 kann ich leider nicht antworten, aber die Berufsgenossenschaften (z. B. BGW in Köln) sind für Auskünfte da :)

Gruß
Marion

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
b.clemens
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, dass erscheint mir logisch. So ungefähr habe ich mir das auch vorgestellt. Werde mich bezgl. der dritten Frage mal an die "Minijob-Zentrale" wenden, die sind jedoch telefonisch recht schwer zu erreichen. Vielen Dank für die Antwort.

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