Minijob auf Abruf, keine Schicht erhalten, kein Gehaltszahlung

13. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
-timecaspule
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Minijob auf Abruf, keine Schicht erhalten, kein Gehaltszahlung

Hallo liebe Gemeinde,
ich habe ein folgendes Problem und hoffe auf euren Rat.
Ich habe einen Minijob auf Abruf und habe gemerkt, dass der Begriff „Abruf" oft so umschrieben wird, dass Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht bezahlen müssen, obwohl man eigentlich die Schichten vorab mitgeteilt hat. Es fühlt sich so an, als ob man die Mitarbeiter für dumm verkaufen will, weil sie nicht genau darauf achten, was im Vertrag steht.
Folgendes ist passiert: Am 17.07.2024 hat mich meine Wohnbereichsleitung gefragt, wie ich im August arbeiten könnte. Ich habe ihr meine Verfügbarkeiten durchgegeben und ging davon aus, dass ich entsprechend arbeiten werde. Da ich dieser Leitung allgemein misstraute, habe ich dann bei meinen Kollegen nachgefragt, und die sagten mir, dass ich überhaupt nicht im Dienstplan eingetragen wurde.
Daraufhin habe ich die Wohnbereichsleitung kontaktiert und sie noch einmal darauf hingewiesen, dass ich bereit bin zu arbeiten und dass ich einen 35-Stunden-Vertrag habe, sodass sie mir diese Stunden auch geben muss. Sie hat sich jedoch eine Ausrede einfallen lassen und mir für August keine Schichten zugewiesen.
Ihre Antwort vom Personal/Lohnbüro war:
„In Ihrem Arbeitsvertrag steht explizit, dass Sie für höchstens 35 Stunden eingesetzt werden können, aber nicht müssen. Es kann auch vorkommen, dass Sie in einem Monat gar nicht eingeplant werden, und das war für den Monat August 2024 der Fall. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung."
Ich bin der Meinung, dass ich meine Arbeitszeiten korrekt mitgeteilt habe und bereit war zu arbeiten. Wenn ich nicht in den Plan aufgenommen werde, liegt das nicht in meiner Verantwortung, und dennoch habe ich Anspruch auf mein Gehalt. Möchte noch hinzufügen, dass ich mich weiterhin korrekt verhalten habe. Möchte hinzufügen, das ich ich nie auf Abruf bereit gewesen bin, immer die Schichten die ich arbeiten kann. vorab für den nächsten Monat mitteilen musste per Email oder WhatsApp. Dem Lohnbüro hab ich nochmal geschrieben und ihr mitgeteilt und die Nachweises Screenshots mit beigefügt. Habe ihn eine Frist gesetzt sollte das Geld bis zum 16.09.24 auf dem Konto sein, werde ich rechtliche Schritt gehe.

Freue mich auf eure Meinungen/Ratschläge.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18535 Beiträge, 6783x hilfreich)

Zitat (von -timecaspule):
Ich habe einen Minijob auf Abruf

Der Vertrag möchte doch im Wortlaut interessieren; poste ihn doch bitte, dass wir uns anschauen können, was da wirklich vereinbart worden ist. Denn 'Arbeit auf Abruf' ist keineswegs so beliebig, wie der Name nahelegt, sondern durchaus abgesichert in - bitte lesen - § 12 TZBfG.

Ein paar allgemeine Anmerkungen
- 35 Wochenstunden verträgt sich schwerlich mit 'Minijob'
- die eigene Verfügbarkeit für einen Monat mitzuteilen, begründet nicht von sich aus den Anspruch, tatsächlich auch so eingeteilt zu werden.
- verbindlich ist der Schichtplan, wobei AZ=0 nicht konform ist zu den Regeln der 'Arbeit auf Abruf'; und es ist der AG, der dir verbindlich mit gewissem Vorlauf mitzuteilen hat, wie du zu arbeiten hast

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taxofit
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):

Ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag des geringfügig Beschäftigten nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden als vereinbart.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über seinen Arbeitseinsatz informieren.
Sofern nichts anderes in dem auf Stundenbasis beruhendem Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter für jeweils drei zusammenhängende Stunden beschäftigen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nathalie1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Taxofit):
§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):

Ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag des geringfügig Beschäftigten nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden als vereinbart.


Grundsätzlich richtig, bis auf die Tatsache dass es 20 Stunden sind. Und damit wäre es auch kein Minijob mehr sondern Steuer- und SV-Pflichtig.

Im Arbeitsvertrag müssen Stunden vereinbart werden und die darf dann um 25% nach oben oder unten pendeln.

Der Threadsteller hat definitiv Anspruch auf die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36017 Beiträge, 6106x hilfreich)

Zitat (von -timecaspule):
Ich habe einen Minijob auf Abruf... dass ich einen 35-Stunden-Vertrag habe,...dass Sie für höchstens 35 Stunden eingesetzt werden können,


1. Sind für dich max. 35 Std. pro Monat vertraglich vereinbart?
2. WAS steht in deinem Vertrag ---> Wortlaut ist hier wichtig.

Es geht
-um Monat oder Woche
-um 35 Std oder maximal 35 Std

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1698 Beiträge, 700x hilfreich)

Zitat (von -timecaspule):
Ich habe einen Minijob auf Abruf

Die Wohnbereichsleitung hat mir für August keine Schichten zugewiesen.

Personalbüro: „In Ihrem Arbeitsvertrag steht explizit, dass Sie für höchstens 35 Stunden eingesetzt werden können, aber nicht müssen."

Es kann auch vorkommen, dass Sie in einem Monat gar nicht eingeplant werden, und das war für den Monat August 2024 der Fall. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung."


1. "Arbeit auf Abruf" gilt dann als vereinbart, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, "dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat". Das ist ist meines Erachtens hier der Fall.

Kürzlich war fast dieselbe Problematik diskutiert worden ( Geringfügige Beschäftigung auf Abruf )
https://www.123recht.de/forum_topic.asp?topic_id=622149

2. Das Gesetz macht zum Schutz von Abruf-Arbeitnehmern vor Mißbrauch und Unvorhersehbarkeit der Arbeitsbedingungen strenge Vorgaben (für den Arbeitgeber). Abruf-Arbeit im Sinne von § 12 TzBfG liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn der Abruf-Vertrag die gesetzlichen Anfoderungen gewährleistet.

3. Ist im Vertrag die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt? ( Die erwähnten 35 Stunden können bei einem Minijob nur Monatsstunden sein ).

Falls keine wöchentliche Arbeitszeit im Abrufvertrag festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche(!) als vereinbart.

4. Sind im Vertrag Referenztage und Referenzstunden festgelegt, an denen auf Aufforderung Arbeit stattfinden kann? Falls nein: dann ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, da er ausschließlich arbeiten muß, wenn die Arbeit im durch die Referenztage und Referenzstunden bestimmten Zeitrahmen zu erfolgen hat.

5. Vermutlich lautet die vertragliche Regelung etwa so: " die monatliche Arbeitszeit beträgt bis zu 35 Stunden."

Dann wäre damit gleichzeitig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, nämlich 35 Stunden. Bei Vereinbarung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber wöchentlich höchstens 20% weniger abrufen, d.h. wöchentlich nicht weniger als 28 Stunden.

Im Ergebnis muß der gesetzesignorante Abruf-Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also wöchentlich mindestens 28 Stunden vergüten, monatlich also ca. 105 Stunden.

6. Weil der Abrufarbeitgeber offenbar nicht die Tage und Stunden angegeben hat ( z.B. Fr., Sa., So., jeweils zwischen 3:00 und 15:00 ), an denen auf Aufforderung zu arbeiten sein soll, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bei jeder Aufforderung verweigern, erhält jedoch (mindestens) 105 Arbeitsstunden pro Monat vergütet.

7. Höchstwahrscheinlich hat der übervorteilende Arbeitgeber es auch nicht für nötig gehalten, die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Information über die wesentlichen Vertragsbedingungen ( "Arbeitszeiten, Schicht-Gestaltung, Referenztage und -Stunden bei Abrufarbeit, Ankündigungsfristen, Urlausbregelungen, Tarifgeltung usw. " ) fristgerecht ( = je nach Informationsart: innerhalb eines Tages / einer Woche / eines Monats ab Arbeitsbeginn ) auszuhändigen; dafür drohen ihm dann jeweils bis zu 2000€ Bußgeld.


Zitat (von Nathalie1984):
Im Arbeitsvertrag müssen Stunden vereinbart werden und die darf dann um 25% nach oben oder unten pendeln.


Im Abrufvertrag muß die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein. Eine Abweichung von der vereinbarten Wochenarbeitszeit ist nicht zulässig.

Nur sofern eine wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt wäre, könnten bis zu 25% mehr Stunden abgerufen werden.
Und nur soweit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt wäre, dürfte der Arbeitgeber bis zu 20% weniger abrufen.

Beispiel:
Mindestens 12 Stunden pro Woche ---> es dürfen bis zu 16 h/Woche abgerufen werden.
"Höchstens 30 Stunden wöchentlich ---> es müssen mindestens 24h/Woche vergütet und beansprucht werden.

Ohne Festlegung der Wochenarbeitszeit gelten 20 Stunden als festgelegt; ohne Festlegung der täglichen Arbeitszeit müssen pro Abruf mindestens 3 Stunden in Anspruch genommen werden.

Zitat (von Nathalie1984):
Der Threadsteller hat definitiv Anspruch auf die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.


Noch sehr viel mehr:

Wenn im Abruf-Vertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.
Die Vereinbarung "bis zu 35 Stunden im Monat" wird sich der Arbeitgeber als Festlegung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit zurechnen lassen müssen, die er dann nur bis zu 20% unterschreiten dürfte, also wöchentlich mindestens 28 Stunden vergüten / beanspruchen müßte.

Und weil der arbeitnehmerausbeutende Betrieb im Abruf-Vertrag gewiß keine Referenztage und Referenztage festgelegt haben wird, kann der Abruf-Arbeitnehmer zuhause bleiben, jeden Abruf mit Verweis auf Arbeitsvertrag und §12 Teilzeit- und Befristungsgesetz verweigern und auf die pünktliche Auszahlung für 28 Wochenstunden bzw. ca. 105 Monatsstunden bestehen.

( Daß die Vergütung für die 105 Stunden die Geringfügigkeitsschwelle deutlich überschreiten wird, sollte zu verschmerzen sein. )

RK

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-timecaspule
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke euch recht herzlich für dein Beitrag. Leider kann ich keine Nachrichten zitieren, wieso und weshalb weiß ich auch nicht. Schriebe von mein iPhone aus. Im Arbeitsvertrag steht

„Die Arbeitszeit ist auf Abruf vereinbart und richtet sich nach dem Dienstplan und den gesetzlichen Vorschriften. Ihre Bereichsleitung wird die Verteilung, der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen
8,00 Stunden, mit Ihnen abstimmen. Als Abrufzeitraum werden 12 Monate festgesetzt. Sollte dies innerhalt der o. e. Frist nicht möglich sein, ist eine Übertragung auf den nächsten Zeitraum möglich.
Die Mitarbeiterin kann monatlich für höchstens 35,00 Arbeitsstunden eingesetzt werden."

Viele liebe Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18535 Beiträge, 6783x hilfreich)

.... also gibt es die Vorgabe von 8 Wochenstunden, die entsprechen wiederum 35 Monatsstunden.
Folglich hat der AG dich einzusetzen wöchentlich in einem Bereich von 8 h + 25% / -20%. 28 Monatsstunden hat dein AG dir auf jeden Fall zu zahlen, ob der dich einsetzt oder nicht.
Die Klausel mit dem Abrufzeitraum von 12 Mon. plus Verschiebemöglichkeit halte ich für ziemlich nachteilig für den AN; wahrscheinlich beruft sich die Verwaltung genau darauf. Sie bedeutet im Endeffekt, dass man von dir die August-Stunden auch noch im September abverlangen darf, und wenn da nix passiert im Oktober gleich 3x35 h usf.
M.E. sind die Bestimmungen im Gesetz darauf ausgelegt, dass AN auf jeden Fall und regelmäßig auch Geld sieht und nicht erst auf St. Nimmerlein. Das kann ja noch heiter werden. Oder spannend.

-- Editiert von User am 14. September 2024 09:02

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-timecaspule
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deinen @blaubär dein Beitrag.



Ich denke das es spannend diesbezüglich werden wird ob ich mein Gehalt bekommen werde oder nicht. Sollte bis Montag spätestens auf dem
Konto sein wenn nicht werde ich dies mein Anwalt übergeben. Nachdem ich ich die Geschäftsleitung informiert habe das ich die Stunden für den Monat Monat August mitgeteilt habe, aber ich nicht eingesetzt worden bin, das sie mich für den Monat August trotzdem bezahlen müssen. Ein paar Tage später hatte ich dann die Kündigung im Briefkasten. Der Betrieb ein Altenheim hat ein Betriebsrat und in dem Kündigungsschreiben steht drin, dass der Betriebsrat über meine Kündigung informiert worden ist. Ist das nicht so, dass der Betriebsrat über die Kündigung mit entscheidet?



-- Editiert von User am 14. September 2024 11:13

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36017 Beiträge, 6106x hilfreich)

Zitat (von -timecaspule):
Ein paar Tage später hatte ich dann die Kündigung im Briefkasten.
Ohh, das hätte in deinen 1. Beitrag gehört.
Zu wann bist du gekündigt?

Jetzt kannst du:
1. Gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. (max 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung!)
2. Oder nur noch die letzte Lohnabrechnung abwarten... und dann zustehenden Lohn einklagen.
Zitat (von -timecaspule):
dass der Betriebsrat über meine Kündigung informiert worden ist.
Ja, dann ist das erledigt. Der BR hat nichts dagegen gehabt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1698 Beiträge, 700x hilfreich)

Zitat (von -timecaspule):
Die Arbeitszeit ist auf Abruf vereinbart


Es ist also zweifelsfrei vereinbart dass "der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen haben soll".

Für den Fall vereinbarter Abrufarbeit sichert das Gesetz dem Arbeitnehmer zu, dass im Abruf-Arbeitsvertrag bestimmte Regelungen mit bestimmtem Mindest-Inhalt vorhanden sein müssen.

Zitat (von -timecaspule):
... die Verteilung, der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen
8,00 Stunden ...


1. Fehler. In einem Abruf-Arbeitsvertrag muß die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein. Das ist hier nicht der Fall, weil lediglich eine "im Durchschnitt" zu erreichende wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sein soll. Innerhalb welchen Ausgleichszeitraum dieser "Durchschnitt" einzuhalten sein soll, dazu gibt es keine vertraglichen Bestimmungen.

Zitat (von -timecaspule):
Als Abrufzeitraum werden 12 Monate festgesetzt.


2. Was als hier als "Abrufzeitraum" bezeichnet wird, soll wohl der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung des "Wochendurchschnitts" von 8 Stunden sein. Darauf deutet auch der nachfolgende Satz hin:

Zitat (von -timecaspule):
Sollte dies innerhalt der o. e. Frist nicht möglich sein, ist eine Übertragung auf den nächsten Zeitraum möglich.


Offenbar lag der Abfassung dieser Regelung die Vorstellung eines Arbeitszeitkontos zur Arbeitszeitflexibiliserung zugrunde - bei Abruf-Verträgen ist das jedoch unzulässig.

3. Dem Arbeitgeber schwebte offenbar vor, von der Arbeitnehmerin flexibel Arbeitsstunden abrufen zu dürfen, nur begrenzt durch die Höchstmenge von 35 monatlichen Arbeitsstunden und einem innerhalb von 12 Monaten einzuhaltenden Wochendurchschnitt von 8 Stunden, wobei jedoch Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Abrufzeit ( auf Grundlage des 8-Stunden-Wochendurchschnitts ) auf den nächsten 12-Monatszeitraum übertragbar sein sollten.

Alles komplett unwirksam.

4. Weil es im Abruf-Arbeitsvertrag an einer Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit fehlt, gilt gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

5. Die Regelung "Die Mitarbeiterin kann monatlich für höchstens 35,00 Arbeitsstunden eingesetzt werden." wird sich das Altenheim als Festlegung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 35 Stunden zurechnen lassen müssen. ( Im denkbar schlimmsten Fall wäre damit sogar ein Einsatz von Montag, den 29. bis Sonntag, den 4. des Folgemonats mit 30 Stunden im alten Monat, und 35 Stunden im Folgemonat noch vertragsgerecht, mit einer Wochenarbeitszeit von 65 Stunden. )

6. Daraus ergibt sich allerdings, dass der Arbeitgeber bei einer als wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart anzusehenden Arbeitszeit von 35 Stunden gesetzlich verpflichtet ist, wöchentlich 80% abrufen bzw. beanspruchen und vergüten zu müssen = 28 Stunden wöchentlich.

7.
Zitat (von -timecaspule):
Als Abrufzeitraum werden 12 Monate festgesetzt.


Der Arbeitgeber ist damit jedenfalls nicht seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen zur Festlegung des "Zeitrahmens, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann."

Der ominöse "Abrufzeitraum" hilft ihm nicht; das Gesetz sanktioniert den flexibiliserungswütigen Arbeitgeber für sein Versäumnis der Festlegung der Tage und Stunden, an denen die Arbeitnehmerin auf Abruf zu arbeiten haben soll.

Zitat (von -timecaspule):
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Dienstplan


Damit ist aber gerade nicht vereinbart, an welchen Tagen und zu welchen Stunden auf Anforderung Arbeit zu leisten sein soll. Und ohne entsprechende Festlegung .... kann jede angeforderte Arbeitsleistung verweigert werden.

Zitat (von blaubär+):
also gibt es die Vorgabe von 8 Wochenstunden, die entsprechen wiederum 35 Monatsstunden.
Folglich hat der AG dich einzusetzen wöchentlich in einem Bereich von 8 h + 25% / -20%.


Es ist im Abruf-Vertrags gerade keine Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 8 Stunden erfolgt, sondern nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Garniert mit der Bestimmung, dass im Jahresverlauf aufgrund "zu wenig" abgerufener Stunden ein nicht erreichter 8-Stunden-Wochendurchschnitt zur Übertragung ins nächste Jahr berechtigen soll ...

Ergebnis: keine Festlegung der Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag: ---> kraft Gesetz gelten 20h/Woche als vereinbart.

( Weil es zudem eine Höchstzeitvereinbarung gibt, muß die wohl als wöchentliche Höchstzeit gewertet werden; und weil die wöchentliche Höchstzeit um nicht mehr als 20% unterschritten werden darf, müssen wöchentlich mindestens 28 Stunden beansprucht und vergütet werden. )

Zitat (von blaubär+):
28 Monatsstunden hat dein AG dir auf jeden Fall zu zahlen, ob der dich einsetzt oder nicht.


Nein: die Konsequenz eine Nicht-Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit ist, dass 20 Stunden/Woche als vereinbart gelten würden, d.h. monatlich ca. 90 Stunden zu vergüten wären.

Die Bestimmung "monatlich höchstens 35 Stunden" stellt weder die gesetzlich verlangte Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit dar, noch schützt sie Arbeitgeber davor, mit dieser Formulierung eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt zu haben, deren wöchentliche Unterschreitung ihm in der Folge höchstens um 20% erlaubt wäre, sodaß er wöchentlich mindestens 28 Stunden abzunehmen bzw. zu vergüten hätte.

Zitat (von blaubär+):
Die Klausel mit dem Abrufzeitraum von 12 Mon. plus Verschiebemöglichkeit ... bedeutet im Endeffekt, dass man von dir die August-Stunden auch noch im September abverlangen darf, und wenn da nix passiert im Oktober gleich 3x35 h usf.


Nein; die 12-Monatsklausel soll und kann die monatliche Höchstgrenze von 35 Stunden nicht ausweiten, sondern nur den "Verfall" von zu wenig abgerufenen Stunden ( d.h. weniger als 8 Stunden / Woche durchschnittlich ) am Jahresende retten durch Übertragung ins nächste Jahr.

Alles unwirksam!

Zitat (von -timecaspule):
Der Betrieb ein Altenheim hat ein Betriebsrat und in dem Kündigungsschreiben steht drin, dass der Betriebsrat über meine Kündigung informiert worden ist. Ist das nicht so, dass der Betriebsrat über die Kündigung mit entscheidet?


Finden auf die Arbeitsverträge irgendwelche Tarifverträge Anwendung, oder (kirchliche) Arbeitsvertragliche Richtlinien ( AVR ), falls ja, genau welche?

Die Kündigungs-Regularien und die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen und Betriebsräte unterscheiden sich in den Rechtskreisen des (weltlichen) Betriebsverfassungsgesetzes und der (kirchlichen) Mitarbeitervertretungsgesetze und -ordnungen.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36017 Beiträge, 6106x hilfreich)

@ RrKOrtmann
Hast du das überlesen??
quote=-timecaspule]Ein paar Tage später hatte ich dann die Kündigung im Briefkasten.
Meinst du, der TE kann mit deinem Aufsatz etwas anfangen? :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1698 Beiträge, 700x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meinst du, der TE kann mit deinem Aufsatz etwas anfangen?


Einen Anspruch auf Vergütung für vom Abruf-Unternehmer mindestens abzurufende/zu vergütende Stunden im Umfang von - je nach Betrachtungsweise - ca. 90 bis 105 Stunden monatlich könnte der Arbeitnehmer auch rückwirkend geltend machen, für die letzten 3 Jahre ( jedenfalls in Höhe des für 90/105 Stunden monatlich zu zahlenden gesetzlichen ( Pflege? - ) Mindestlohns. )

Mindestlohn Pflegehilfskräfte ( ab Mai 2024: ) 15,50€ / Stunde ( = 1627,50€ / Monat für mindestens 105 abzurufende Stunden. )

---> Es könnte ca. für 3 Jahre die Differenz zum Minijob-Lohn nachgefordert werden, ca. 36 * 1000€

Zitat (von -timecaspule):
Die Mitarbeiterin kann monatlich für höchstens 35,00 Arbeitsstunden eingesetzt werden."


Wenn ein Pflege-Minijob ab 5/2024 mehr als 34,7h / Monat beschäftigt wird für 538€, ist die Grenze zur strafbaren Unterschreitung des Pflegemindestlohns von 15,50€ unterschritten ...

RK

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36017 Beiträge, 6106x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Mindestlohn Pflegehilfskräfte
Woraus entnimmst du, dass die TE eine Pflegehilfskraft ist?
Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn ein Pflege-Minijob
Ob das so ist?

Heute will die TE sehen, ob Lohn für August eingegangen ist.
Evtl. warten wir mal ab, was sie nun, in Anbetracht der Kündigung, als weiteres Vorgehen plant.

Zitat (von -timecaspule):
und sie noch einmal darauf hingewiesen, dass ich bereit bin zu arbeiten und dass ich einen 35-Stunden-Vertrag habe, sodass sie mir diese Stunden auch geben muss.
GEBEN nicht, aber uU bezahlen... Soweit waren wir schon.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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