Minijob - fristlose Kündigung

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)
Minijob - fristlose Kündigung

Mein Sohn studiert und hat seit ca. einem Jahr einen Minijob, in dem er den Wochenanzeiger austrägt, gezahlt wird aktuell der Mindestlohn i.H.v. 12,00 Euro.

Arbeitstag ist der Samstag, ab und an gibt es eine "Sonderzustellung", die entweder am gleichen Tag oder einen Tag früher ausgetragen werden muss.

Am letzten WE hätte am regulären Arbeitstag (also am Samstag) eine zusätzliche Zeitung ausgetragen werden müssen, mein Sohn meldete sich allerdings einen Tag zuvor krank.

Obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass er drei Kalendertage ohne AU zu Hause bleiben kann, verlangte die zuständige Mitarbeiterin am Samstag -für den Samstag- eine AU. Am Tag der Krankmeldung, also am Freitag, war davon noch keine Rede.

Am regulären Arbeitstag wurde die Zustellkarre unter dem Vorwand eingefordert (sprich; abgeholt), dass sie für einen Ersatzzusteller gebraucht würde - und nicht wieder zurückgebracht.

Heute trudelte dann die fristlose Kündigung "aus wichtigem Grund" (dieser Grund wurde allerdings nicht genannt) ein, ersatzweise (oder hilfsweise, den genauen Wortlaut müsste ich nachlesen) mit dem Kündigungsdatum 31.12.22.

Ein Kündigungsgrund liegt m.E. weder für eine ordentliche, noch für eine außerordentliche Kündigung vor. Der Arbeitsvertrag ist bis zum 30.09.23 befristet, Lohnfortzahlung während des Urlaubs und an Krankheitstagen leistet dieser Arbeitgeber -entgegen der gesetzlichen Regelung- generell nicht...wie sollte mein Sohn jetzt am besten weiter vorgehen?





-- Editiert von User am 25. November 2022 07:21

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

Was will denn dein Sohn? Davon hängt am ehesten ab, was Sohnemann 'am besten' unternimmt.
Wenn ihm an dem Job gelegen ist, bleibt nichts anderes, als K-Schutzklage zu erheben - dafür hat er genau 3 Wochen ab Zustellung der Fristlosen.
Gleiches gilt, wenn er sich die Fristlose einfach nicht bieten lassen will.
In allen anderen Fällen muss er gar nichts machen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Was will denn dein Sohn? Davon hängt am ehesten ab, was Sohnemann 'am besten' unternimmt.
Wenn ihm an dem Job gelegen ist, bleibt nichts anderes, als K-Schutzklage zu erheben - dafür hat er genau 3 Wochen ab Zustellung der Fristlosen.
Gleiches gilt, wenn er sich die Fristlose einfach nicht bieten lassen will.


Eine Mischung aus beidem.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

Also dann: Auf zum Arbeitsgericht!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
mein Sohn meldete sich allerdings einen Tag zuvor krank.

... wofür er hoffentlich Zeugen hat.
Denn damit wird der Sohn rechnen müssen: dass die Gegenseite lügt und die Krankmeldung bestreitet.
Dass die Sachbearbeiterin nun wider den Vertrag eine AU vom ersten Tag an verlangt, ist vergleichsweise sekundär, denn unabhängig davon gehört zu den AN-Pflichten, die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... wofür er hoffentlich Zeugen hat.


M.W. lief das schriftlich über E-Mail - und wurde auch beantwortet.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

... dann sollten die Chancen gut stehen, jedenfalls gut für den Prozess - wenn es denn dazu kommt.
Gut möglich, dass sich der AG die Pleite ersparen will und die Kündigung zurückzieht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16403 Beiträge, 5803x hilfreich)

Es handelt sich hier um einen befristeten Vertrag! DIeser kann nicht ordentlich gekündigt werden wenn diese Möglichkeit nicht als Individualvereinbarung im Arbeitsvertrag genannt ist!
Eine fristlose Kündigung sehe ich hier in gar keinem Fall.
Dein Sohn sollte unbedingt eine Lohnklage einreichen wenn in der Vergangenheit Urlaub und Krankheit nicht bezahlt wurde.
Eine Klage vor dem Arbeitsgericht kostet erst einmal nichts und man benötigt auch keinen Rechtsanwalt. Einfach hingehen und vom dortigen Rechtspfleger die Klage formulieren lassen. Egal wer gewinnt, jede der Parteien trägt die eigenen Kosten selbst, man braucht also keine Angst vor den Kosten des Gegners zu haben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Wäre es sinnvoll, dem Arbeitgeber zunächst zu schreiben, dass man die Kündigung wegen Unwirksamkeit nicht akzeptiert, ihn zur Rücknahme der Kündigung auffordert und gleichzeitig anzukündigen, dass man anderenfalls Kündigungsschutzklage einreicht?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30435 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
wie sollte mein Sohn jetzt am besten weiter vorgehen?
Je nachdem.
ICH würde meinem Sohn empfehlen: Lass das mit dem Zeitungsaustragen, du kannst einen besseren Job für max. 520,- finden. Steck deine Energie in die Job-Suche statt in ein Arbeitsgerichtsverfahren.
mE findet der AG schnell Ersatz (bzw hat ihn schon) und ist gar nicht unter Druck = sitzt es aus und im KS-Verfahren gäbe es einen Vergleich. Aber vermutlich nicht mehr dieses Jahr.
Würde der AG vor Gericht unterliegen, würde er akribisch nach einem Lapsus suchen. Bekannt und beliebt sind *Kundenbeschwerden*.
Zitat (von Nana71):
Obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass er drei Kalendertage ohne AU zu Hause bleiben kann,
Hast du dazu den Wortlaut?
Das würde bedeuten, dass die Samstagzeitungs-Kunden mind. 1x ohne ihr *Blatt* überleben müssten, nach der *Krankmeldung* sich der AG um Ersatz kümmern müsste... irgendwie schwer vorstellbar?

Der Sohn hat einen Vertrag über ---geringfügige Beschäftigung---?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Anami):
mE findet der AG schnell Ersatz (bzw hat ihn schon) und ist gar nicht unter Druck = sitzt es aus und im KS-Verfahren gäbe es einen Vergleich.


Das glaube ich nicht, denn die suchen aktuell Leute und finden anscheinend auch nicht so schnell welche. Hohe Fluktuation, vermutlich u.a. deswegen, weil die nicht gerade rechtskonform mit ihren Mitarbeitern umgehen.

Zitat (von Anami):
Hast du dazu den Wortlaut?


Ist der/die Arbeitnehmer/in arbeitsunfähig und dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Es steht auch noch folgendes im Vertrag:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen.

Das hatten wir tatsächlich überlesen, es rechtfertigt meiner Meinung nach aber keine fristlose oder überhaupt eine Kündigung, sondern hätte lediglich eine Abmahnung nach sich ziehen dürfen. Fraglich ist für mich auch, ob man das nicht vorher hätte ankündigen müssen...und nicht ad hoc im Zuge einer Krankmeldung plötzlich auf Vorlage einer AU ab dem 1. Krankheitstag bestehen.

Der Vertrag lautet auf eine geringfügige Beschäftigung.

Muss nicht eine Kündigung auch immer begründet werden? Im Kündigungsschreiben steht nur "aus wichtigem Grund". Das kann doch nicht ausreichen?



-- Editiert von User am 25. November 2022 12:00

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das würde bedeuten, dass die Samstagzeitungs-Kunden mind. 1x ohne ihr *Blatt* überleben müssten, nach der *Krankmeldung* sich der AG um Ersatz kümmern müsste... irgendwie schwer vorstellbar?


Ja, das kommt vor - mein Sohn hat auch schon Bezirke ausgefallener Zusteller übernommen.

Es handelt sich übrigens um eine kostenlose Zeitung...die kommt dann halt ab und an einfach nicht.

-- Editiert von User am 25. November 2022 12:09

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1104 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das würde bedeuten, dass die Samstagzeitungs-Kunden mind. 1x ohne ihr *Blatt* überleben müssten, nach der *Krankmeldung* sich der AG um Ersatz kümmern müsste... irgendwie schwer vorstellbar?


Was ist daran schwer vorstellbar? Auch Zeitungsausträger können mal krank werden. Ob die Kunden dann ohne Zeitung sind, liegt doch daran ob und wie der AG einen Ersatzausträger hat.
Das hat auch überhaupt nichts damit zu tun ob der Arbeitnehmer eine AU vorlegen muss oder drei Tage ohne au krank sein kann. Das sind doch zwei völlig unabhängige Dinge.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32398 Beiträge, 17074x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1104 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen.

Ja, aber nicht für bereits abgelaufene krankheitszeiten. Der nachträglich stellt (normalerweise) kein Arzt eine AU aus.
Der AG kann also nur fordern: ab JETZT musst du für zukünftige Erkrankungen bereits am ersten Tag ein Attest vorlegen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ja, aber nicht für bereits abgelaufene krankheitszeiten.
Und? Wollte der AG ja auch nicht.
Zitat (von Nana71):
verlangte die zuständige Mitarbeiterin am Samstag -für den Samstag- eine AU.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1104 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Wollte der AG ja auch nicht


Am Samstag für den Samstag - zählt für mich als "abgelaufen", da der Sohn bereits am Freitag sich krankmeldete. Da hätte man ihn schon auf die Notwendigkeit einer AU hinweisen können/müssen. Am Freitag hätte er noch einen Arztbesuch organisieren können. Am Samstag eher schwierig. Niedergelassene Ärzte arbeiten fast nie Samstags und ob es der Arzt des Sohnes ausgerechnet tut? Unwahrscheinlich.
Die Notdienstärzte (bei uns zumindest) stellen auch keine AUs aus.

Ich halte also die Forderung für nicht gerechtfertigt (wie das ein Gericht im Falle des Falles sehen würde, kann ich jedoch nicht beurteilen. ICH würde es drauf ankommen lassen.

-- Editiert von User am 25. November 2022 12:57

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16403 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Muss nicht eine Kündigung auch immer begründet werden? Im Kündigungsschreiben steht nur "aus wichtigem Grund". Das kann doch nicht ausreichen?
Du hast es nicht verstanden: Der Vertrag ist befristet! Für befristete Verträge ist keine ordentliche Kündigung vorgesehen! Oder gibt es dazu eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag? Ich vermute eher nicht.
Dieser Vertrag kann dann nicht ordentlich gekündigt werden, ganz egal ob es eine Begründung gibt oder nicht.
Bei dem was du bisher geschrieben hast würde ich direkt zum Arbeitsgericht gehen und Kündigungsschutzklage erheben. Auch eine ungerechtfertigte Kündigung wird wirksam wenn man nichts dagegen unternimmt.
Ab zum Arbeitsgericht!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30435 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Was ist daran schwer vorstellbar? Auch Zeitungsausträger können mal krank werden.
Dass auch Zeitungsausträger mal krank werden können, ist nicht schwer vorstellbar. Gefragt wird doch nach der Kündigung--- offenbar und vermutlich wegen der AU. Und trotz der AU-Meldung noch vor der Arbeitszeit.
Zitat (von Schalkefan):
Am Samstag für den Samstag - zählt für mich als "abgelaufen",
Na und? Der AN hatte bereits am Freitag zuvor seine Krankmeldung mitgeteilt und das *Material* schon am Samstag abgeholt wurde.
Zitat (von Schalkefan):
Ich halte also die Forderung für nicht gerechtfertigt
Richtig. Und da es aber um die fristlose Kündigung geht--- was sollte der Sohn tun? Der Arzt und die AU ist *abgehakt*.
------------------------------
Zitat (von Nana71):
Wäre es sinnvoll, dem Arbeitgeber zunächst zu schreiben,
Solchen Schriftverkehr halte ich ebenso ein KS-Verfahren für verschwendete Energie. Ob die Samstags-Zeitung kostenlos ist und man auch als Ersatz einspringt, ist doch hier egal--- es geht um die Kündigung.
Zitat (von Nana71):
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen.
Ja, er hat sie aber nicht verlangt, sondern ruckzuck gekündigt. Das mit dem wichtigen Grund genügt jetzt. Ob das deutlich zu begründen ist, entscheidet erst ein Gericht, wenn man sich durchklagt...
ICH würde Aufwand und Nutzen vergleichen (1x samstags für 12,-/Std.), Verfahrensdauer und Gegenwind des AG berücksichtigen,--- mich dann für oder gegen die Klage entscheiden.
ICH würde es nicht drauf ankommen lassen, denn dieser AG springt eh und sowieso *** mit seinen AN um.
Geht es aber nur ums berühmte Prinzip, dann tut man sich ein KS-Verfahren am Arbeitsgericht als Student mal an und erhebt Klage gegen die Kündigung. Und in der Wartezeit (ab sofort) sucht man sich einen besseren Job.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Du hast es nicht verstanden: Der Vertrag ist befristet! Für befristete Verträge ist keine ordentliche Kündigung vorgesehen!


Doch, habe ich.

Wie sich die Sache darstellt, hat der AG aber doch außerordentlich gekündigt?

Zitat (von -Laie-):
Oder gibt es dazu eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag? Ich vermute eher nicht.


Ich zitiere noch mal aus dem Arbeitsvertrag:

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sofern für den Arbeitgeber gesetzlich eine längere Kündigungsfrist Anwendung findet, gilt diese auch für eine Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

-- Editiert von User am 25. November 2022 14:14

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30435 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Lohnfortzahlung während des Urlaubs und an Krankheitstagen leistet dieser Arbeitgeber -entgegen der gesetzlichen Regelung- generell nicht...
Auch das noch. Obwohl es ein Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung ist. Das also sind Minijobber, die grds. Anspruch auf Lohn im K-Falle und bei Urlaub haben.

Will der Sohn im Falle einer Klage auch gleich dieses große Paket aufschnüren, was der **AG da für seine Zusteller gepackt hat---und welches die AN unterschrieben und geschluckt haben?
Oder gibts noch was anderes---individuelles?

https://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html Dort Absatz 4.
Eine ordentliche Kü aus wichtigem Grund ist auch für befr. AV möglich. . Ob die Kü auch wirksam ist, müsste das Gericht entscheiden. Sie wird wirksam, wenn kein Gericht entscheidet (den wichtigen Grund bewertet) und/oder auch keine außergerichtliche Einigung zustande kommt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16403 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Und da der Gesetzgeber für befristete Verträge keine Kündigung vorsieht gibt es dann auch keine ordentliche Kündigung. Auch nicht hilfsweise.
Da fristlos gekündigt wurde steht der AG in der Pflicht (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB) dem AN den Grund, auf dessen Verlangen, unverzüglich schriftlich mitteilen.

Ich sehe hier keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Zitat (von Anami):
Eine ordentliche Kü aus wichtigem Grund ist auch für befr. AV möglich. .
Nur wenn dies individualvertraglich vereinbart wurde, was i.d.R. nicht der Fall ist.

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist keine große Sache. Das ist ja das tolle daran, hier hat der AN echt Vorteile, denn er hat rein gar nichts zu verlieren.


Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

Sohnemann klagt also gegen die Fristlose UND auf Entgeltfortzahlung für diesen Tag AU.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
wie sollte mein Sohn jetzt am besten weiter vorgehen?

Er begebe sich zum Arbeitsgericht und klage auf Nichtigkeit der Kündigung / Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, auf Lohnfortzahlung und auf alles andere was der AG ihm noch schuldet.



Zitat (von Nana71):
M.W. lief das schriftlich über E-Mail

Da das in DE nicht möglich ist, wäre die Frage wie es denn nun tatsächlich lief - schriftlich oder per Mail.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

Harry spielt an auf den Unterschied Schriftform / Textform, ohne das zu erläutern.
Email wäre/ist Textform. Für einen Brief samt Unterschrift wird ja auch kaum die Zeit gewesen sein.
Das ist aber u.U. nicht so beachtlich wie der seitens des AG vorgegebene Weg bei solchen Anlässen.
Immerhin hat Sohnemann sich anscheinend umgehend arbeitsunfähig gemeldet,

@laie
... du überziehst in der Sache: dass der Gesetzgeber für befristete AV keine Kündigung vorgesehen hat, bedeutet mitnichten, dass der konkrete AV nicht doch Kündigungsfristen in der Zeit der Befristung beinhalten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Immerhin hat Sohnemann sich anscheinend umgehend arbeitsunfähig gemeldet,


Hat er.

Und das lief wohl alles über whatsapp, das hatte ich nicht mehr so genau auf dem Schirm.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16811 Beiträge, 6290x hilfreich)

... hier im Forum wird die Sache ohnehin nicht entschieden - insofern ist es auch eher überflüssig, die Details bis auf 'die dritte Kommastelle' auszuloten. Möge die Gerechtigkeit ihren Lauf nehmen ...

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16403 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
dass der Gesetzgeber für befristete AV keine Kündigung vorgesehen hat, bedeutet mitnichten, dass der konkrete AV nicht doch Kündigungsfristen in der Zeit der Befristung beinhalten kann.
Das habe ich doch bereits mehrfach erwähnt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3554 Beiträge, 961x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
verlangte die zuständige Mitarbeiterin am Samstag -für den Samstag- eine AU.
Und, ist der Sohn dieser Aufforderung nachgekommen?

Zitat (von Schalkefan):
Der nachträglich stellt (normalerweise) kein Arzt eine AU aus.
Doch, bis zu drei Tage sind nachträglich möglich.

Zitat (von Schalkefan):
Die Notdienstärzte (bei uns zumindest) stellen auch keine AUs aus.
Die Notaufnahme eines Krankenhauses stellt keine AU-Bescheinigung aus. Aber in den Bereitschaftspraxen der kassenärztlichen Vereinigung ist die Ausstellung einer AU-Bescheinigung auch Feiertags und am Wochenende möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4179x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Aber in den Bereitschaftspraxen der kassenärztlichen Vereinigung ist die Ausstellung einer AU-Bescheinigung auch Feiertags und am Wochenende möglich.


Nur gibt es die in vielen Regionen nicht mehr.
Hier im Ruhrgebiet z.B. wird der Bereitschafts-/ Notdienst von den Notaufnahmen der Krankenhäuser gestellt, welche aber aus nachvollziehbaren Gründen, in der Regel keine Ich hab Migräne und Bauchweh "Patienten" behandeln und wie bereits angemerkt, keine AU ausstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3554 Beiträge, 961x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nur gibt es die in vielen Regionen nicht mehr.
Kenne mich nicht in allen Regionen aus. Aber die 116 117 ist eine bundeseinheitliche Nummer der kassenärztichen Vereinigungen. Dort sollte für alle Regionen eine Praxis benannt werden können, die am Wochenende einen Bereitschaftsdienst zur Verügung stellt.

Zitat (von spatenklopper):
Hier im Ruhrgebiet z.B. wird der Bereitschafts-/ Notdienst von den Notaufnahmen der Krankenhäuser gestellt
Kann es sein, dass Du da etwas verwechselst? Die Bereitschaftspraxen befinden sich oft auch in oder bei Krankenhäusern oder auf deren Gelände. Sie sind aber nicht Teil der Notaufnahme und haben ihr eigenes Personal.

Beispiele auch für das Ruhrgebiet:
Kinderärztliche Notfallpraxis im städt. Klinikum Dortmund

Augenärztliche Notfallpraxis Klinikum Dortmund

Hausärzte Klinikum Dortmund

Marienkrankenhaus Notfallpraxis in Nebengebäude Marienkrankenhaus Schwerte

Augenärztliche Notfallpraxis Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum

St. Marien Hospital Die Notfallpraxis befindet sich im Nebengebäude. Lüne

Notfalldienstpraxis Unna

Notfalldienstpraxis Hagen

u.v.a.m.


Die Bereitschaftsärzte der kassenärztlichen Vereinigungen machen mitunter, wenn es erforderlich ist, auch Hausbesuche (und ich meine jetzt nicht die Notärzte, die im Rettungsdienst integriert sind), oder stellen zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie Feiertags und am Wochenende Totenscheine aus. Das machen ganz bestimmt keine Krankenhausärzte während ihrer Arbeitszeit auf Station und / oder in der Notaufnahme.

Zitat (von spatenklopper):
welche aber aus nachvollziehbaren Gründen, in der Regel keine Ich hab Migräne und Bauchweh "Patienten" behandeln und wie bereits angemerkt, keine AU ausstellen.
Na ja, de Behandlung solcher Patienten darf nicht verweigert werden. Es könnte ja auch mehr hinter den Beschwerden stecken. Aber einig sind wir uns in
1.) Die Notaufnahmen stellen keine AU-Bescheinigung aus. Nach einer Erstversorgung wird der Patient entweder stationär aufgenommen, oder nach Hause geschickt und an den Hausarzt ver- oder überwiesen.

2.) Die Notaufnahmen (und auch Rettungsdienste) werden viel zu oft wegen kleiner Weh-Wehchen in Anspruch genommen, obwohl sie eigentlich, wie der Name schon sagt, nur in Notfällen in Anspruch genommen werden sollten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.239 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12