Minijob im Krankenhaus Nachtarbeit

25. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Geschädigt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Minijob im Krankenhaus Nachtarbeit

Guten Abend,
muss bei Nacharbeit im Krankenhaus als Minijob der Arbeitgeber gesetzliche Zuschläge bezahlen ?
Wie hoch sind diese gesetzlichen Zuschläge ? Welche verschiedenen Zuschläge gibt es ?
Wie ist die rechtliche Grundlage für diese möglichen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlagszahlungen Nachtarbeit als Minijob ?
Jetzt schon danke für die präzisen und schnellen Antworten.
GRUSS

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35869 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von Geschädigt):
muss bei Nacharbeit im Krankenhaus als Minijob der Arbeitgeber gesetzliche Zuschläge bezahlen
Ja. Das sollte im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag stehen? Bitte dort nachlesen.
Oder für allgemeines unter Suchbegriff ---Nachtarbeit Zuschlag---suchen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127384 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Geschädigt):
muss bei Nacharbeit im Krankenhaus als Minijob der Arbeitgeber gesetzliche Zuschläge bezahlen ?

Nein.



Zitat (von Geschädigt):
Wie hoch sind diese gesetzlichen Zuschläge ?

Der Gesetzgeber hat einen angemessenen Zuschlag bestimmt.



Zitat (von Geschädigt):
Welche verschiedenen Zuschläge gibt es ?
Wie ist die rechtliche Grundlage für diese möglichen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlagszahlungen Nachtarbeit als Minijob ?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man einfach mal die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Geschädigt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht dass Nachtarbeit zu leisten ist. im Vertrag steht auch dass im Bereich des Arbeitgebers die geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden.
Es steht nichts im Vertrag, dass bei Nacharbeit Zuschläge bezahlt werden.
Deshalb meine Fragen bei Eröffnung des Beitrages.
Danke für weitere Antworten und einen schönen Abend.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127384 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Geschädigt):
im Vertrag steht auch dass im Bereich des Arbeitgebers die geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden.

Dann mal lesen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18515 Beiträge, 6777x hilfreich)

Es gibt Fragen, die AN recht einfach selbst googeln können, hier also Nachtzuschläge
https://factorialhr.de/blog/nachtzuschlag/#:~:text=Der%20Nachtzuschlag%20zählt%20arbeitsrechtlich%20zu,auf%20die%20Zahlung%20eines%20Nachtzuschlags!
Damit sollte klar sein, dass eine Pflicht wohl nur aus einem TV kommen kann. Die Tarifverträge, auf die der AV verweist, sollten im Betrieb aufliegen - am einfachsten fragst du aber wohl beim BR nach, was bei euch gilt.

Für Minijober sollte klar sein, dass es klare monatliche / jährliche Einkommensobergrenzen gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33699 Beiträge, 17555x hilfreich)

Für Minijober sollte klar sein, dass es klare monatliche / jährliche Einkommensobergrenzen gibt. Allerdings werden Nachtzuschläge darauf nicht angerechnet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1695 Beiträge, 700x hilfreich)

„Vergütung bei Arbeit im Krankenhaus"

1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen schriftlichen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge auszuhändigen - soweit kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der diese Angaben enthält:

„ im Vertrag steht dass im Bereich des Arbeitgebers die geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden."

Das ist zu unbestimmt, um die gesetzliche Hinweispflicht zu erfüllen. Einfach den Arbeitgeber unter Hinweis auf § 2 Absatz 1 Nr. 15 Nachweisgesetz auffordern, die geltenden Tarifverträge anzugegeben.

2. Der Arbeitgeber ist außerdem gesetzlich verpflichtet, schriftliche Informationen auszuhändigen über

„ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung".

Diese Angaben können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge.

—-> Alle (tariflichen) Entgelte für Nachtarbeit dürfen im Tarifvertrag „versteckt" werden, und es darf einfach auf den geltenden Tarifvertrag hingewiesen werden.

Falls kein Tarifvertrag gilt:

Dann muß haarklein jedes Entgelt-Detail ( Grundvergütung, eventuell monatliche Zulagen, Zeitzuschläge usw. ) aufgeführt werden, im Vertrag, ansonsten schriftlich ausgehändigt.

RK

1x Hilfreiche Antwort

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