Minijob neben Hauptberuf - Arbeitstage/Weisungsrecht ohne Arbeitsvertrag

21. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dreamespace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Minijob neben Hauptberuf - Arbeitstage/Weisungsrecht ohne Arbeitsvertrag

Hallo guten Tag liebe Community, ich hoffe ihr könnt mir mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen.

Es stellt sich folgender Fall:

AN arbeitet mit 32 Stunden bei AG1 als Teilzeitkraft und kündigt den Vertrag, um eine andere Stelle anzutreten. AN und AG1 vereinbaren mündlich eine fortlaufende Tätigkeit mit einem Arbeitstag a 8 Stunden pro Woche auf Minijob-Basis und legen gemeinsam ab Juli (Start des Minijobs) den Arbeitstag als Mittwoch fest (AN arbeitet bei dem neuen AG2 Donnerstag, Freitag und Samstag).
AN hat während der Verhandlung darum gegeben, dass AG1 im Arbeitsvertrag auf das Direktionsrecht verzichtet, und die Arbeitstage nur in Absprache mit AN geändert werden können (Um Kollision mit den Arbeitstagen bei AG2 zu vermeiden) und AG1 hat AN hier eine mündliche Zusage gegeben, bzw. auch die Aussage getätigt, es werde keine Kollisionen geben. Nun hat AG1 im schriftlichen Vertrag eben diese Abänderung (und eine Weitere) vergessen. AN hat auf den Fehler hingewiesen und eine Korrektur beantragt.

Nach 2 Wochen Wartezeit (ohne neuen Arbeitsvertrag) wird AN ins Büro zitiert und bekommt gesagt, der Arbeitstag kann nur am Freitag (Kollision mit AG2) stattfinden, ansonsten bestehe kein weiteres Interesse an einer Arbeitsbeziehung und es werde kein neuer Vertrag aufgesetzt. Des Weiteren möchte AG1 das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen nicht fortführen und würde AN gerne bedingungslos (Unter Auszahlung des Resturlaubs) entbinden. Zu diesem Zeitpunkt hat AN bereits einen Tag gearbeitet und einen Urlaubstag genommen.

An geht jedoch davon aus, dass bereits die mündliche Vereinbarung (Start Juli, Arbeitstag Mittwoch, 8 Stunden, Fortführung der alten Arbeitsaufgaben) als rechtswirksam gilt. Unklar ist jedoch inwiefern AG1 den Arbeitstag zuweisen kann, obwohl AG1 weiß, dass blockierte Tage durch AG2 nicht zur Verfügung stehen. Könnte AN auch auf eine Art Abfindung bestehen, um den Arbeitsvertrag aufzulösen? Zu Berücksichtigen wäre hier ggf., dass AN durch unbezahlte Rüstzeit ca. 60 Überstunden angesammelt hat.

Ich hoffe ihr könnt mir bezüglich Weisungsrecht und der Abfindung ein wenig Weiterhelfen.

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129581 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von Dreamespace):
An geht jedoch davon aus, dass bereits die mündliche Vereinbarung ...

Warum der AN davon ausgeht, dass bereits die mündliche Vereinbarung als rechtswirksam gilt, das erschließt sich mir nicht.

Der AN müsste sich auch mal intensiv Gedanken machen, wie er diese Vereinbarung denn zu beweisen gedenkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20199 Beiträge, 7314x hilfreich)

Zitat (von Dreamespace):
AN hat während der Verhandlung darum gegeben

Das ist wahrscheinlich ein Tippfehler und muss wohl 'gebeten' heißen, wenn der Satz sinnvoll sein soll.
Aber auch mit 'gebeten' hast du dir selbst ein Bein gestellt - der Mittwoch hätte als fester Arbeitstag in den Vertrag gehört und die auch Bedingung, dass das nur in Übereinstimmung zu ändern wäre.
So habe ich Zweifel daran, dass wirklich ein AV zustande gekommen ist. Der Fortgang der Sache spricht dafür, dass in dem Gespräch möglicherweise der Rahmen für den Vertrag umrissen wurde, die Entscheidung aber beim 'Büro' gelegen hat. Und wenn die Vorstellungen unvereinbar auseinander liegen ....
Stunden, die du gearbeitet hast, sind wohl zu bezahlen, deine Rüstzeiten werden so oder so kaum Gegenstand einer Vereinbarung gewesen oder geworden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dreamespace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum der AN davon ausgeht, dass bereits die mündliche Vereinbarung als rechtswirksam gilt, das erschließt sich mir nicht.


Da mündlich die wesentlichen Rahmenbedingungen besprochen wurden sowie durch Antritt der Arbeit des AN schlüssiges Verhalten vorliegt, da der AN auf Basis der Vereinbarungen schon zum Dienst angetreten ist. Falls das inkorrekt sein sollte, korrigiere mich bitte.

Zitat (von Harry van Sell):
Der AN müsste sich auch mal intensiv Gedanken machen, wie er diese Vereinbarung denn zu beweisen gedenkt.


Ja in erster Linie möchte ich mich auch nur etwas informieren, da noch ein Gespräch für nächste Woche geplant ist.

Zitat (von blaubär+):
Das ist wahrscheinlich ein Tippfehler und muss wohl 'gebeten' heißen, wenn der Satz sinnvoll sein soll.
Aber auch mit 'gebeten' hast du dir selbst ein Bein gestellt - der Mittwoch hätte als fester Arbeitstag in den Vertrag gehört und die auch Bedingung, dass das nur in Übereinstimmung zu ändern wäre.
So habe ich Zweifel daran, dass wirklich ein AV zustande gekommen ist. Der Fortgang der Sache spricht dafür, dass in dem Gespräch möglicherweise der Rahmen für den Vertrag umrissen wurde, die Entscheidung aber beim 'Büro' gelegen hat. Und wenn die Vorstellungen unvereinbar auseinander liegen ....


Ja das war ein Rechtschreibfehler. In der Absprache wurde für Juli der Mittwoch als fester Arbeitstag zugesagt und von beiden Seiten vereinbart. Ab August sollte der Arbeitstag ggf. auf den Montag oder Dienstag verlegt werden. Auch dies wurde von beiden Seiten abgesprochen. Welcher Tag es letztlich wird, wurde in Absprache dem AG überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19127 Beiträge, 10304x hilfreich)

Dass ein Arbeitsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, dürfte unstreitig sein.
Unklar ist, welchen Inhalt der Arbeitsvertrag hat.
Die Regelung "Mittwoch als unveränderlicher Arbeitstag" scheint nicht Bestandteil der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Vertrages geworden zu sein. Jedenfalls ist es wohl nicht beweisbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.179 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.083 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.