Minus Stunden ?

22. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Denzs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Minus Stunden ?

Hallo,

kennt sich hier jemand mit der Themanik Minusstunden aus?
Folgendes Problem besteht:

Ich arbeite für einen Träger der Kinder und Jugendhilfe. In meinem Vertrag steht, dass ich als 40Stunden kraft eingestellt bin.
Nun das Problem:
Mein Arbeitgeber verlangt von den meisten Männlichen Mitarbeitern die Bereitschaft zu Nachtdiensten. Diese werden, so wurde uns erst nach mehrmaligem nachfragen mitgeteilt, mit 5,75Stunden berechnet.
(22:00-8:30 - von 22:00-00:00Uhr 2Stunden, von 00:00-06:00 Bereitschaft, dh. 15min/Stunde und von 06:00-08:30)
In der Regel werden 4-5 Nachtdienste im Monat gemacht. Somit arbeite ich zwar meine vorgegeben Tage, komme aber am Monatsende nicht auf meine Stunden.
Muss mein Arbeitgeber mir nicht die Möglichkeit geben, sofern es im Vertrag vermerkt ist, in der Woche auf meine 40Stunden zu kommen?

Liebe Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich hätte ja gedacht, dass das mittlerweile ein gelutschter Drops ist mit der Bereitschaft. Für dich gegoogelt:
http://www.arbeitsrechte.de/bereitschaftsdienst/

Ansonsten: Ja, wenn dein AG dir einen 40-h-Vertrag gibt, ist es seine Sache, ob er genug Arbeit für dich hat, bzw. ob er dich in Schichtplänen hinreichend einplant. Minusstunden können/dürfen dir daraus nicht entstehen, wenn er nicht die 40 h von dir einfordert.

-- Editiert von blaubär+ am 22.07.2017 14:46

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich hätte ja gedacht, dass das mittlerweile ein gelutschter Drops ist mit der Bereitschaft. Für dich gegoogelt:
http://www.arbeitsrechte.de/bereitschaftsdienst/

Ansonsten: Ja, wenn dein AG dir einen 40-h-Vertrag gibt, ist es seine Sache, ob er genug Arbeit für dich hat, bzw. ob er dich in Schichtplänen hinreichend einplant. Minusstunden können/dürfen dir daraus nicht entstehen, wenn er nicht die 40 h von dir einfordert.

-- Editiert von blaubär+ am 22.07.2017 14:46


Generelle Frage: wo ist jetzt der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft? Im Kern sehe ich nämlich keinen Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Generelle Frage: wo ist jetzt der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft? Im Kern sehe ich nämlich keinen Unterschied.

Kurz gesagt:
Bereitschaftsdient = Arbeitnehmer hält sich am Arbeitsort oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, um bei Bedarf die Arbeit sofort und ohne Anfahrt aufnehmen zu können. (Arbeitnehmer kann die Bereitschaftszeit also nicht sinnvoll nutzen, weil er sich am Arbeitsplatz oder der unmittelbaren Nähe aufhalten muss, auch wenn gerade nichts zu tun ist.)
Rufbereitschaft = Arbeitnehmer hält sich zu Hause oder wo auch immer er Lust hat auf, um sich bei Bedarf zum Arbeitsplatz zu begeben und dann die Arbeit aufnehmen zu können. (Arbeitnehmer kann die Bereitschaftszeit also sinnvoll nutzen, weil er "nur" erreichbar sein muss.)

Zitat:
Ich arbeite für einen Träger der Kinder und Jugendhilfe. In meinem Vertrag steht, dass ich als 40Stunden kraft eingestellt bin.

Das klingt aber sehr nach öffentlichem Dienst und einem Bereich, wo es Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gibt.
Da müsste man schauen was da drin steht.

Zitat:
Muss mein Arbeitgeber mir nicht die Möglichkeit geben, sofern es im Vertrag vermerkt ist, in der Woche auf meine 40Stunden zu kommen?

Bezahlt der Arbeitgeber denn 40 Stunden?
Weniger zahlen, weil man nicht genug Arbeit hat, das geht natürlich nicht.
Wenn der Arbeitgeber aber den vollen Lohn zahlt und die Minusstunden erstmal "nur" auf dem Papier (bzw. auf dem Arbeitszeitkonto) stehen, dann kommt man zur Frage, ob der Arbeitgeber irgendwann später verlangen kann, dass die Minusstunden nachgearbeitet werden, so dass man wieder bei Null ist. Das hängt dann wieder vom Arbeitsvertrag, den Tarifverträgen und den Betriebsvereinbarungen ab.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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