Guten Abend Leute,
Bei mir gab es eine Corona-bedingte Schließung des Geschäftsbetriebs. Ich habe einen Minijob mit einer Vergütung von 420.- netto. Ich werde nun gebeten möglichst schnell eine Änderung zu unterschreiben, bei der ich für den Zeitraum der Schließung freigestellt und nicht vergütet werde. Falls ich nicht unterschreibe werde ich zwar weiter bezahlt, aber höchstwahrscheinlich "muss" mein Vertrag nach Ende der Krise gekündigt werden. Außerdem würde ich Minusstunden aufbauen während der Schließung, welche ich nach der Kündigung nachbezahlen muss.
Ich habe zwar Verständnis für die schwierige Situation meines Arbeitgebers, aber er trägt das unternehmerische Risiko und kann doch nicht die Auswirkungen auf seine Mitarbeiter abwälzen?!
Nun meine Fragen:
- Baue ich durch die Corona-bedingte Schließung, tatsächlich Minustunden auf, die ich nach der Kündigung nachbezahlen müsste?
- Ab wann ist mein Arbeitgeber
berechtigt mich wegen der Krise zu kündigen?
Vielen Dank im voraus!
P.S. Alle anderen Mitarbeiter auf Voll- und Teilzeit wurden in Kurzarbeit geschickt, diese gilt aber nicht für Aushilfen..
-- Editiert von jacksonsilva am 19.03.2020 20:02
Minustunden wg. Corona-bedingter Schließung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Also die Wahl zwischen Pest und Cholera.
Was immer du auch tust - du zahlst am Ende drauf.
Du siehst es natürlich richtig: das unternehmerische Risiko darf der AG nicht auf dich abwälzen - deswegen versucht er es über einen 'Vertrag'.
Ob der AG dir kündigen kann, hängt einerseits an der Betriebsgröße, andererseits natürlich auch an deinem AV.
Danke @blaubär+ für die schnelle Antwort!
Weißt Du auf welcher rechtlichen Grundlage das basiert? Weil ich bin der Meinung, dass ich wenn ich arbeitsfähig bin ich doch keine Minusstunden aufbauen kann, es sei denn, dass es durch diesen Ausnahmezustand anders geregelt ist?!
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An deiner Stelle würde ich nichts unterschreiben. Der AG kann dir schriftlich mitteilen, dass er dich bedingt freistellt.
Muss ein Unternehmen vorübergehend schließen, um die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern, sieht der Fall etwas anders aus. Den Angestellten wird ihr Gehalt dann weiter gezahlt. „Es handelt sich in diesem Fall um die Risikosphäre des Arbeitgebers. Die Fürsorgepflicht wiegt hier mehr als der Beschäftigungsanspruch".
Auch das Bundesarbeitsministeriums bestätigt das: „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei", zitiert das Redaktionsnetzwerk Deutschland einen Ministeriumssprecher. Die Erbringung der Arbeitsleistung sei ihnen ja unmöglich. Der Arbeitgeber bleibe aber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, „wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen".
Mittlerweile hat der Bundestag ein Gesetz zur Kurzarbeit beschlossen, was vor allem dafür sorgen soll, dass Mitarbeitern nicht gekündigt wird, sondern sie auch in der Krise ihren Job behalten können.
Nachtrag: Eigentlich nicht der solidarische Weg, aber man kann ja auch erkranken und dann steht dem AN eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen zu. Da eine Erkrankung durchaus auch über 6 Wochen bestehen kann, erhält ein Minijobber kein Krankengeld aber das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort
Zitat- Baue ich durch die Corona-bedingte Schließung, tatsächlich Minustunden auf, die ich nach der Kündigung nachbezahlen müsste? :
In aller Regel nicht.
Zitat- Ab wann ist mein Arbeitgeber berechtigt mich wegen der Krise zu kündigen? :
Ab dem Zeitpunkt wenn es notwendig ist - das ist eine Abwägung im Einzelfall.
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