Mitarbeiter wird gekündigt, AG weigert schriftlich zu bestätigen.

15. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)
Mitarbeiter wird gekündigt, AG weigert schriftlich zu bestätigen.

Arbeitnehmer Herr "X" startet am 15.12.2016 als "Servicekraft" bei Hotel "B".
Der Arbeitgeber verspricht schnell einen Arbeitsvertrag zu erstellen, dies dauert jedoch "etwas".
Der Mitarbeiter fängt an mit arbeiten und ein paar Wochen vergehen.
4 Wochen später (Heute) wird der Mitarbeiter mitgeteilt er soll "verschwinden", seine Sachen packen und das Hotel verlassen.
Der Mitarbeiter (EU Bürger) wohnt im Hotel und steht damit von eine auf der andere Stunde auf der Straße ohne Grund!
Grund ist wahrscheinlich der schlechte Finanzielle Lage worin das Hotel sich befindet.
Der Mitarbeiter ist überrascht und versteht die Welt nicht mehr!
Er fragt der Arbeitgeber der Kündigung schriftlich zu bestätigen aber diese weigert sich das.
Laut Arbeitgeber kann er ihm immer Kündigen da er nur 5 Mitarbeiter hat und der Mitarbeiter im "Probezeit" ist.
Einen Vertrag gibt es jedoch immer noch nicht und der Mitarbeiter vermutet sogar der AG hat ihm nicht angemeldet und einfach "schwarz" arbeiten lassen. Ein Probezeit wurde nie vereinbart.
Der Mitarbeiter kann sich ja nicht auf dem Kündigungsschutz stützen?

1) Was könnte er hier machen? Kann und muss er eine Kündigung widersprechen auch wenn die nicht schriftlich herausgegeben wird? (Verweigerung AG)

2) Wie sieht es aus mit eine Kündigungsfrist wenn keinen Arbeitsvertrag ausgestellt wurde und nur die mündlichen Vereinbarungen (wo offenbar nicht oder niemals von eine Probezeit geredet würde)

Vielen Dank!



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

1. eine solche Kündigung kann immer nur schriftlich erfolgen
2. eine Probezeit muss vertraglich vereinbart werden, automatisch gilt diese nicht. Dann kann die Frist recht kurz sein. Meist sind 14 Tage üblich, aber in Tarifverträgen stehen manchmal auch kürzere Fristen.
3. Bei nur 5 Mitarbeitern gibt esnur einen marginalen Kündigungsschutz.


Das größte Problem: Wie könnte der EU-Bürger überhaupt beweisen, das er dort als Mitarbeiter gearbeitet hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

1. Der AN hat einen mündlichen Arbeitsvertrag und er hat ihn noch immer, solange es keine schriftliche Kündigung gibt.
2. AN sollte umgehend schriftlich seine Arbeitsleistung weiter anbieten und
3. umgehend beim Arbeitsgericht Klage auf den ausstehenden Lohn erheben und auf Fortbestand des AV klagen. "Widerspruch" bei AG ist vergebene Liebesmüh.
4. Da es einen mündlichen AV gibt, gelten die für alle gültigen Gesetze; hier insbesondere: die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB
5. Kündigungen sind bei Kleinbetrieben zwar leicht möglich, dürfen aber gleichwohl nicht willkürlich erfolgen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16905 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
1. Der AN hat einen mündlichen Arbeitsvertrag und er hat ihn noch immer, solange es keine schriftliche Kündigung gibt.

Wo steht denn, dass es nur einen mündlichen Arbeitsvertrag gibt? Evtl. gibt es ja durchaus noch etwas schriftliches in Form von sonstigen Briefen, E-Mails........
Fragesteller, klär uns bitte mal auf wie du dein Arbeitsverhältnis beweisen kannst.


Zitat (von blaubär+):
5. Kündigungen sind bei Kleinbetrieben zwar leicht möglich, dürfen aber gleichwohl nicht willkürlich erfolgen
Und zusätzlich hat eine Kündigung, um wirksam zu sein, IMMER schriftlich zu erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

@ micbu: eigentlich hat eine Kündigung IMMER schriftlich zu erfolgen. Da stimme ich Dir zu. Nur, ich stelle zur Zeit fest, dass diese strenge Regelung auch von den Arbeitsgerichten aufgeweicht wird. Etwa, wenn die Putzfrau der Chefin erklärt, sie gehe und komme nicht mehr wieder, es sich dann aber später anders überlegt. Also bin ich da inzwischen etwas vorsichtiger mit meinen Aussagen geworden.

Allerdings sollte ein Arbeitgeber immer, wirklich immer schriftlich kündigen, gerade wenn er noch unternehmerisch tätig ist.

wirdwerden

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