Mitbestimmung BR nach BetrVG

25. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Dyra
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitbestimmung BR nach BetrVG

Hallo & Guten Tag !

Ich habe versucht mir selbst einen unklaren Sachverhalt anhand des BetrVG zu beantworten.
Leider weiß ich nicht ob ich die §§ richtig interpretiere... vielleicht kann mir jemand helfen !?

Folgender FAll:

Ein Unternehmen, für das das BetrVg gilt, mit einigen tausend Mitarbeitern (MA)versucht ein internes Reglement zu schaffen für die Fälle in denen ein Mitarbeiter, der einen Wechselschichtplan hat(bspw. Früh-,Mittag-,Nachtschicht)aus betrieblichen Gründen (z.B. Vertretungen) auf einen Arbeitsplatz umfahren muß, der nur Frühschicht-Fahrweise vorsieht.
Es geht um das Problem ob der MA für dieses Umfahren einen Ausgleich (praktisch für "entgangene Schichtzuschläge")bekommt
oder nicht.

Es werden 3 Fälle unterschieden:
- kurzfristiges Umfahren ( <5 Tage pro Monat)
- mittelfristiges Umfahren (>5 Tage <8 Wochen)
- langfristiges Umfahren (> 8 Wochen)

Nun stellt sich die Frage in wie weit der Betriebsrat (BR) bei Schaffung einer solchen Regelung ein Beteiligungsrecht hat !?
Kann er bereits die Entstehung einer solchen Regelung blockieren? Oder kann er allenfalls ein Veto einlegen, wenn die Weisung an den AN zum umfahren erfolgt ?
Oder Nichts von beiden ?
Interessant ist v.a. das mittelfristige Umfahren - beim kurzfr. Umfahren wird es keine Diskussionen geben - bei langfr. Umfahren wird die Zustimmung BR eingeholt.

Nach §87 BetrVG (1) Nr.2 hat der BR Mitbestimmungrecht bei Beginn und Ende der Arbeitszeit....

Gilt das nur bei globalen Dingen z.B. Einführung neuer Schichtenpläne oder auch bei personellen Einzelmaßnahmen ?

§87 BetrVG (1) Nr.10 sieht Mitbest.recht bei Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen vor.

Ist eine Regelung über "Ausgleich für entgangene Schichtzuschläge" als Entlohnungsgrundsatz nach diesem § zu verstehen?

Kann der BR ein Umfahren i.S.v Vertretung (leicht abgewandelte Tätigkeit) nicht auch mit §99 BetrVG verhindern, welcher ihm ein Zustimmungsverweigerungrecht einräumt wenn es sich um eine "Versetzung" handelt? (iVm. Abs. 2 Nr. 4)
§ 95 BetrVG beschreibt eine "Versetzung" mit "anderer Arbeitsbereich - länger als 1 Monat - oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist"

Das scheint mir bei Wechsel vom Wechselschicht auf Frühschicht (mit etwas anderer Tätigkeit) der Fall zu sein !


Wie gesagt ich hab aber auch nicht wirklich Ahnung - kann auch alles Quatsch sein ?
Ich hoffe ich habe zumindest den Sachverhalt einigermaßen verständlich dargestellt .....

Vielen DANK im Voraus :-)









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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... very, very special ... ein thema für einen gewerkschaftssekretär möchte mir scheinen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

@blaubär hat wohl recht! Das riecht nach fachlicher Hilfe!

Und es kommt auch sicherlich auf das Verhandlungsgeschick des BR an! Und auf das *Wissen* und die Einstellung des AG zum Betriebsverfassungsgesetz.

§ 87 ist so uneindeutig nicht! ;)

-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?
"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
miffi
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 8x hilfreich)

gibt es eine betriebsvereinbahrung über arbeitszeit die so was regelt ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dyra
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine BV vorhanden !
Bisher immer Einzelfallentscheidungen ...
Arbeitsvertrag gibt auch nix her und ist gaaanz allgemein gehalten ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... gut - aber auch hier wird doch der eine oder andere der betroffenen kollegen in der gewerkschaft sein. der kann sich auf jeden fall beraten lassen, hat sogar rechtschutz über die gewerkschaft.

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