Mittelfristiger Wegfall des Arbeitsplatzes

13. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)
Mittelfristiger Wegfall des Arbeitsplatzes

Ich arbeite seit über 30 Jahren in einer größeren Firma in der nun erhebliche Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt sind. Die Firma hat zwar formal einen Verzicht (allerdings mit vielen Hintertüren) auf betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen will sich aber mittelfristig von vielen Mitarbeitern "einvernehmlich" trennen.

Hierzu wurden die betroffenen Mitarbeiter mündlich informiert (eine schriftliche Bestätigung dieser Maßnahmen soll es nicht geben). Für die betroffenen Mitarbeiter soll es eine "Bewerbungsunterstützung" für externe und interne Stellen geben auf die man sich dann bewerben soll. Später sollen diese Personen dann aus der Arbeitsgruppe in eine Auffanggruppe versetzt werden die aus der operativen Arbeit herausgenommen wird. Was passiert wenn diese Bewerbungsbemühungen scheitern ist noch nicht klar, bzw. wird noch nicht offen kommuniziert.

Ich bin in unserer Arbeitsgruppe (ca. 10 Personen) mit 60 Jahren deutlich der Älteste (auch mit den meisten Betriebsjahren) und außerdem einer der wenigen mit Kindern in Ausbildung (später Vater). Von diesen 10 Personen machen ca. 5 Personen die gleiche Arbeit wie ich.

Daher stellen sich mir folgende Fragen:

1.) Muss bei derartigen Maßnahmen, die ja letztendlich die Vorstufe zum zur betriebsbedingten Kündigung darstellen, auch eine "Sozialauswahl" erfolgen.

2.) Ich persönlich halte "meine Auswahl" maßgeblich durch mein Alter motiviert. Was kann ich tun um gegen diese Maßnahmen vorzugehen (AGG)?

3.) Ich habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag, habe ich da nicht auch ein Recht auf eine schriftliche Ankündigung dieser Maßnahmen?
]

-- Editiert von Alter Sack am 13.10.2019 20:30

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

Um hinten anzufangen:
- dass du einen schriftlichen AV hast, hat nicht zur Folge, dass irgendwelche Maßnahmen schriftlich anzukündigen wären.
- Sozialauswahl ist in entsprechend großen Betrieben angesagt, die dem KSchG unterliegen - das bedeutet aber nicht, dass dies so ohne weiteres auf alle Maßnahmen des AG anzuwenden sind. Sozialauswahl setzt auch voraus, dass es mehr Kündigungskandidaten gibt, als letztlich gekündigt werden sollen.
- AGG ist eine hübsche Idee. Allein, ich fürchte, dass Altersdiskriminierung angesichts 'erheblicher Umstrukturierungsmaßnahmen', wie du schreibst, kaum wird stichhaltig zu belegen sein.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32149 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Mittelfristiger Wegfall des Arbeitsplatzes
Sobald sich etwas Greifbares/Lesbares ergibt, frag dann hier wieder nach.
Deine Beschreibung entspricht dem Standardvorgehen. Mittelfristig ist nicht morgen.

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#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
...dass du einen schriftlichen AV hast, hat nicht zur Folge, dass irgendwelche Maßnahmen schriftlich anzukündigen wären.


Ich meine ja auch nicht irgendeine Maßnahmen, sondern konkret die Versetzung in eine "Abwicklungsgruppe" die mit der arbeitsvertraglichen Stelle nicht mehr zu tun hat.

Ansonsten, wer ist bei der Sozialauswahl (ggf. verbotene Auswahl nach Alter) in der Beweispflicht falls es zu einer Kündigungsschutzklage kommen würde?

-- Editiert von Alter Sack am 14.10.2019 18:24

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#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sobald sich etwas Greifbares/Lesbares ergibt, frag dann hier wieder nach.


Nach dem Flurfunk und diffusen Aussagen der Unternehmensführung ist damit Ende nächsten Jahres zu rechnen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32149 Beiträge, 5653x hilfreich)

Und bis dahin hat die Unternehmensführung jede Menge zu tun. Und die Vorschläge können sich noch xmal ändern.
Ob es nächstes Jahr noch bei einer jetzt gedachten Abwicklungsgruppe bleibt, weiß niemand.

Zitat (von Alter Sack):
Ansonsten, wer ist bei der Sozialauswahl (ggf. verbotene Auswahl nach Alter) in der Beweispflicht falls es zu einer Kündigungsschutzklage kommen würde?
Wie bitte?

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