Mobiles Arbeiten vs. Home-Office

16. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go694811-38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mobiles Arbeiten vs. Home-Office

Hallo,
ich frage mich, ob ich meinem potenziellen Arbeitgeber eher ein Mobiles Arbeiten oder ein Home-Office vorschlagen soll. Dass ich nicht vom Betrieb aus arbeiten werde und es eines von beiden wird, ist schon klar, da es mehrere 100km sind.

Ich möchte einerseits verhindern, dass der Arbeitgeber irgendwann per Weisungsrecht (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html) meinen Arbeitsort an seinen Betrieb verlegt (mich anweist ab nächste Woche jeden Tag im Betrieb zu erscheinen, was einem Umzugszwang gleichkommt).
Dies könnte ich erreichen, indem ich einen Home-Office-Vertrag mache mit dem Arbeitsort in meiner Wohnung.
Das Problem daran ist aber, dass ich dann nicht auch von der Wohnung meiner Freundin aus arbeiten kann.

Außerdem bin ich gerne mal auf Reisen und möchte flexibel bleiben und nicht an meinen Wohnort gebunden. Ich möchte die Möglichkeit haben ohne eine Erlaubnis einzuholen oder ohne ständig die Personalabteilung informieren zu müssen mal hier und mal da zu sein.
Dies könnte ich wohl erreichen mit einem Mobilen Arbeiten. Jedoch sagte mir jemand, dass dann kein Arbeitsort vereinbart wäre und der AG jederzeit mich per Weisungsrecht an den Betrieb verlegen könnte. Außerdem: Es ist bereits heute klar, dass ich 2 mal pro Jahr für jeweils 1 Woche zum AG in den Betrieb kommen soll. Das ist auch völlig in Ordnung für mich. Jedoch sagte mir kürzlich eine andere Personalerin, dass bei einem Mobilen Arbeiten dann keine Fahrtkostenabrechnung möglich sei, eben weil es keinen Arbeitsort gäbe von dem her "gemessen" werden kann. Kann da im Arbeitsvertrag einfach ein Pauschalbetrag vereinbart werden oder ein Ort von dem aus "gemessen" wird ohne, dass dieser Ort mein regelmäßiger Arbeitsort wäre?

Wie läuft es in beiden Fällen mit Klagen vor dem Arbeitsgericht? Ich weiß schon, dass beim Home-Office auf jeden Fall das Gericht zuständig ist, in dem mein regelmäßiger Arbeitsort ist. Somit also das Gericht, in welchem meine Wohnung ist. Soweit ich weiß ist das bei mobilen Arbeiten dann einfach der Ort, wo ich zuletzt war (gearbeitet hab). Im Prinzip kann ich es mir also aussuchen bei mobilem Arbeiten.

Gruß


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von go694811-38):
Dies könnte ich erreichen, indem ich einen Home-Office-Vertrag mache mit dem Arbeitsort in meiner Wohnung.

Nö, das würde es nur etwas erschweren. "Änderungskündigung" lautet das Zauberwort.
Und im Kleinbetrieb braucht es nur eine Kündigung.



Zitat (von go694811-38):
Jedoch sagte mir kürzlich eine andere Personalerin, dass bei einem Mobilen Arbeiten dann keine Fahrtkostenabrechnung möglich sei, eben weil es keinen Arbeitsort gäbe von dem her "gemessen" werden kann.

Korrekt.
Beim mobilen arbeiten ist der Arbeitsort quasi immer da, wo der Bauchnabel ist.



Zitat (von go694811-38):
Soweit ich weiß ist das bei mobilen Arbeiten dann einfach der Ort, wo ich zuletzt war (gearbeitet hab).

Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte richtet sich danach, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Hat man sich also 120 Tage an Ort A befunden, 20 Tage an Ort B und 119 Tage an Ort C, sollte das also Ort A sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte richtet sich danach, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Korrekt.
Ich hab mir jetzt mal den § dazu angesehen und entweder stehe ich auf dem Schlauch, oder der § ist ad absurdum.

§48 ArbGG
(1a) 1Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. 2Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

Wenn der "gewöhnliche" Arbeitsort nicht feststellbar ist, zählt der "gewöhnliche" Arbeitsort? :crazy:

-- Editiert von User am 16. Januar 2025 11:44

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn der "gewöhnliche" Arbeitsort nicht feststellbar ist, zählt der "gewöhnliche" Arbeitsort?

Das Geheimnis liegt im Bezirk
Zitat:
§48 ArbGG
(1a) 1Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. 2Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Korrekt.
Ich hab mir jetzt mal den § dazu angesehen und entweder stehe ich auf dem Schlauch, oder der § ist ad absurdum

Bei Satz 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer hauptsächlich tätig geworden ist.
Bei Satz 2 ist das Gericht zuständig, von dessen Bezirk der Arbeitnehmer hauptsächlich tätig geworden ist, weil sich der gewöhnliche Arbeitsort nicht danach bestimmen lässt, wo (also an welchem Ort) der Arbeitnehmer hauptsächlich tätig wird. Das ist z.B. bei Außendienstmitarbeitern der Fall, die große Gebiete betreuen.
.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn der "gewöhnliche" Arbeitsort nicht feststellbar ist, zählt der "gewöhnliche" Arbeitsort?


Ein Beispiel aus der Praxis von 2024:

Arbeitnehmer wohnt im EU-Ausland, grenznah, hat auf deutscher Seite einen Co-Working-Platz angemietet, der Sitz des Arbeitgebers ist außerhalb seines Vertriebsgebietes.

AN sagt: Arbeite von Stadt X vom Co-Working-Platz aus und besuche Kunden, Sitz des AG liegt nicht im Vertriebsgebiet -> zuständig Arbeitsgericht im Bezirk des Co-Working-Platzes

AG sagt: Weiß von keinem Co-Working-Platz, Dienstsitz ist AG-Sitz, zuständig Arbeitsgericht im Bezirk des AG.

Es folgt folgende Entscheidung:

Der AN hat nachweislich einen Co-Working-Platz in Stadt X.
Da der AN aber auch regelmäßig in seinem Vertriebsgebiet Kunden in verschiedenen Bezirken bereist, lässt sich eine Zuständigkeit hier nicht feststellen, daher wird als Gerichtsstand der Bezirk des Arbeitgebers festgestellt....

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19169 Beiträge, 7015x hilfreich)

Zitat (von go694811-38):
ob ich meinem potenziellen Arbeitgeber eher ein Mobiles Arbeiten oder ein Home-Office vorschlagen soll.
..., ... ... ....
Wie läuft es in beiden Fällen mit Klagen vor dem Arbeitsgericht?

Ich finde die Anfrage skurril : @go### überlegt, seinem potentiellen AG als Arbeitsort 'mobil' oder Home-Office vorzuschlagen; Beides mit Vor- und Nachteilen, aber anscheinend mit der hübschen Idee, die Entscheidung davon abhängig zu machen, welches Modell mehr hergibt. - - - Und bevor irgendetwas unter Dach und Fach wäre, mach er sich Sorgen wegen einer denkbaren Klage irgendwann vor einem Arbeitsgericht.

M.E. sollte sich die Entscheidung danach richten, was nach Lage der Dinge Sache sein wird; wenn Home-Office, dann evtl. mit einer Zusatzvereinbarung, dass es auch die Wohnung der Freundin sein darf.
Danach richten sich dann alle anderen Themen.
Und nicht zu vergessen: erst einmal braucht es einen AG, der mitspielt.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Danke an den Schlauchtrupp, jetzt hat es auch bei mir geklingelt. :cheers:

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