Muß Azubi Reparaturkosten zahlen

13. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
speaker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Muß Azubi Reparaturkosten zahlen

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter ist im dritten Lehrjahr (Augenoptiker), Sie hat an einem Gerät das zur Augenvermessung dient etwas abgebrochen und wollte dies Reparieren was nicht gelang. Nun mußte dieses Gerät zu einer Fachfirma gesendet werden, wodurch eine Rechnung in Höhe von 500 EUR entstand.
Ihr Chef meinte nun diese Rechnung muß nun meine Tochter zahlen. Kann das sein?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Ist Ihrer Tochter Mutwilligkeit oder Fahrlässigkeit nachzuweisen?

-----------------
"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

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#2
 Von 
speaker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Antwort.
Meine Tochter wollte an dem Gerät einen Hebel der beschädigt war mit Sekundenkleber ankleben was dann zur Folge hatte daß der Kleber noch mehr Schaden anrichtete. Ihr Chef meinte Sie hätte dies Wissen müssen, das man den Schaden nicht mit Sekundenkleber beheben kann.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hat sie denn vorher darüber mit ner Kollegin oder dem Chef gesprochen oder ganz alleine gemeint irgendwas an einem Gerät fummeln zu dürfen?

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#4
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Hallo nochmal,

schwierige Situation, in der Ihre Tochter steckt...! Vielleicht könnten Sie unter der Rubrik "Schadensersatz" eher jemanden finden, der sich mit der Thematik auskennt...?! Und schreiben Sie am besten dazu, dass Sie es bereits unter Arbeitsrecht versucht haben- sonst bekommen Sie viel mehr Kommentare zu Ihrem Doppelposting als zum eigentlichen Thema...! Viel Erfolg beim Antwort finden!

-----------------
"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Vielleicht könnten Sie unter der Rubrik Schadensersatz eher jemanden finden, der sich mit der Thematik auskennt...?


Arbeitnehmerhaftung ist noch etwas anderes als die ganz normale Haftung für irgendwelche Schäden und insofern ist das hier schon an der richtigen Stelle.

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

-> http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerhaftung/aha.htm

(hier mal 2. durchlesen)

-- Editiert von venotis am 13.03.2006 15:48:46

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#7
 Von 
speaker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Tochter hat mit niemanden darüber geredet Kollegen gibt es nicht nur den Chef, und hat gedacht wenn das so geklebt wird dann passt das schon.

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#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Letztlich wird festgestellt werden müssen welcher Grad schuldhaften Verhaltens Deiner Tochter vorzuwerfen ist. In der lesenswerten Entscheidung des BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - heißt es hierzu:

quote:<hr size=1 noshade>Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Beklagte gem. § 276 Abs. 1 BGB aF schuldhaft gehandelt hat. Dabei ist dem Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Er hat nämlich wissentlich und willentlich sowie im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt, als er am Unfalltag unter Mißachtung des Benutzungsverbots mit dem Gabelstapler gefahren ist. Bei Zugrundelegung des oben dargelegten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist des weiteren die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich des Schadenseintritts nicht vorsätzlich (§ 276 BGB aF), sondern lediglich grob fahrlässig (§ 277 BGB ) gehandelt, revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Vorsatz ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BGH 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311 , 313; 19. März 1992 - III ZR 16/90 - BGHZ 117, 363 , 368). Dagegen handelt lediglich grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117). <hr size=1 noshade>



Abzugrenzen sind Fälle einfacher Fahrlässigkeit von Fällen, in denen mittlere Fahrlässigkeit bis Vorsatz eine Rolle spielt.

-- Editiert von thosim am 13.03.2006 18:26:27

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