Mündliche Änderung Arbeitsvertrag - Beweislast?

15. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kevkev91
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündliche Änderung Arbeitsvertrag - Beweislast?

Hallo, ich habe Fragen zu folgendem etwas komplexen Fall:

Person X ist seit dem 01.02.2018 bei einem Sanitätshaus angestellt. Es ist ein Familienbetrieb und vieles wird mündlich geregelt und abgeschlossen. (Was natürlich zu einigen Komplikationen führt).

Der Arbeitsvertrag von Herrn X wurde aber schriftlich geschlossen, eingestellt wurde dieser als Verkäufer. Er ist auch gelernter Verkäufer.

Eine Filiale hat Herr X aber seitdem aber so gut wie nie von innen gesehen. Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages (aber vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) wurde mit Herrn X mündlich abgemacht, dass er in der Zentrale eingesetzt wird und dort als Einkäufer tätig sein wird. Näheres zur Tätigkeit an sich weiter unten. Bisher hat die Geschäftsführung diese Aufgabe selber erledigt. Lediglich bei Krankheitsfällen soll Herr X in einer Filiale aushelfen. Dies ist in über zwei Jahren allerdings erst maximal an 10 Tagen vorgekommen. Herr X hat oft darauf gepocht, endlich eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages zu erhalten. Dies ist aber nie geschehen.

Es gibt keine schriftlichen Nachweise dieser Tätigkeitsänderung. Generelle logische Nachweise der Beschäftigung sind aber natürlich reichlich vorhanden. Da Herr X seit Tag 1 an im Einkauf tätig war, sind natürlich alle Bestellungen über seinen Namen gelaufen, Lieferscheine wurden unterschrieben, im QM sowie im Organigramm steht Herr X als alleinige Person, welche für den Einkauf zuständig ist, etc.

Ende 2018 gab es ein Gespräch, in dem nochmal ausdrücklich erklärt wurde, dass der Tätigkeitsbereich im Einkauf liegt, und da die Einarbeitungsphase gut gelaufen ist, gab es darauf basierend eine Gehaltserhöhung, da der Aufgaben- und Verantwortungsbereich ja auch viel größer ist. Herr X macht sich dies auch zunutze, um sich auf eigene Kosten im Bereich Einkauf weiterzubilden. Er möchte nicht lange in diesem Betrieb bleiben, da das Arbeitsklima nicht gut ist.

Die Aufgaben von Herrn X sind es beispielsweise, selbstständig Bestellungen durchzuführen, er darf Waren in hohen Beträgen ohne vorherige Rücksprache mit der Geschäftsführung bestellen und ist zudem zuständig für die Lagerhaltung und den gesamten Warenfluss in die 8 Filialen. Zudem führt er die Inventur alleinig durch.

Eingestellt war Herr X wie besagt eigentlich als Verkäufer, diese Tätigkeit wurde aber nie ausgeübt. Die Tätigkeit, welche Herr X durchführt, ist mit schwierigeren und verantwortungsvolleren Aufgaben verbunden.

Nun folgende Situation:

Weil Herr X sich mehrfach über schlechte Arbeitsbedingungen beschwert hat (Licht flackert (Herr X hat Epilepsie), Heizung ausgefallen etc.) versucht die GF ihm den Arbeitsalltag schwer zu machen. Sie möchten Herrn X in den Verkauf stecken, mit Hinweis auf den schriftlichen Arbeitsvertrag samt Klausel, dass der Arbeitnehmer auch in den Filialen als Verkäufer eingesetzt werden kann. Es steht dort:

"Die Firma behält sich vor, den Mitarbeiter im Rahmen des Unternehmens, ggf. auch in den Filialen, eine andere oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit zu übertragen und das Unterstellungsverhältnis zu ändern. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auch andere und/oder zusätzliche, ihm zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben nach näherer Weisung der Geschäftsleitung ggf. auch an einem anderen Ort und in Verbindung mit einer Abänderung des Unterstellungsverhältnisses zu übernehmen. Es besteht Einigkeit, dass die Übertragung anderer und/oder zusätzlicher Aufgaben auch unter Einbeziehung einer Veränderung des Ortes, der Arbeitsleistung und des Unterstellungsverhältnisses bei gleichbleibenden Bezügen keiner Änderungskündigung bedarf."

Nun meine Fragen:

1. Ich bin der Meinung , dass dieser Abschnitt veraltet ist, ist das korrekt? Meiner Meinung nach darf Herrn X auch bei gleichbleibenden Bezügen kein Nachteil entstehen hinsichtlich seines Aufgabenbereiches. Er möchte ja darauf aufbauen und die Chance nutzen, um sich im Bereich Einkauf zu etablieren.

2. Wer ist hier in der Beweislast hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit? Kann es Herrn X zur Last gelegt werden, dass im schriftlichen Arbeitsvertrag "Verkäufer" steht und nicht "Sachbearbeiter Einkauf"? Es ist absolut transparent, nachweisbar und jedem klar, dass er von Anfang an als Sachbearbeiter im Einkauf tätig ist. Häufig ist ja der Arbeitgeber in so einem Fall in der Beweislast, aber hier geht es ja um eine vorteilige Änderung seitens des Arbeitnehmers...

3. Wenn Herr X bald vor vollendete Tatsachen gestellt wird und plötzlich gesagt bekommt, dass er umgehend in eine Filiale soll und dort als Verkäufer tätig sein soll, muss er dies tun oder darf er dies verweigern? Rechtfertigt dieses Beispiel ein Eilverfahren aufgrund der Tatsache, dass eine offensichtliche Schlechterstellung seitens des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches erfolgt?

Allgemein sind mir die Regelungen hinsichtlich gleichwertiger Tätigkeitsbereiche bekannt. Es geht hier speziell nochmal ganz kurz zusammengefasst um den Fall, dass ein Arbeitsvertrag als Verkäufer vereinbart wurde, nachträglich mündlich zu Einkäufer umgeändert wurde, und nun wiederum eine Versetzung in den Verkauf mit Bezug auf o.g. Passus erfolgen soll.

Vielen lieben Dank im Voraus

Kev

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9 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Generell: Beweisen oder wenigstens plausibel machen muss derjenige, der behauptet.

Aber selbst wenn das alles wasserdicht zu belegen ist - was ist damit gewonnen? Du schreibst ja selbst, dass AN auch mit anderen gleichwertigen Aufgaben betraut werden kann. Das kann einvernehmlich passieren, aber auch gegen den Willen von AN.
Verweigerung wäre nicht anzuraten, allenfalls kann AN unter Protest die ungeliebte Arbeit beginnen und die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Der AG könnte - wenn es hart auf hart geht - auch mit einer Änderungskündigung kommen, die sich freilich auch überprüfen lässt.

Im Übrigen: Die erste Hälfte deines Sermons hättest du dir sparen können. Too Much.

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#2
 Von 
Kevkev91
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo erstmal,

Es geht ja eben darum, dass die andere Tätigkeit nicht gleichwertig ist und daher eine Versetzung bei schriftlichem Nachweis der Tätigkeit nicht rechtens wäre.

Gewonnen ist dadurch, dass die Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann, da darauf aufbauend eine Weiterbildung absolviert werden möchte, für die einschlägige Berufserfahrung notwendig ist.

Viele Grüße

Kev

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Selbst wenn Sie beweisen können, dass Sie bislang fast ausschließlich im Einkauf eingesetzt waren, ist der Vertrag so weit gefasst, dass eine Versetzung in den Verkauf noch abgedeckt ist.

Zitat:
Es geht ja eben darum, dass die andere Tätigkeit nicht gleichwertig ist und daher eine Versetzung bei schriftlichem Nachweis der Tätigkeit nicht rechtens wäre.

Ich fürchte, dass diese Einschätzung nicht richtig ist.
Das Wort "gleichwertig" konnte ich im Arbeitsvertrag nicht erblicken, da steht vielmehr "zumutbar". Und dass ein Einsatz im Verkauf bei gleichbleibendem Gehalt unzumutbar wäre, werden Sie nicht erfolgreich verargumentieren können.
Sie versteifen sich darauf, dass der Arbeitgeber Sie nirgendwoanders einsetzen darf als im Einkauf, wenn Sie beweisen könnten, bislang nur im Einkauf gearbeitet zu haben. Da unterschätzen Sie das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Kevkev91
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung.


Allerdings ist das mit der Versetzungsklausel so eine Sache...
Die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit nicht erwähnt wird bzw. sich nicht ableiten lässt, kann so eine Klausel unwirksam machen. Eine Versetzung muss nämlich gleichwertig sein, das habe ich zumindest schonmal herausgefunden. Eine Versetzung vom Einkauf in einen anderen Bereich ist selbstverständlich möglich, wenn denn die Tätigkeit gleichwertig ist.

Beispiel:

"Fehlt in einer Versetzungsklausel der ausdrückliche Hinweis darauf, dass nur eine Versetzung auf gleichwertige Stellen erfasst sein soll, kann die ganze Klausel unwirksam sein (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2016 – 2 Sa 51/15)"

oder:

"Ein Arbeitnehmer darf laut Arbeitsvertrag nicht dazu verpflichtet werden, „im Bedarfsfall auf Anweisung" „auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen". Wird nicht gewährleistet, dass eine so zugewiesene Tätigkeit mindestens gleichwertig ist, stellt die vertragliche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 21.03.2018 veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 57/17). Dies gelte auch, wenn die andere Tätigkeit nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.„

Der Fokus der Frage bezog sich daher eher auf den Umstand, dass hier eine mündliche Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen wurde.

Ich werde mich lieber noch einmal selbst erkundigen bzw. anwaltlich beraten lassen.

Dennoch vielen Dank für die Rückmeldungen.

Viele Grüße

Kev

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich stimme drkabo zu. Hintergrund ist ja offenbar eine Verärgerung, wohl nicht nur auf Seiten des GF, schätze ich. Kevkev möchte es 'ihm zeigen', wie man so sagt. Das wird nur nicht klappen.
/// Weil Herr X sich mehrfach über schlechte Arbeitsbedingungen beschwert hat
Die Crux liegt dem Anschein nach in dem Beschweren - und dabei geht es um flackerndes Licht, Neonröhre vermutlich, was für einen Epileptiker fraglos ein Problem darstellen kann. Ich mache hier bewusst einen Unterschied zwischen Beschwerde und Problem(anmeldung). Ein Versuch, den Missklang zwischen AN und GF auszubügeln, scheint mir der Mühe wert, statt auf juristische Scharmützel zu setzen.

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#6
 Von 
Kevkev91
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, also da möchte ich dann doch nochmal einen abschließenden Kommentar dalassen.

Schade, dass hier mehr auf Vermutungen gesetzt wird, anstatt eine Hilfestellung zu geben. Ich verlange nicht, dass man mir eine Musterantwort zu so einem komplexen Fall bietet, das ist hier immer noch ein Forum und keine anwaltliche Beratung. Aber dann doch lieber ein „ zu X kann ich dir Y sagen, aber den Rest würde ich anwaltlich klären lassen." Das wäre schon eine ungemeine Hilfestellung gewesen.

Zudem sind die rechtlichen Hilfestellungen, die gegeben wurden, sogar falsch bzw. unvollständig. Stichwort zumutbar ungleich gleichwertig. In der ersten Antwort von blaubär+ wird behauptet, die andere Aufgabe wäre gleichwertig und darauf wird Bezug genommen. Das ist nachweislich nicht der Fall und das sieht selbst die GF so.
Die Antwort von drkabo lautet, dass eine Gleichwertigkeit in der Versetzungsklausel nicht vorhanden ist und die Tätigkeit aus dem Grund nur zumutbar sein muss. Auch das ist inkorrekt. Das kann wie im Post zuvor beschrieben sogar ein Grund sein, dass so eine Klausel unwirksam wird.

Warum dann auch nach meiner Erklärung diesbezüglich dem Vorredner noch zugestimmt wird, ist mir schleierhaft.

Wo ich hingegen zustimmen muss, ist, dass eine solche Situation erst einmal friedlich geklärt werden sollte. Das ist auch weiterhin das Ziel (Herr X hat jetzt erst einmal Urlaub). Trotzdem gehe ich aus Erfahrung leider davon aus, dass dies nicht der Fall sein wird. Das Unternehmen leistet sich mit Arbeitskollegen einen Rechtsstreit nach dem anderen, bisher allerdings immer zum Nachteil des Unternehmens.

Das mit dem Beschweren war vielleicht etwas missverständlich formuliert, natürlich liegt noch einiges mehr vor. Beispielsweise wurden Herrn X seitdem er schwerbehindert ist als 5 reguläre Urlaubstage abgezogen damit sich das „ausgleicht". Könnte einiges aufzählen. Das Unternehmen hat eine wahnsinnige Fluktuationsrate und Herr X möchte auch nur noch ein Jahr in der Tätigkeit als Einkäufer herumkriegen.

Das Motiv, zu unterstellen, man möchte dem Arbeitgeber wegen seinem Fehlverhalten eins auswischen, finde ich nicht in Ordnung. Das sind Mutmaßungen, die niemanden weiterbringen. Es ist ja wohl logisch, dass wenn man in den Beruf des Einkäufers hineingewachsen ist, darauf aufbauend sogar eine Weiterbildung absolviert, am Ende nicht wieder in den Beruf des Verkäufers möchte. Dass DAS die treibende Kraft ist, das auch durchzusetzen, ist wohl wahrscheinlicher als einfach irgendeine Sturheit.

Und nochmals: hätte man von Anfang an im Vertrag stehen, dass Herr X Einkäufer ist (samt der Tätigkeitsbeschreibung), dann gäbe es absolut kein Problem und ich hätte nichts verfasst. Dass die Versetzungsklausel auf irgendeine Art und Weise die Gleichwertigkeit beinhalten muss, ist Fakt.

Trotzdem danke für die Rückmeldungen, ich bin hiermit allerdings raus.

Wenigstens sind wir alle jetzt schlauer was die Gleichwertigkeit in Versetzungsklauseln angeht.

Ich habe auf jeden Fall gelernt, mich demnächst bei der Formulierung auf das Wesentliche zu beschränken, das ist doch auch schonmal was. :-)

Viele Grüße und noch einen schönen Tag

Kev

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Beispielsweise wurden Herrn X , seitdem er schwerbehindert ist , als 5 reguläre Urlaubstage abgezogen damit sich das „ausgleicht".

Und warum schluckst du oder X sowas?
Genau das ist doch der Punkt, die Vorkommnisse aufzudröseln und jedes Thema gesondert anzuschauen, was da Sache ist und ggf. auch zu tun bleibt.

Angemerkt: du hast am Ende des ersten Threats gesagt, dass dir das Thema 'gleichwertige Tägigkeiten' vertraut sei - also habe nicht ich da was 'vermutet'. drkabo hat dann mit Recht angemerkt, dass der AV nur von Zumutbarkeit spricht. Dass du meine Bemerkung hinsichtlich eines 'payback' zurückweist - okay. Da kann man schon Mal glauben, zwischen den Zeilen zu lesen. Das nehme ich also zurück.
Aber damit hat es auch sein Bewenden meinerseits.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Kevkev91):
Wenigstens sind wir alle jetzt schlauer was die Gleichwertigkeit in Versetzungsklauseln angeht.

Tja, und weil sich daran immer wieder die Geister scheiden was nun zumutbar und / oder gleichwertig ist, nimmt der Arbeitgeber der darauf keine Lust hat, einfach eine Änderungskündigung aus der Schublade...



Zitat (von Kevkev91):
Eine Versetzung muss nämlich gleichwertig sein,

Falsch. Es zählt nämlich immer der Einzelfall.

Und so gesehen ist der Verkauf ja eigentlich wie der Einkauf - nur halt "rückwärts"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kevkev91
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde einfach mal schauen was auf mich zukommt. Vielleicht lässt es sich ja noch in einem Gespräch klären.

Bezüglich des Kommentars mit der Einzelfallentscheidung: eine Tätigkeit MUSS bei einer Versetzung gleichwertig sein. Was per Einzelfallentscheidung geprüft werden muss ist die Frage, ob Gleichwertigkeit besteht.

Der Verkauf ist der Einkauf nur rückwärts? Ich bin als alleiniger Einkäufer zuständig für den Warenfluss des gesamten Betriebes und der GF direkt unterstellt, die Filialleiter sind wiederum mir unterstellt, ich habe zudem Budgetverantwortung, während ein Verkäufer ohne besagten Verantwortungsbereich die Verkaufsaktivität durchführt. Zwischen meinem vereinbarten Gehalt als Verkäufer und dem welches ich als Einkäufer tatsächlich bekomme, liegen 1250€ brutto. Ich denke schon dass dies einen Unterschied darstellt.

Bevor das ist noch weiter ausufert, schließe ich lieber.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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