Mündliche Änderung des Vertrages

4. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Angry
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündliche Änderung des Vertrages

Hey, laut meinen Arbeitsvertrag ist es so das wenn ich mich mal nicht gut fühle einen Tag zu Hause bleiben darf ohne eine AU vom Arzt zu haben. Sozusagen ein Kulanz Tag. Auch steht im Vertrag das jegliche Änderung des Vertrages der Schriftform bedarf. Nun ist es so das wir seit ca 1 1/2 Jahren eine neue Chefin haben und sie entschieden hat das diese Regelung nicht mehr gilt, ohne das vertraglich anzupassen. Ist das denn überhaupt möglich?

Beste Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17359 Beiträge, 6465x hilfreich)

/// ... laut meinen Arbeitsvertrag ...

Ich glaube nicht, dass das so in deinem AV steht, wie du es hier referierst.
Nach dem EntgFzG muss die AU am vierten Tag vorliegen - ABER diese Frist kann der AG verkürzen und braucht dafür keine besonderen Gründe.
Es wäre also hilfreich, den exakten Wortlaut hier einzustellen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38355 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es unterliegt normalerweise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, zu entscheiden, wann sich der Arbeitnehmer wie arbeitsunfähig zu melden hat und wann er was vorlegen muss. Deshalb bedarf es auch keiner Veränderung des Arbeitsvertrages. Es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag oder aber einer Betriebsvereinbarung.

wirdwerden

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#4
 Von 
Angry
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey vielen Dank für die schnellen Antworten.

@blaubär hier der exakte Wortlaut :

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Falle der arbeitsunfähigkeit bereits für den 2 Arbeitstag seiner arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtliche Dauer am folgenden Kalendertag vorzulegen ( d. h bei arbeitsunfähigkeit am Montag ist die Au Bescheinigung spätestens am Dienstag vorzulegen)

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ausdrücklich für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17359 Beiträge, 6465x hilfreich)

Okay - damit, scheint mir, hat der AG seinen Willen vertraglich fixiert (was als Vertragsklausel - siehe wirdwerden - vollkommen unnötig ist). Er hat sich damit auch gebunden. Folglich kann auch keine neue Chefin 'entscheiden', dass das nicht mehr gelten soll, denn ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit.
Nötig und richtig wäre an der Stelle eine Änderungskündigung (mit der AG aber schwerlich durchkäme).
Folglich kannst du dich an der Vertrag halten und auf die Anordnung pfeifen - eine Abmahnung deswegen wird nicht greifen.
Wenn es denn den Ärger wert ist.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Angry
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Info..

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
recht1993
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 33x hilfreich)

das sehe ich genauso. steht ja so im vertrag

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