Mündliche Zusage des AN - Vertragsstrafe ?

9. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.11.2023 20:20:10
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündliche Zusage des AN - Vertragsstrafe ?

Hallo Forum,

der AN hat eine Werkstudentenstelle mündlich angenommen. Bzw. war der genaue Wortlaut "Ja die Stelle ist für *den AN* immer noch von Interesse, bitte senden Sie *dem AN* den Vertrag zu"

Anschließend wurden noch Dokumente über Selbstaussagen zu eventuellen vergangenen Straftaten sowie doe Beschäftigungen der letzten 12 Monate angefordert.

Nachdem der AN diese übersendet hat, wurde im Personalrat über die Einstellung beraten. Danach bekam der AN die Information, dass sich der Personalrat für die Einstellung entschieden hat und der Vertrag per Post versendet wird. Darauf gab es vom AN keine Antwort mehr.

Aus persönlichen Gründen möchte der AN zu dem Datum und auch zu späterem Datum keiner Arbeit nachgehen und kann auch nicht die ersten 2 Wochen anwesend beim AG sein.

Nun ist folgendes Problem:
Eigentlich würde der AN gerne den Vertrag mit Bezug auf die Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Somit wäre der Arbeitsvertrag noch vor dem 13.02. (regulärer Arbeitsbeginn) beendet. Nun ist der Vertrag aber noch nicht angekommen. Daher weiß der AN nicht, ob ein Passus à la "Kündigung vor Arbeitsbeginn ist ausgeschlossen" vorhanden ist.

Der AN fragt sich nun, wenn es sich nur um eine mündliche Zusage handelt(wenn das mit dem oben beschriebenen Wortlaut überhaupt der Fall wäre), kann dann ein Passus, der das vorzeitige Kündigen ausschließt, überhaupt gelten? Immerhin war dieser dem AN nicht bekannt.

Und eine eventuelle Vertragsstrafe bzw. eine Klage auf Schadensersatz wegen angefallenen Kosten beim AG, wäre nur dann nicht zu erwarten, wenn der AN ordnungsgemäß kündigt, auch wenn dies ordnungsgemäß vor Arbeitsbeginn geschieht(für den Fall, dass der Vertrag kein Passus enthält, der das auschließt)? Oder kann eine Klage wegen Schadensersatz immer kommen, wenn vor Arbeitsbeginn gekündigt wird?

Viele Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Inferno1906):
Eigentlich würde der AN gerne den Vertrag mit Bezug auf die Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Besser als den Vertrag abzuschließen und dann gleichzeitig wieder zu kündigen, wäre es den Vertrag gar nicht abzuschließen.



Zitat (von Inferno1906):
Oder kann eine Klage wegen Schadensersatz immer kommen, wenn vor Arbeitsbeginn gekündigt wird?

Ja, denn es steht jedem Bürger und Unternehmen frei, Klage zu erheben, auch relativ sinn- und aussichtslose.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Allein der Begriff Vertragsstrafe beinhaltet doch schon, dass es sich um eine Strafe handelt, die per Vertrag zwischen zwei Parteien vereinbart wurde bzw. der der AN im Vertrag zugestimmt hat.
Daraus folgt ... :???:
Entsprechendes gilt für Kündigung vor Arbeitsaufnahme - sie kann vertraglich ausgeschlossen werden, ja.
Solange das aber nicht der Fall ist, kann es keine Schadensersatzforderung geben, wenn AN vorher kündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Inferno1906):
Eigentlich würde der AN gerne den Vertrag mit Bezug auf die Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
Welchen Vertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zwischen

Zitat (von Inferno1906):
der AN hat eine Werkstudentenstelle mündlich angenommen

und
Zitat (von Inferno1906):
"Ja die Stelle ist für *den AN* immer noch von Interesse, bitte senden Sie *dem AN* den Vertrag zu"

liegt aber schon ein gewaltiger Unterschied, vor allem wenn der potenzielle AG noch Unterlagen fordert und dann erst über eine Einstellung entscheidet.
Arbeitsverträge können zwar auch mündlich geschlossen werden, aber hier war doch offensichtlich die Schriftform von vornherein vorgegeben.

Meiner Ansicht nach liegt hier KEIN Arbeitsverhältnis vor, welches gekündigt werden könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Ich würde mich mit dem Arbeitgeber in verbindung setzen. Und ihm mitteilen dass man es sich anders überlegt hat, auch keine Unterlagen gekommen sind. Und dann mal abwarten wie sich das Gespräch entwickelt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Mal in § 154 BGB geschaut?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Sieht für mich auch ziemlich eindeutig aus.
Der AN hat mündlich zugesagt Interesse an der Stelle zu haben.

Abgesehen von § 154 BGB sehe ich hier nicht mal 2 übereinstimmende Willenserklärungen.
Zur Zeit gibt es eine vom AG, welche vom AN noch durch durchlesen und unterschreiben des Arbeitsvertrages bestätigt werden muss.

Anders sieht es aus, wenn AN schon die ganzen Details des Arbeitsvertrags kennt und die vorher schon mal besprochen wurden. Aber nach den Ausführungen des OP, sieht es danach nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss rein rechtlich sowie ein paar Dinge beinhalten und benennten, damit er gültig ist. Wenn man die nicht kennt, kann keiner geschlossen werden.


Ich würde auch einfach mit dem AG kommunizieren. Meist sind die sehr Einsichtig bei sowas.

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