Mündlicher Arbeitsvertrag, außerordentl. Kündigung, Konflikt mit Arbeitnehmer

23. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Arbeitsvertrag, außerordentl. Kündigung, Konflikt mit Arbeitnehmer

Hallo,

ich schreibe im Auftrag eines Freundes (er ist Arbeitgeber).

Sachverhalt:
- Arbeitsvertrag mündlich vereinbart.
- Arbeitsverhältnis im Januar begonnen, besteht seit weniger als sechs Monaten.
- Arbeitnehmer soll gekündigt werden (Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, u.a. Arbeitsverweigerung, Konflikte).

Folgende problematische Zeiträume hatte der Arbeitgeber (die kündigende Person) noch:
- Donnerstag (16.06.2022) war der Arbeitnehmer da, hat die Arbeit jedoch nicht aufgenommen, sondern sich lediglich mit dem Arbeitgeber gestritten und ist wieder gegangen (kein Attest). Zeugen gibt es nicht, es war lediglich Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor Ort.
- Freitag (17.06.2022) ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen. Dies hat er bis heute nicht attestiert (daher keine Zahlung des Entgeltes, richtig?)
- Samstag + Sonntag (18.06.2022 + 19.06.2022) Der Arbeitnehmer musste hier nicht arbeiten.
- Montag bis einschl. Freitag (20.06-2022 - 24.06.2022) hat er sich krankgeschrieben (muss der Arbeitgeber bezahlen, unter 6 Wochen des Krankheitsbildes dieses Kalenderjahr)

Fragen:
1) Ist eine außerordentliche/fristlose Kündigung zum 24.06.2022 (er würde sie heute noch in den Briefkasten mit Zeugen werfen) möglich?
M.E. sollte dies möglich sein, richtig? Sollte der Arbeitnehmer rechtliche Schritte in die Wege leiten, so könnte man damit argumentieren, dass mündlich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden ist und damit eine außerordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen rechtswirksam wäre.
Problematisch sehe ich hier das mangelnde Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Liegt hier der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber in der Beweislast? Der Arbeitnehmer könnte ja sagen, dass eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde. Kann hier so vorgegangen werden wie von mir beschrieben?

2) Muss der 16.06.2022 und der 17.06.2022 bezahlt werden?

Ich bedanke mich im Voraus und wünsche einen schönen Abend.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120104 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
1) Ist eine außerordentliche/fristlose Kündigung zum 24.06.2022 (er würde sie heute noch in den Briefkasten mit Zeugen werfen) möglich?

Dafür müssten erst mal Gründe vorliegen.
Da dies laut Schilderung nicht der Fall ist, wird das nicht funktionieren, wenn der AN sich wehrt.



Zitat (von Ayaya):
so könnte man damit argumentieren, dass mündlich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden ist und damit eine außerordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen rechtswirksam wäre.

Man sollt bei der Argumentation nicht mit solch absurden / unglaubwürdigen Argumenten aufwarten.



Zitat (von Ayaya):
Liegt hier der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber in der Beweislast?

Der der für sich günstiges behauptet, trägt die Beweislast dafür.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür müssten erst mal Gründe vorliegen.
Da dies laut Schilderung nicht der Fall ist, wird das nicht funktionieren, wenn der AN sich wehrt.


Warum müssen Gründe vorliegen? Gründe müssen bei einer außergewöhnlichen Kündigung doch nicht vorliegen, oder nicht?
Notfalls könnte man die persönlichen Konflikte zwischen AG + AN als Grund vorliegen haben.

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollt bei der Argumentation nicht mit solch absurden / unglaubwürdigen Argumenten aufwarten.

Was ist Ihrer Ansicht nach absurd/unglaubwürdig daran? In vielen Arbeitsverhältnissen besteht eine sechs-monatige Probezeit.
Mein Kollege hat Mist gebaut indem er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart hat. Nach seinen Angaben wurden überhaupt keine Absprachen zur Probezeit getroffen.


Zitat (von Harry van Sell):
Der der für sich günstiges behauptet, trägt die Beweislast dafür.

Das wäre unglücklich für meinen Kollegen. Gibt es da eine Möglichkeit präventiv schon was zu machen, oder ist er gerade in einer schlechten Position?

Danke für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120104 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Gründe müssen bei einer außergewöhnlichen Kündigung doch nicht vorliegen

Da müssen sogar besonders gute Gründe vorliegen.



Zitat (von Ayaya):
Notfalls könnte man die persönlichen Konflikte zwischen AG + AN als Grund vorliegen haben.

Das dürfte wohl nicht mal im Ansatz relevant sein.



Zitat (von Ayaya):
Nach seinen Angaben wurden überhaupt keine Absprachen zur Probezeit getroffen.

Man hat also die grandiose Idee vor Gericht die Straftaten von Prozessbetrug und Falschaussage zu begehen?



Zitat (von Ayaya):
Was ist Ihrer Ansicht nach absurd/unglaubwürdig daran?

Das wohl niemand als AN einer solchen Bedingung zustimmen würde.
Im übrigen sollte man sich mal mit dem Konzept von "Kündigungsfristen" beschäftigen.



Zitat (von Ayaya):
Gibt es da eine Möglichkeit präventiv schon was zu machen, oder ist er gerade in einer schlechten Position?

In einer sehr ungünstigen Position.

Ich würde ich einen Anwalt zu beauftragen, das mit der Kündigung kompetent zumachen.
Das geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Den kann man dann auch gleich damit beauftragen, ihm einen rechtlich wirksamen Arbeitsvertrag zur Verfügung zu stellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Der Arbeitnehmer könnte ja sagen, dass eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde. Kann hier so vorgegangen werden wie von mir beschrieben?


Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde, dann verlängert sich lediglich die Kündigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Einen Kündigungsschutz hat man erst nach 6 Monaten und zwar auch dann, wenn die Probezeit vorher abgelaufen ist.

Eine ordentliche Kündigung ist daher problemlos möglich und muss auch nicht begründet werden. Aufgrund der Arbeitsverweigerung am Donnerstag und Freitag halte ich auch eine außerordentliche fristlose Kündigung für möglich.

Außerdem besteht in einem Fall wie diesem natürlich der Verdacht, dass die Krankheit vorgetäuscht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1517x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine ordentliche Kündigung ist daher problemlos möglich und muss auch nicht begründet werden. Aufgrund der Arbeitsverweigerung am Donnerstag und Freitag halte ich auch eine außerordentliche fristlose Kündigung für möglich.


Ich würde ordentlich kündigen, damit man sauber aus der Sache rauskommt. Im übrigen halte ich es heutzutage für problematisch, einen Arbeitsvertrag nur mündlich zu schliessen ....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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