Mündlicher Arbeitsvertrag - Kündigung nach über 23 Jahren

29. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Camillo60
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Arbeitsvertrag - Kündigung nach über 23 Jahren

Hallo an alle Helfer,

ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen.

Meine Mutter hat einen mündlichen Arbeitsvertrag welcher seit 25 Jahren Bestand hat. Das gleiche Unternehmen hatte während dieser Zeit 2 weitere Inhaber, der Arbeitsvertrag wurde aber immer weitergeführt. Der Betriebsübergang hat einen Wechsel des Arbeitgebers zur Folge. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden mit dem neuen Inhaber jedoch unverändert fortgesetzt.

Jetzt hat sie am 28.10.2022 die Kündigung zum 31.12.22 bekommen mit dem Vermerk, dass sie erst seit 2018 (Übernahme der aktuellen Inhaberin) angestellt ist.

Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform und ist bei Inhaberwechsel unverändert gültig. Nur ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt nach § 622 Abs. 2 BGB sieben Monate zum Monatsende.

Weiter hat sie nach dieser Zeit auch generell einen Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr im Betrieb (Abs.2).

Welche Rechte kann sie nun bezüglich der Kündigung und Abfindung geltend machen? Lohnabrechnungen über die ganze Zeit können nachgewiesen werden.

Vielen Dank für Eure Hilfe.


-- Editiert von User am 29. Oktober 2022 14:07

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von Camillo60):
Welche Rechte kann sie nun bezüglich der Kündigung und Abfindung geltend machen?


Hinsichtlich der Kündigungsfrist sollte man den AG klarmachen das das Arbeitsverhältniss durch die Betriebsübergänge seit 25 Jahren besteht. Da kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht währen hier alten Gehaltsnachweise, Geldüberweisungen, Zeugen, etc. hilfreich.

Wichtig: Kann man dich mit dem AG nicht zeitnah schriftlich einigen muss man Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Die Frist hierzu beträgt drei Wochen nach Zustellung der Kündigung. Diese Frist darf man auf keinen Fall versäumen, auf mündliche Absichtserklärungen sollte man hier nicht vertrauen.

Hinsichtlich der Abfindung besteht kein genereller Anspruch. Der Anspruch nach dem KSchG gesteht nur bei einer vom Grundsatz her sozial ungerechtfertigten Kündigung, der AG dies in der Kündigung offenlegt und der AN auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33826 Beiträge, 17595x hilfreich)

Kann man dich mit dem AG nicht zeitnah schriftlich einigen muss man Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Und da klagt man auf Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung, nicht etwa auf eine Abfindung. Dass man sich u. U. trotzdem auf eine Abfindung einigt, ist nicht selten - ein Anspruch darauf besteht, siehe Gerd61, definitiv nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17735 Beiträge, 6005x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Hinsichtlich der Kündigungsfrist sollte man den AG klarmachen das das Arbeitsverhältniss durch die Betriebsübergänge seit 25 Jahren besteht
Ich bin mir ziemlich sicher, dass dem AG dies bekannt ist, dieser aber auf die Unkenntnis der Mitarbeiter setzt. Ab zum Arbeitsgericht!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Camillo60):
Weiter hat sie nach dieser Zeit auch generell einen Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr im Betrieb (Abs.2).
Nur wenn es eine betriebsbedingte Kündigung ist. Und auch dann nur, wenn der Mitarbeiter nicht auf Forsetzung klagt.

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