Hallo an alle Helfer,
ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen.
Meine Mutter hat einen mündlichen Arbeitsvertrag welcher seit 25 Jahren Bestand hat. Das gleiche Unternehmen hatte während dieser Zeit 2 weitere Inhaber, der Arbeitsvertrag wurde aber immer weitergeführt. Der Betriebsübergang hat einen Wechsel des Arbeitgebers zur Folge. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden mit dem neuen Inhaber jedoch unverändert fortgesetzt.
Jetzt hat sie am 28.10.2022 die Kündigung zum 31.12.22 bekommen mit dem Vermerk, dass sie erst seit 2018 (Übernahme der aktuellen Inhaberin) angestellt ist.
Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform und ist bei Inhaberwechsel unverändert gültig. Nur ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden
Die gesetzliche Kündigungsfrist nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt nach § 622 Abs. 2 BGB sieben Monate zum Monatsende.
Weiter hat sie nach dieser Zeit auch generell einen Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr im Betrieb (Abs.2).
Welche Rechte kann sie nun bezüglich der Kündigung und Abfindung geltend machen? Lohnabrechnungen über die ganze Zeit können nachgewiesen werden.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
-- Editiert von User am 29. Oktober 2022 14:07
Mündlicher Arbeitsvertrag - Kündigung nach über 23 Jahren
29. Oktober 2022
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Frage vom 29. Oktober 2022 | 13:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Arbeitsvertrag - Kündigung nach über 23 Jahren
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#1
Antwort vom 29. Oktober 2022 | 14:16
Von
Status: Lehrling (1022 Beiträge, 119x hilfreich)
ZitatWelche Rechte kann sie nun bezüglich der Kündigung und Abfindung geltend machen? :
Hinsichtlich der Kündigungsfrist sollte man den AG klarmachen das das Arbeitsverhältniss durch die Betriebsübergänge seit 25 Jahren besteht. Da kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht währen hier alten Gehaltsnachweise, Geldüberweisungen, Zeugen, etc. hilfreich.
Wichtig: Kann man dich mit dem AG nicht zeitnah schriftlich einigen muss man Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Die Frist hierzu beträgt drei Wochen nach Zustellung der Kündigung. Diese Frist darf man auf keinen Fall versäumen, auf mündliche Absichtserklärungen sollte man hier nicht vertrauen.
Hinsichtlich der Abfindung besteht kein genereller Anspruch. Der Anspruch nach dem KSchG gesteht nur bei einer vom Grundsatz her sozial ungerechtfertigten Kündigung, der AG dies in der Kündigung offenlegt und der AN auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
#2
Antwort vom 30. Oktober 2022 | 18:19
Von
Status: Unbeschreiblich (33826 Beiträge, 17595x hilfreich)
Kann man dich mit dem AG nicht zeitnah schriftlich einigen muss man Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Und da klagt man auf Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung, nicht etwa auf eine Abfindung. Dass man sich u. U. trotzdem auf eine Abfindung einigt, ist nicht selten - ein Anspruch darauf besteht, siehe Gerd61, definitiv nicht.
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#3
Antwort vom 31. Oktober 2022 | 09:41
Von
Status: Weiser (17735 Beiträge, 6005x hilfreich)
Ich bin mir ziemlich sicher, dass dem AG dies bekannt ist, dieser aber auf die Unkenntnis der Mitarbeiter setzt. Ab zum Arbeitsgericht!ZitatHinsichtlich der Kündigungsfrist sollte man den AG klarmachen das das Arbeitsverhältniss durch die Betriebsübergänge seit 25 Jahren besteht :
#4
Antwort vom 31. Oktober 2022 | 12:20
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
Nur wenn es eine betriebsbedingte Kündigung ist. Und auch dann nur, wenn der Mitarbeiter nicht auf Forsetzung klagt.ZitatWeiter hat sie nach dieser Zeit auch generell einen Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr im Betrieb (Abs.2). :
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