Multi-Kündigung kurz nach der Wartezeit - was übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

9. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
JonnyDoe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Multi-Kündigung kurz nach der Wartezeit - was übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgender imaginären Situation.

Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer fristlos und vorsorglich auch fristgerecht verhaltensbedingt. Der Arbeitnehmer klagt.

In der Klageerwiderung erklärt der Arbeitgeber, dass die Kündigung auch zusätzlich betriebsbedingt gemeint war. Die verhaltensbedingte Kündigung stützt sich auf eine Abmahnung, die während der Wartezeit von der Versicherung passiert ist.

Die Kündigung selbst passierte nach der Wartezeit.

In welchem Umfang muss die Versicherung die Rechtsschutzkosten tragen? Ich kann mir drei Möglichkeiten vorstellen:

1. Die Versicherung zahlt gar nicht, da der Konflikt während der Wartezeit angefangen hat.
2. Die Versicherung zahlt anteilig (1/2 oder 1/3) - nur für das Teil, das der betriebsbedingten Kündigung entspricht. (Das macht am meisten Sinn, aber wie groß soll das Teil sein?).
3. Die Versicherung zahlt alles, da es auch um die betriebsbedingte Kündigung geht. (Das klingt blöd für die Versicherung, aber ich kann es nicht komplett ausschließen).

Danke!


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Am besten fragst du deine Rechtsschutzversicherung.
Wenn die Gründe für die Kündigung allerdings in die Wartezeit oder gar davor fallen, sehe ich schwarz für den AN.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von JonnyDoe):
In welchem Umfang muss die Versicherung die Rechtsschutzkosten tragen?

In dem Umfang in dem man es vertragich vereinbart hat.



Zitat (von JonnyDoe):
Ich kann mir drei Möglichkeiten vorstellen:

Ich sogar noch 1-2 mehr.
Welche es dann tatsächlich sind, findet man heraus in dem man die vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung liest.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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