Muss Arbeitgeber Lohn nach Wiedereinstellung rückwirkend zahlen ?

21. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
EightNine
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss Arbeitgeber Lohn nach Wiedereinstellung rückwirkend zahlen ?

Hallo zusammen,

Beispiel: AN wurde betriebsbedingt gekündigt und freigestellt. Nun klagt er auf Wiedereinstellung. Und muss zB. nach 6 Monaten wieder zur Arbeit. Jetzt hat er aber 6 Monate kein Gehalt bekommen, muss der AG ihm diese Zeit bezahlen ?

-- Editiert von EightNine am 21.10.2021 15:03

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Von selbst läuft das m.W. nicht so - das muss beantragt werden und im Vergleich oder im Richterspruch aufgenommen sein/werden.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Bei Wiedereinstellung ist doch das alte Arbeitsverhältnis beendet. Dann beginnt ein neues. Die logische Konsequenz ist, dass für die Zwischenzeit keine Vergütung gezahlt werden muss.

wirdwerden

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Au, ja: Wiedereinstellung ist deutlich anders, als wenn die Kündigung für nicht rechtmäßig erkannt worden wäre.
#1 geht an der Sache vorbei. Sorry.

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#4
 Von 
EightNine
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm, danke für die Antworten, aber es sind doch sehr unterschiedliche Antworten.

Ja der Richter würde entscheiden, dass die Kündigung nicht rechtens ist, was sie auch zu 99% nicht ist. Eine betriebebedingte Kündigung bei gleichzeitiger Neueinstellung in der gleichen Abteilung ohne Sozialauswahl und mit vollen Auftragsbüchern..

Also der AG den Lohn zahlen, obwohl der AN zu Hause war ?!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
Ja der Richter würde entscheiden, dass die Kündigung nicht rechtens ist

Dazu hätte man eine Kündigungsschutzklage initiieren müssen. Da man das nicht gemacht hat, wird das Gericht darüber gar nicht entscheiden.



Zitat (von EightNine):
Also der AG den Lohn zahlen, obwohl der AN zu Hause war ?!

Nach bisheriger Schilderung nicht. Die Kündigung wurde rechtskräftig.
Jetzt klagt man auf Wiedereinstellung, also neues Arbeitsverhältnis. Wobei ich nicht wirklich glaube, das die Klage auf Wiedereinstellung Erfolg haben wird.

Welche Argumente bringt man denn für ein Pflicht das Arbeitgebers zur Widereinstellung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
AN wurde betriebsbedingt gekündigt und freigestellt.
Betriebsbedingt gekündigt zum xx Datum. Bis dahin freigestellt. Bei Freistellung bis zum Beschäftigungsende zahlt der AG in aller Regel weiterhin Lohn.
Der AN erhebt gegen diese Kündigung innerhalb 3 Wochen Klage am Arbeitsgericht.

Wenn das Gericht entscheidet, die Kündigung war rechtswidrig, und der Klage auf Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung würde stattgegeben, dann wird das Gericht hoffentlich entscheiden, dass auch der Lohn für diese 6 Monate nachgezahlt wird.

Ich meine, der AN klagt dann auf Weiterbeschäftigung---oder?

Zitat (von EightNine):
Eine betriebebedingte Kündigung bei gleichzeitiger Neueinstellung in der gleichen Abteilung ohne Sozialauswahl und mit vollen Auftragsbüchern..
Was soll das sein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
EightNine
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst Mal danke für die hilfreichen Antworten.

Betriebsbedingt gekündigt zum 31.12.21 . Bis dahin freigestellt. Bei Freistellung bis zum Beschäftigungsende zahlt der AG in aller Regel weiterhin Lohn.
Der AN erhebt gegen diese Kündigung innerhalb 3 Wochen Klage am Arbeitsgericht.
WURDE GEMACHT. Gütertermin steht fest.

Wenn das Gericht entscheidet, die Kündigung war rechtswidrig, und der Klage auf Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung würde stattgegeben, dann wird das Gericht hoffentlich entscheiden, dass auch der Lohn für diese 6 Monate nachgezahlt wird.
OKAY, ALSO LIEGT DAS IM ERMESSEN DES RICHTERS, ist aber üblich ?!

Ich meine, der AN klagt dann auf Weiterbeschäftigung---oder?
JA

In der Abteilung wurde zwei neue Mitarbeiter erst kürzlich eingestellt. Aufträge gab es genug. Eine sozial Reihenfolge wurde nicht beachtet.

DANKE

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
OKAY, ALSO LIEGT DAS IM ERMESSEN DES RICHTERS, ist aber üblich ?!
Das mit der Nachzahlung der 6 Monate ist kein richterliches Ermessen.
Der AN hat den Anspruch auf Lohn.
Zitat (von EightNine):
In der Abteilung wurde zwei neue Mitarbeiter erst kürzlich eingestellt. Aufträge gab es genug. Eine sozial Reihenfolge wurde nicht beachtet.
Das interessiert das Gericht durchaus. Kann der AN im Gütetermin ansprechen.

Wie wurde denn die Freistellung in der Kündigung ---genau--- formuliert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
Bis dahin freigestellt.

Widerruflich oder unwiderruflich?
Entgeltlich oder unentgeltlich?
Unter Anrechnung von ...?



Zitat (von EightNine):
und der Klage auf Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung

Auf was genau hat man denn nun tatsächlich geklagt?



Zitat (von EightNine):
dann wird das Gericht hoffentlich entscheiden, dass auch der Lohn für diese 6 Monate nachgezahlt wird.

Wurde denn diesbezüglich auch Lohnklage erhoben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Das mit der Nachzahlung der 6 Monate ist kein richterliches Ermessen. Der AN hat den Anspruch auf Lohn. So ist es.
Wurde denn diesbezüglich auch Lohnklage erhoben? Das ist gar nicht erforderlich, solange Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Und ich gehe mal davon aus, dass der TE genau diese meinte, wenn er fälschlich "Klage auf Wiedereinstellung" schrieb.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
EightNine
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay. Danke danke.

Freistellung ist wie folgt niedergeschrieben: "Sehr geehrter Herr ..., hiermit stellen wir Sie gemäß §13 des Anstellungsvertrages während des Laufs der Kündigungsfrist zum 31.12.21 unter Anrechnung der noch zustehenden 28 Urlaubstage mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei."

Im Arbeitsvertrag steht unter §13
"Es steht dem Unternehmen frei nach erfolgter Kündigung Herrn ... während des Laufs der Kündigungsfrist unter Anrechnung noch zustehender Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen. "

Die Kündigungsfrist ist 6 Wochen zum Quartalsende.

Die Klage ist von hier als Vorlage genommen
https://www.mayr-arbeitsrecht.de/muster-einer-kuendigungsschutzklage/

Lohnklage ist mit drin.

ANSONSTEN, könnte ihr mir noch kurz Tipps für den Gütetermin geben ? Ich nehme Beweise usw. mit, Einstellungsdatum, der Mitarbeiter usw, habe ich schon. Wie läuft das ab ? Was stellt der Richter für Fragen ? 15 Minuten finde ich übertrieben kurz.



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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Ich nehme Beweise usw. mit, Einstellungsdatum, der Mitarbeiter usw, habe ich schon. Im Gütetermin erfolgt keinerlei Beweisaufnahme.
Wie läuft das ab ? Ganz einfach - Sie reden mit dem Vertreter der Gegenseite über einen Kompromiss (Vergleich). Das ist alles. Insofern sollten Sie vorher überlegen, ob Sie einen Vergleich wollen oder bei der Maximalforderung "Weiterbeschäftigung" bleiben.
15 Minuten finde ich übertrieben kurz. Das ist völlig normal - es wird nichts verhandelt, sondern nur eine gütliche Einigung gesucht - daher auch der Name "Gütetermin".


-- Editiert von muemmel am 21.10.2021 16:42

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
EightNine
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE. Nicht jeder ist so ein gefuchster Paragraphenreiter. Jeder hat nun mal einen anderen Beruf usw.
Das ist wirklich toll, dass ihr die Fragen beantwortet. Alte alte Weisheit sagt, man kann nur glücklich werden, wenn man andere glücklich macht. Auch mal selbstlos.

Das heißt der Richter wird nur zugucken bzw. "moderieren".

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Das heißt der Richter wird nur zugucken bzw. "moderieren". Na, er wird das auch forcieren - die Mehrheit aller Arbeitsgerichtsverfahren endet im Gütetermin, so dass sich das Gericht den tieferen Einstieg in die Problematik schlicht spart. Aber man kann Sie natürlich nicht zum Vergleich zwingen. Jedoch könnte der Richter z. B. erwähnen, dass ein Kammertermin erst irgendwann im Frühling stattfinden wird und Sie folglich ab dem Jahreswechsel ohne Einkommen dastehen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
Ich nehme Beweise usw. mit, Einstellungsdatum, der Mitarbeiter usw, habe ich schon.

Ja, es schadet nicht die dabei zu haben.
Es erfolgt zwar noch keine Beweisaufnahme.
Aber wenn man etwas nachschauen muss / will um ein Argument zu stützten oder um der Gegenseite einfach mal demonstrativ zu zeigen, das man gute Munition hat ist es ganz nützlich.



Zitat (von EightNine):
Wie läuft das ab ? Was stellt der Richter für Fragen ? 15 Minuten finde ich übertrieben kurz.

Es ist ein mehr oder weniger richterlich moderiertes Gefeilsche das im Idealfalle in einen Kompromiss mit der Bezeichnung "Vergleich" mündet, welche r dem Gericht den Prozess erspart und mit dem alle irgendwie leben können.
Man sollte sich als zuvor eine Strategie festlegen und definieren was gar nicht geht und was unbedingt sein muss.

Die kann man im übrigen auch mal hier reinstellen, falls man was wichtiges übersehen hat, könnte es hier auffallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
Das heißt der Richter wird nur zugucken bzw. "moderieren".
Nein! Der Richter hat zu entscheiden. Er hat schon die Klage des AN gelesen. Er hat auch die Stellungnahme des beklagten AG gelesen.
Es wird ein Güte-Termin angesetzt, um die Sache möglichst schnell zu beenden. zB. wird vom Gericht ein Vergleich vorgeschlagen... d.h. beide Parteien mögen sich gütlich/im Güte-Termin einigen.

Klappt das nicht, gibts einen weiteren Termin, mit Verhandlung. Kammertermin nennt der sich.

Beim Güte-Termin befragt der Richter/die Richterin auch nochmal den Kläger/AN und den Beklagten/AG
Seine Entscheidung beruht auf Gesetzen, nicht auf der Laune des Richters.

p.s.
ich habe auch einen ganz anderen Beruf und bin gar kein §§-Reiter :)

Viel Glück beim Güte-Termin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Der Richter hat zu entscheiden. Grundsätzlich schon, aber nicht im Gütermin. "Richterlich moderiertes Gefeilsche" trifft es schon ganz gut...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Um was geht es eigentlich?

Zitat (von EightNine):
Jetzt hat er aber 6 Monate kein Gehalt bekommen, muss der AG ihm diese Zeit bezahlen ?
Welche 6 Monate?
Zitat (von EightNine):
Freistellung ist wie folgt niedergeschrieben: "Sehr geehrter Herr ..., hiermit stellen wir Sie gemäß §13 des Anstellungsvertrages während des Laufs der Kündigungsfrist zum 31.12.21 unter Anrechnung der noch zustehenden 28 Urlaubstage mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei."
Für die Zeit bis zum 31.12.21 bezahlt der AG doch sowieso.

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#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Aus dem EP geht doch recht eindeutig hervor, dass der TE wissen wil, was passiert, wenn das Gericht z. B. Mitte 2022 die Kündigung für unrechtmäßig erklärt - also ein derzeit noch fiktives Szenario, denn derzeit wird er noch bezahlt. Trotzdem kann er ja mal fragen, wie es potentiell weiterginge...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Da der TE hier die wichtigsten Begriffe wild durcheinander wirft, empfehle ich dringend, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.

Meine Befürchtung ist sonst, dass der Kläger beim Gütetermin vom Richter und der Gegenseite überrumpelt wird.

Mit dem Gehalt: i.d.R. erhält der gekündigte Arbeitnehmer ALG 1. Praktisch wird dann beim Obsiegen das ALG 1 mit dem Arbeitslohn verrechnet. AN zahlt das ALG I zurück. AG zahlt für die Vergangenheit das Gehalt.


-- Editiert von vundaal76 am 22.10.2021 13:53

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#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Da der TE hier die wichtigsten Begriffe wild durcheinander wirft, empfehle ich dringend, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Als Gedanke nicht verkehrt, aber man sollte darauf hinweisen, dass der TE auf dessen Kosten sitzenbleibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von EightNine):
Freistellung ist wie folgt niedergeschrieben: "Sehr geehrter Herr ..., hiermit stellen wir Sie gemäß §13 des Anstellungsvertrages während des Laufs der Kündigungsfrist zum 31.12.21 unter Anrechnung der noch zustehenden 28 Urlaubstage mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei."


ich überlege gerade, ob diese Freistellung nicht widerruflich ist und damit der Urlaub nicht verrechnet werden darf !?!?

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aus dem EP geht doch recht eindeutig hervor, dass der TE wissen wil, was passiert, wenn das Gericht z. B. Mitte 2022 die Kündigung für unrechtmäßig erklärt - also ein derzeit noch fiktives Szenario, denn derzeit wird er noch bezahlt

Zitat (von EightNine):
Der AN erhebt gegen diese Kündigung innerhalb 3 Wochen Klage am Arbeitsgericht.
WURDE GEMACHT. Gütertermin steht fest.

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