Hallo, ich habe eine Frage:
Muss der Arbeitgeber (Metallverarbeitung, 250 Mitarbeiter, Betriebsrat) einen Berufsausbildungsplatz ausschreiben, so wie es das BetrVG für zu besetzende Arbeitsplätze vorsieht (§ 93)? Eine Jugendvertretung existiert beim arbeitgeber nicht.
Muss Ausbildungsplatz intern ausgeschrieben werden
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



.. welchen sinn soll das denn machen, für beschäftigte einen ausbildungsplatz auzuschreiben?
Eine Regelung speziell dazu kenne ich nicht. Sehe es aber ebenso wie blaubär:
Wenn eine Stelle im Betrieb neu besetzt werden soll oder neu geschaffen wird, dann muss jedem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Berwerbung gegeben werden. Deshalb sehe ich keinen Sinn darin, einen Ausbildungsplatz unter ausgebildeten Mitarbeitern kund zu tun. Den Angehörigen dieser Mitarbeitern (Kinder auf Lehrstellensuche) muss dadurch kein Vorzug gegeben werden.
Natürlick kann jeder Mensch -egal in welchem Alter- eine zweite Ausbildung machen, aber wer kündigt schon ein bestehendes Arbeitsverhälnis zu gunsten einer Ausbildung?
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Erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Es ist so, dass bei uns auch Mitarbeiter ohne Ausbildung beschäftigt sind. Ändert das die Sachlage?
Ich habe auch schon im Kommentar zum BetrVG nachgesehen, aber nichts hierzu gefunden).
Nein, das ändert nichts. Ausbildungsplätze müssen nicht intern ausgeschrieben werden.
Der BR könnte wohl dazu eine Betriebsvereinbarung anstreben, wäre ja im Interesse der Mitarbeiter. Schon mal mit dem BR geredet?
Wenn die ungelernten im Arbeitsvertrag stehenden Mitarbeiter eine Ausbildung beginnen wollten, müssten sie den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen, zugunsten des Ausbildungsvertrages. Darin muss eine Probezeit von mind. 1 bis zu 4 Monaten vereinbart werden und während dieser Zeit sitzen die Kollegen auf dem Pulverfass: Täglich kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden! Das Risiko ist zu groß.
Wenn der Hintergrund der ist, dass ungelernte Arbeiter gerne mit einem Berufsabschluss ihre Aufstiegschancen verbessern oder besser Löhne fordern wollen, sollten diese Mitarbeiter doch den Weg einer externen Prüfungszulassung überlegen: Wenn jemand das 1 1/2-fache der regulären Ausbildungszeit eines Berufsbildes als Berufstätigkeit nachweisen kann, kann er an einer Abschlussprüfung teilnehmen und so den Berufsabschluss erwerben. Die entsprechende Kammer muss sie diesbzgl. informieren können.
-- Editiert von HeHe am 14.03.2008 13:45:51
Dankeschön.
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