Nehmen wir an Person X zieht von Stadt A nach Stadt B für den Beginn einer Ausbildung . Der Arbeitnehmer muss aufgrund der Stelle vor Beginn des Arbeitsvertrages (also Außerhalb der Arbeitszeit) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Betriebsarzt in Stadt B.
Hat Person X ein Recht auf Erstattung der Fahrtkosten/Aufwendung der Zeit für Fahrt von Stadt A nach Stadt B?
Muss die Fahrt zum Betriebsarzt gezahlt werden?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Von wem möchte der Arbeitnehmer die Kosten erstattet haben?ZitatHat Person X ein Recht auf Erstattung der Fahrtkosten/Aufwendung der Zeit für Fahrt von Stadt A nach Stadt B? :
ZitatVon wem möchte der Arbeitnehmer die Kosten erstattet haben? :
Vom neuen Arbeitgeber
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Danke für die Antwort.
Würdet Ihr dazuraten die Kosten einzufordern oder sollte man soetwas zum Beginn des Arbeitsverhältnisses lieber unterlassen?
Normalerweise sollte das der Arbeitgeber von selbst erstatten, das scheint bei deiner Firma aber wohl nicht üblich zu sein. Du kannst danach fragen bzw. ihn darauf hinweisen, wenn du das nicht bereits schon gemacht hast. Aber ob du deinen neuen Arbeitgeber direkt verklagen möchtest (auch noch wegen einem vermutlich eher geringem Betrag) musst du selbst entscheiden.
Mit dem Arbeitgeber würde noch nicht gesprochen. Geht um eine Strecke von ca 700km wobei bei einer 0,30€ pro Km pauschale schon relativ viel rumkommen würde...
Ich denke es wäre am schlausten für Person X bei der Buchhaltung anzufragen ob eine Erstattung für soetwas gibt, falls eine positive Antwort gibt Antrag einreichen, falls nicht einfach vergessen.
Das wäre der Ausbildungsbetrieb, oder?ZitatVom neuen Arbeitgeber :
Warum schreibst du dann ---vor Beginn des Arbeitsvertrages---?
Könnte es sein, dass der neue Arbeitgeber die Einstellung/Ausbildung vom Ergebnis der ärztl. Untersuchung abhängig macht?
ZitatDie ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG :
Die erste Frage ist ja, ob das JArbSchG überhaupt anwendbar ist, zu seinem Alter hat der TE sich bisher nicht geäußert.
Aber auch falls das JArbSchG nicht einschlägig wäre, kann man durchaus das Gespräch mit dem Ag suchen und nachfragen, ob es zwingend der Betriebsarzt sein muss, oder ob ihm nicht auch eine ärztliche Untersuchung an Deinem bisherigen Wohnort genügen würde.
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses war ein Vertipper meinerseits.
Arbeitsvertrag ist bereits unterschrieben, in dem Arbeitsvertrag ist aber geregelt, dass die Untersuchung vor Beginn des Arbeitsbeginns erfolgen muss.
Jugendarbeitsschutzgesetz findet keine Anwendung mehr.
Der Besuch beim Betriebsarzt ist bereits geschehen.
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