Muss ich Mutterpass-Daten herausgeben an den B.A.D. oder meinen Arbeitgeber?

25. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 47x hilfreich)
Muss ich Mutterpass-Daten herausgeben an den B.A.D. oder meinen Arbeitgeber?

Muss ich als verbeamteter Lehrer in NRW dem B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnis GmbH den Mutterpass/ Immunstatus(oder die Informationen vom Mutterpass über den Immunstatus abschreiben und dem B.A.D. so zukommen lassen) vorlegen?

Das verlangt mein Arbeitgeber von mir. Verliere ich den Mutterschutz oder habe ich andere Nachteile dadurch, wenn ich das nicht tue?

Muss ich mich durch die B.A.D. GmbH untersuchen lassen? Blutentahme z.B.? Zahle ich die Reisekosten?
Wer zahlt die Kosten, wenn mein Hausarzt die Untersuchung durchführt, die sonst das B.A.D. durchführen würde wenn denn überhaupt ein Zwang dazu besteht?

https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/schwangerschaft/mutterschutz_handlungsempfehlung.pdf

vielen Dank!

-- Editiert von User am 25. Juli 2023 19:03

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17983 Beiträge, 6615x hilfreich)

Mein Vorschlag: Frag bei deiner Personalvertretung nach - Beamtenrecht unterscheidet sich doch mitunter vom Arbeitsrecht.

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#2
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 47x hilfreich)

Dankesehr, die wissen es nicht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40313x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Das verlangt mein Arbeitgeber von mir.

Dann möge er mal die substantiierten Rechtsgrundlagen für das jeweilige "muss" benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40313x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Das verlangt mein Arbeitgeber von mir.

Dann möge er mal die substantiierten Rechtsgrundlagen für das jeweilige "muss" benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17222 Beiträge, 9500x hilfreich)

Schwierig.

Der Dienstherr muss auf jeden Fall nach §10 MuSchG eine Gefährdungsbeurteilung machen, zu der auch die Erhebung des Immunstatus gehört.
Die Frage, was passiert, wenn die werdende Mutter dabei eine Blockadehaltung einnimmt, scheint nirgendwo geregelt zu sein. Der Fall scheint auch wohl kaum vorzukommen, denn die Gefährdungsbeurteilung ist ja im Interesse der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes.

Im Regelfall hängt vom Immunstatus ja die Frage eines Beschäftigungsverbots ab.
Wenn Sie da die Informationen zum Immunstatus nicht liefern wollen, gibt es drei Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber lässt sie ganz normal weiter arbeiten, obwohl möglicherweise die Gesundheit des ungeborenen Kindes gefährdet wird. Daran wären Sie dann aber selbst schuld.
- Der Arbeitgeber schickt Sie in ein Beschäftigungsverbot mit Weiterzahlung der Bezüge.
- Der Arbeitgeber schickt Se in ein Beschäftigungsverbot ohne Weiterzahlung der Bezüge, weil er ohne Wissen über den Immunstatus nicht entscheiden kann, ob ein Beschäftigungsverbot überhaupt notwendig ist.

Mir ist der Sinn Ihrer Blockadehaltung nicht klar. Und offenbar fand vor Ihnen auch niemand eine derartige Blockadehaltung sinnvoll, so dass es keine Präzedenzfälle zu geben scheint.

Es stellt sich auch die Frage, ob eine Blockadehaltung auch mit der Treuepflicht einer Beamtin zu vereinbaren ist. Aber auch dazu scheint es keine Präzedenzfälle zu geben.

Ansonsten:
- Die Kosten des Betriebsarztes zahlt der Arbeitgeber.
- Wenn der Hausarzt eine Untersuchung macht, die für die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG notwendig ist, muss der Arbeitgeber dafür auch die Kosten tragen - allerdings ist unklar, ob der Arbeitgeber die Kosten des Hausarztes auch dann tragen muss, wenn die Untersuchung beim Betriebsarzt kostenlos gewesen wäre.
- Es geht eigentlich gar nicht um eine Untersuchung, sondern um dem Immunstatus. Wenn Sie da schon Daten haben (z.B. im Mutterpass) und die vorlegen, ist gar keine Untersuchung erforderlich.
- Wenn der Betriebsarzt nicht am gleichen Ort ist, wie Ihre Schule, dann wäre die Fahrt dorthin eine Dienstfahrt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/d...f
Warum liest man als Lehrer/in nicht mal den Text hinter dem LInk?

Zitat:
Die Schulleitung ist nach § 59 Abs. 8 Schulgesetz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich und deshalb grundsätzlich zuständig für die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes.
...
Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung kann nur durch den arbeitsmedizinischen Dienst, hier die BAD GmbH, erfolgen, da die Schulleitung die medizinischen Sachverhalte nicht beurteilen kann.
Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass sich jede schwangere Lehrerin – sobald sie ihre Schwangerschaft gemeldet hat – nach der von der Schulleitung durchgeführten Gefährdungsbeurteilung von den Betriebsärzten der BAD GmbH untersuchen und beraten lässt.
...
Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, d. h. vom Land Nordrhein-Westfalen, zu tragen.
...
Die Schulleitung weist die schwangere Lehrerin auf ihre dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Pflicht hin, sich zum Zwecke der Untersuchung und Beratung unverzüglich bei dem zuständigen BAD-Zentrum vorzustellen.
...
Nachweise über den Immunstatus (z.B. Impfpass, Mutterpass, Laborergebnisse - soweit vorhanden -) werden, sofern sie den arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen, durch die BAD GmbH anerkannt. Sie sind deshalb zur Beratung und Untersuchung im jeweils zuständigen BAD-Zentrum auf jeden Fall mitzubringen.
...
Sofern die schwangere Lehrerin die Nachweise über den Immunstatus und den Fragebogen zu ihrem beruflichen Einsatz vorab per Fax an das zuständige BAD-Zentrum übermittelt und damit alle für Beurteilung
durch den arbeitsmedizinischen Dienst notwendigen Unterlagen vorliegen, kann eine Beratung und Empfehlung auch telefonisch erfolgen.

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#7
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 47x hilfreich)

Gelesen habe ich das. Jedoch ist die Frage ja eine ganz andere.

1. Wenn man keinen Mutterpass hat und keinen machen lassen möhte, selbst wenn der Dienstherr diesen bezahlt. Und wenn man keinen Bluttest vom Dienstherr bezahlt machen möchte. Was ist dann? Kann einen der Dienstherr dazu zwingen, da er ja die Gefährdungsbeurteilung machen möchte?

2. Bezahlt der Dienstherr denn die Dienstreise? Auch den ganzen Zeitaufwand, wenn man den Bluttest machen lassen würde?

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17222 Beiträge, 9500x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Was ist dann? Kann einen der Dienstherr dazu zwingen, da er ja die Gefährdungsbeurteilung machen möchte?

Zwingen sicher nicht.
Die Frage ist halt, welche Konsequenzen der Arbeitgeber daraus zieht und ob das für Sie akzeptabel ist.

Zitat (von o0Julia0o):
2. Bezahlt der Dienstherr denn die Dienstreise? Auch den ganzen Zeitaufwand, wenn man den Bluttest machen lassen würde?

Besuch beim Betriebsarzt ist Arbeitszeit.
Für die Fahrtkosten gelten die gleichen Regelungen wie für andere Dienstfahrten auch.

Sie müssen immer bedenken: Als Beamte können Sie sich nicht auf Arbeitnehmerrechte berufen. Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat. Am Beamtentum ist nicht alles Gold, was glänzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
verbeamteter Lehrer
Angesichts der schriftlichen Fähigkeiten ist das beunruhigend.

Zitat:
in NRW
Das dürfte die Erklärung sein.

Zitat:
Und wenn man keinen Bluttest vom Dienstherr bezahlt machen möchte. Was ist dann?
Dann wäre das ausgesprochen dumm. Die Klärung des Immunstatus ist im Interesse der Schwangeren und des ungeborenen Kindes. Diese Klärung sollte daher ganz unabhängig der Frage erfolgen, was der Dienstherr verlangt.

Zitat:
Bezahlt der Dienstherr denn die Dienstreise?
Es ist keine Dienstreise erforderlich. Sie können Nachweise/Erklärungen über den Immunstatus per Fax einreichen und den Rest dann telefonisch klären.

Zitat:
Auch den ganzen Zeitaufwand, wenn man den Bluttest machen lassen würde?
Es entsteht kein zusätzlicher und erstzunehmender Zeitaufwand. Im Übrigen erhlaten Sie für Ihre Dienste gegenüber dem Dienstherrn bereits Ihre Bezüge. Insofern zahlt der Dienstherr Ihnen Ihren Zeitaufwand jeder Art ganz offensichtlich doch bereits. Für die (geringfügige Dauer) einer offensichtlich sehr sinnhaften Untersuchung würde der Dienstherr Sie doch freistellen (und das nicht nur bezüglich dieser einen Untersuchung des Immunstatus).

Zitat:
Verliere ich den Mutterschutz oder habe ich andere Nachteile dadurch, wenn ich das nicht tue?
In welchem Schwangerschaftsmonat sind Sie? Die Dienstherr wird Sie in einem ersten Schritt von jeder Arbeit mit Minderjährigen freistellen.

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