Hallo,
ich wurde zum 31.12.2010 gekündigt. Die Kündigung erfolgte betriebsbedingt. Nun meine Frage: Als ich mich ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet habe, fragte mich die Mitarbeiterin, ob ich eine Kündigungsschutzklage eingereicht hätte. Wenn ich dies nicht tun würde, müßte ich mit einer Sperrfrist rechnen. Dies begründete die Mitarbeiterin damit, daß ja im Falle einer Klage entweder die Wiedereinstellung oder wenigstens eine Abfindung rausspringen würde und damit die Agentur weniger bzw keine Leistung zahlen bräuchte.
Da ich aber befürchte, daß ich im Falle einer Kündigungsschutzklage überhaubt keine Chancen hätte in meiner alten Firma wieder eingestellt zu werden, hatte ich eigentlich keine Lust auf 'ne Kündigungsschutzklage.
Wie soll ich mich verhalten? Hat jemand Erfahrungen? Kann die Agentur für Arbeit so mit mir umgehen??
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Muss ich ohne Kündigungsschutzklage mit einer Sperrfrist rechnen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Ganz davon abgesehen, dass man eigentlich (fast) immer eine Kündigungsschutzklage einreichen sollte, um wenigstens die Chance auf ein gutes Zeugnis und eine Abfindung zu wahren, ist die Auskunft der AfA m.E. eindeutig Unfug.
Lassen Sie sich dass mal schriftlich geben und auch die Rechtgrundlage im SGB für die angebliche Sperrzeit zeigen.
Vielleicht übernimmt die AfA dann auch die Kosten für Ihren Anwalt, wäre natürlich auch nicht schlecht.
Wichtig ist aber, dass der AG die Kündigungsfrist eingehalten hat.
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--- editiert vom Admin
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Hallo an alle und
Danke für die Tips.
na mal sehen, ob die Mitarbeiterin der Agentur mir die rechtlichen Grundlagen ihrer "drohung" nennen kann und nennen will.
Gruß
Aber auch nicht zu vergessen:
Eine Klage vor dem AG zahlt man in der ersten Instanz immer selber, auch wenn man gewinnt!
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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"
quote:
Bei einer betriebsbedingten würde ich IMMER klagen.
Das muss jeder selber für seinen Fall abwägen. Wenn man noch später bei einer besseren betrieblichen Lage bei dem AG wieder beschäftigt werden will und man meint, dass hierfür auch höhere Wahrscheinlichkeiten gegeben ist, sollte man m.E. keine Klage erheben. Wenn man jedoch meint, dass man in Wirklichkeit aus nicht betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde und damit eine neue Beschäftigung unwahrscheinlich ist, kann man an eine Klage denken. Aber man sollte bedenken, dass die Anwälte hier am besten dran verdienen.
quote:
Da werden sehr gerne Fehler bei der Sozialauswahl oder auch der Anhörung des Betriebsrates gemacht und schon ist aus die Maus...
Anders als bei den personen- und verhaltenbedingten Kdg. sagen Prozessstatistiken, dass nur recht wenig betriebsbedingte Kündigungen unwirksam sind.
Bei den verhaltens- und personenbedingten Kdg. sollte man IMMER klagen, weil eine solche Kdg. sich meist äußerst negativ auf das weitere Berufsleben auswirkt. Bei einer betriebsbedingten muss man das abwägen.
Erreicht man durch eine Klage eine Weiterbeschäftigung ist Mobbing bzw. Bossing nicht selten die Folge.
Daher sollte immer oberstes Gebot sein, seine Energie in die Bewerbungen reinzustecken und nicht mit Klagen zu vergeuden, welche meist das Arbeitsverhältnis dauerhaft nicht aufrecht erhalten können. (Ich spreche da persönlich aus Erfahrung, daher mein Pseudonym).
Zum Thema zurück, aber das ist hier schon gesagt worden, wenn der AG fristgerecht gekündigt hat, hat die Behauptung der Mitarbeiterin der AfA keine rechtliche Grundlage. Hier sollte man gegen einen evtl. negativen Bescheid einsprechen und evtl. Klage beim Sozialgericht erheben.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Wichtigste Frage: wann haben Sie die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten?
Würde die persönlich ausgehändigt? Wenn ja: wann? Wenn nein: Poststempel?
Datum wäre ganz wichtig.
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" "
quote:
Kann die Agentur für Arbeit so mit mir umgehen??
Die AfA kann Sie nicht zu einer Klage zwingen - hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage!
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Zu der angedrohten Sperrfrist: siehe dies hier: http://www.123recht.net/3-Monate-Sperrfrist-beim-Arbeitsamt-%E2%80%93-Fallgruppen-__a16185.html
Allerdings würde ich immernoch gern wissen, ob eine Kündigung nicht bereits schon rechtswirksam nach §§ 4
, 7 KSchG
ist. In dem Fall bringt eine Kündigungsschutzklage nämlich gar nichts mehr. Dazu bräuchte ich aber die Daten der Kündigung (Zugang der Kündigung), siehe obere Fragen von mir.
-- Editiert am 11.10.2010 21:46
Der TE will doch gar nicht klagen, weil er sich davon verspricht, vielleicht wieder in besseren Zeiten bei dem AG wieder einzusteigen.
Was hier wesentlich ist, dass die Ansicht der Arbeitsagenturtante vollkommen daneben ist. Da soll der AN klagen, damit die dadurch erhaltene Abfindung wieder vom AfA quasi einkassiert werden kann. Dafür existiert einfach keine rechtliche Grundlage und ist einfach widersinnug, weil man sich so 100%ig eine Rückkehr in den Betrieb verbaut.
Daher spielt es doch auch keine Rolle mehr, ob die Kündigung nun wirksam ist, oder ob überhaupt das KSchG im vorliegenden Fall gilt.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Hallo,
also die Kündigung ist ordnungsgemäß zugestellt, die Fristen alle eingehalten, also insgesamt OK. Daß ich gekündigt wurde hängt ganz einfach mit der Autfragssituation der Firma zusammen. Auch eine Sozialauswahl wurde gemacht und vom Betriebsrat bestätigt. Ich bin nicht der einzige, der gekündigt wurde.
Uns wurde zugesichert, daß wir bei entsprechender Auftragssituation der Firma wieder "zurück geholt" werden. Da vertrau ich eigentlich meinem Chef.
Wir haben auch bei einem persönlichen Gespräch "abgesprochen", daß er mich wieder haben will. Ich sollte mir aber die Sache mit einer Kündigungsschutzklage ganz genau überlegen. Die Abfindung, die ich raushandeln könnte, wäre auch nicht besonders.
Deshalb war ich ja auch so verunsichert, daß die Mitarbeiterin der Agentur mir die Kündigungsschutzklage so dringend "empfohlen" hat.
Nun bin aber beruhigt, daß hierfür keine rechtliche Grundlage existiert.
Danke nochmals an alle, besonders an "MitEtwasErfahrung".
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