Muss man sich bei einer Änderungskündigung beim AA arbeitssuchend melden?

14. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss man sich bei einer Änderungskündigung beim AA arbeitssuchend melden?

Hallo zusammen,

muss man sich bei einer Änderungskündigung beim AA arbeitssuchend melden?

Es ändert sich "nur" der Einsatzort. Dieser ist aber doppelt so weit und mit den Öffentlichen nur in ca 2 Stunden zu erreichen. Kosten steigen auch(ca 30€), da andere Tarifzone.

Die jetztige Stelle wird sicher wieder besetzt, aber sicher erst nach den 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage. Arbeitsdauer 1 Jahr.

Kann man was machen?

Vielen Dank im Voraus

Kathrina






9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachtrag: Es wurde kein Kündigungsgrund genannt. Ist das so ok?

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#2
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag
Hier möchte Sie ihr Arbeitgeber wohl auf elegante Weise los werden, vermute ich mal.Schauen Sie einmal unter dem beigefügten Link, dort können Sie das Wichtigste nachlesen.
Änderungskündigung
Sollten Sie das Angebot vom AG annehmen, brauchen Sie sich nicht bei der
Arbeitsagentur zu melden.

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

Ich würde Ihnen auf jeden Fall empfehlen, die Änderungskündigung nur unter Vorbehalt anzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass man die Kündigung vom Gericht prüfen lassen kann und gleichzeitig nicht auf ALG I angewiesen ist.

Bewerbungen schreiben sollte man auf jedenfall parallel. Aus quasi ungekündigter Beschäftigung sind Bewerbungen meist einfacher.

Zwischzeugnis sollten Sie auf jeden Fall verlangen, evtl. muss da auch auf ein besseres Zeugnis geklagt werden. Zumindest bei einem evtl. gerichtlichen Vergleich sollte man in diesen ein zumindest gutes Zeugnis aufnehmen lassen. Dies ist wichtig, da sich nur Zeugnisse mit der Note befriedigend gerichtlich durchsetzen lassen, es sei denn man hat ein besseres Zwischenzeugnis.

Umgekehrt musss man bei einem schlechter als befriedigendem Zwischenzeugnis auf gerichtliche Änderung klagen, andernfalls zeigt man sich mit diesem Inhalt einverstanden und ein besseres Endzeugnis wird man dann kaum erreichen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen und schonmal vielen Dank,

in der Kuendigung ist kein Grund genannt, nur " hiermit kuendigen wir.... fristgerecht zum ".
Ist das so formal richtig? Kuendigungsfrist 4 Wochen ist ok, denk ich, bei einem Jahr.
Ich werd's erstmal annehmen, bin eh schon am suchen.

Andere Frage noch: wenn eine Niederlassung kurzfristig( vonheut auf morgen)ganz geschlossen wird, dann gilt doch auch die gesetzliche Kuendigungsfrist, oder!?

Vielen Dank im Voraus

Kathrin

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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Kuendigungsfrist 4 Wochen ist ok, denk ich, bei einem Jahr.
Ich werd's erstmal annehmen, bin eh schon am suchen.


Wie gesagt, man kann es auch erst mal unter Vorbehalt annehmen, dann hat man immer noch 3 Wochen Zeit sich für oder gegen einen Klage entscheiden. Wenn man keinen Klage erhebt, ist es dann gleichzusetzen mit einer unbedingten Annahme.

quote:
Andere Frage noch: wenn eine Niederlassung kurzfristig( vonheut auf morgen)ganz geschlossen wird, dann gilt doch auch die gesetzliche Kuendigungsfrist, oder!?


Die gesetzliche ist - außer bei fristlosen, aber die sind in einem solchen Fall nicht rechtens - immer einzuhalten. Im Endeffekt stellt das für einen AG auch kein Problem dar, denn eine Schließung einer Niederlassung kommt nicht von heut auf morgen, ein solcher Fall ist eigentlich nicht denkbar. Umsatzrückgang ist immer ein längerer Vorgang, den der AG im Blick haben muss. Wenn dann "überraschend" das Geld zu neige geht, hat er etwas falsch gemacht. Würde er dann in diesem Fall die Kündigungsfristen nicht einhalten, würde er seinen eigenen Fehler bzw. das Unternehmerrisiko auf die AN abwälzen.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 15.02.2010 10:57

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#6
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hab in dem Kuendigungsschreiben Zeit bis 08.03. mich schriftlich zu entscheiden. Das mit dem Schliessen geht hier ganz schnell, da kommt einer aus der Zentrale, uebergibt die Kuendigungen und nimmt die Technik mit. Unternehmerisches Denken hab ich hier noch nicht gesehen,
kann man nichts machen.

Kuengigungsgrund muss wirklich nicht genannt werden?

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#7
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Hab in dem Kuendigungsschreiben Zeit bis 08.03. mich schriftlich zu entscheiden.


Für die 3-Wochen-Frist bzgl. einer Klageerhebung gilt jedoch die Zugang der Kündigung, nicht der 8.3.2010!

quote:
Das mit dem Schliessen geht hier ganz schnell, da kommt einer aus der Zentrale, uebergibt die Kuendigungen und nimmt die Technik mit. Unternehmerisches Denken hab ich hier noch nicht gesehen,


Trotzdem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. In einem solchen Fall wird der AG die Mitarbeiter sicherlich von der Arbeit freistellen und muss jedoch bis zur Kündigungsfrist das Gehalt und evtl. Urlaubsgeld zahlen. Wenn der Arbeitgeber unwiderruflich freistellt, kann er Überstunden und Urlaub angerechnet werden, es sei den der AN hat den Urlaub schon fest verplant.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#8
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

kuendigung ging am 12.02. zu, Termin zur Entscheidung wurde der 08.03. genannt, werd mich wohl sicherheitshalber an die 3-Wochenfrist halten.

Nochmal die Frage: muss kein Kuendigungsgrund gennant werden???

Vielen Dank fuer die hilfreichen Antworten!

Kathrins

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#9
 Von 
Kathrina2
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen zusammen,

hab ja die Aenderungskuendigung zum 15.03., jetzt scheint sich abzuzeichnen, dass der neue Arbeitsplatz geschlossen wird.

Was gilt denn dann fuer eine Kuendigungsfrist?

Vielen Dank im Voraus

Kathrina

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