Hallo zusammen!
Ich arbeite gerade auf Teilzeit während der Elternzeit, bin aber gleichzeitig wieder schwanger. Mir wurde geraten, meine Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes zu beenden. Somit lebt mein altes Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeberzuschuss sollte sich dann nach dem im alten Vertrag vereinbarten Einkommen richten, d.h. einer Vollzeitbeschäftigung und nicht nach dem Einkommen aus der Elternzeit (Einkommen einer Teilzeitbeschäftigung). Ich finde auch vieles darüber im Internet, das das bestätigt, jedoch nicht den genauen Paragraphen zum Gesetz. Könnte mir jemand jedoch den Paragraphen/Absatz/Gesetz usw. nennen, aus dem man diese Regelung ableiten kann? Dies wäre sehr hilfreich für mich. Großen Dank im Voraus!
-- Editiert von Ingrid14 am 07.09.2021 08:28
Mutterschaftsgeld AG Zuschuss nach Teilzeit Elternzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// Mir wurde geraten, meine Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes zu beenden.
Dein Plan hängt also davon ab, dass die jetzige Elternzeit passend beendet wird. Nur kannst du das nicht aus eigener Kraft, sondern brauchst die Zustimmung des AG.
lies:
https://praxistipps.chip.de/elternzeit-vorzeitig-beenden-das-muessen-sie-wissen_112229
Zitatkannst du das nicht aus eigener Kraft, sondern brauchst die Zustimmung des AG. :
lies:
Das stimmt m.E. nicht. Schauen Sie Paragraph 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, besonders folgende Stelle:
"Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."
Das war aber auch nicht meine Frage. Ich brauche weiterhin den genauen Wortlaut des Gesetzes/Paragraphen, das/der den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld im o.g. Fall regelt.
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.... okay, da lag ich falsch.
Zu deiner Frage habe ich zwar keinen §§, aber Folgendes gefunden: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-hoch-ist-der-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-wenn-ich-waehrend-der-mutterschutzfrist-noch-in-der-elternzeit-fuer-mein-aelteres-kind-bin--124890
... vll. hilft dir das schon.
Ich habe jetzt folgendes gefunden:
https://dejure.org/gesetze/MuSchG/21.html
Zu beachten folgende Passagen:
"(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:
(...)
3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist."
Also im Falle, dass sich der AG weigert, mir den Unterschied zum Nettoeinkommen aus dem Vollzeitvertrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen, kann ich mich auf Paragraph 21 Abs. 2 Satz 3 des MuSchG beziehen? Verstehe ich es richtig?
ZitatZu deiner Frage habe ich zwar keinen §§, aber Folgendes gefunden: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-hoch-ist-der-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-wenn-ich-waehrend-der-mutterschutzfrist-noch-in-der-elternzeit-fuer-mein-aelteres-kind-bin--124890 :
Das kenne ich zwar, aber danke trotzdem für die Mühe. Ich habe übrigens etwas gefunden und unter meinem Post noch als Antwort veröffentlicht. Vielleicht könnten Sie sich das anschauen und mir sagen, ob ich Ihrer Meinung nach richtig liege? Vielen herzlichen Dank im Voraus!
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