Mutterschaftsgeld bei Krankengeld?

19. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Ferelya
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutterschaftsgeld bei Krankengeld?

Hallo zusammen.

ich bekomme seit dem 12.09. Krankengeld bis zum 05.11.2005 dann beginnt mein Mutterschutz. Wie läuft das mit dem Mutterschaftsgeld bekomme ich trotzdem den Arbeitgeberzuschuß zu meinem letzen Nettogehalt oder bekomme ich nur die 13 € von der Krankenkasse? Soweit ich gelesen habe wird das Gehalt der letzen drei Monate vor Eintritt des Mutterschutzes zur Berechnungsgrundlage genommen. Ich habe da aber 2 monate von Krankengeld bezogen. Also ein Monat Gehalt, zwei Monate Krankengeld und dann Mutterschutz. Wieviel bekomme ich?

Gruß Barbara

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

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ich denke die Formulierung "letzten drei abgerechneten Kalendermonaten" ist wichtig...
Nachzulesen im MuSchG
Folglich müssten die Monate vor dem Krankengeld zur Berrechnung herangezogen werden.
Genaueres wirst du vermutlich bei deiner Krankenkasse erfahren.

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