Mutterschutz und Klausel

29. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Johann
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutterschutz und Klausel

Hallo Forum,

ich befinde mich im Mutterschutz und möchte gerne nebenbei ein paar Stunden in der Woche arbeiten. Ich befinde mich in ungekündigter Stellung als Sportlehrerin in einem Fitnessstudio.
In meinem Arbeitsvertrag findet sich die die Klausel, dass ich eine Nebenbeschäftigung nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur mit schriftlicher Zustimmung meines Arbeitgebers antreten darf.

Wie verhält es sich hier, das Mutterschaftsgesetz sagt doch aus das ich eine geringfügige Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen darf. Jetzt habe ich aber noch die o.g. Klausel in meinem Vertrag.
Mein Arbeitgeber will nicht einwilligen. Was kann ich tun? Muss er denn einwilligen?

Gruß Cora

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Ich denke schon, dass er einwilligen muss, denn du bist noch offiziell in diesem Vertrag drin.

Was willst du denn während deiner Mutterschutzfrist arbeiten? Hast du Dich mal erkundigt, ob es dafür während der Mutterschutzfrist nicht ein Beschäftigungsverbot besteht?

Gruß

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#2
 Von 
Johann
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte in meinem Beruf arbeiten, als Fitnestrainerin. Aber nicht bei meinem bisherigen Arbeitgeber, sondern in einem anderen Studio.

Darf ich das ?

Wieviel Stunden ?

Und was ist mit der Klausel in meinem Arbeitsvertrag? "Arbeitgeber muss einer anderen Beschäftigung zustimmen".
Gilt dies auch im Mutterschutz ?

Bitte Antworten, denn ich muss zu- oder absagen.

Gruß Cora

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#3
 Von 
lupogene
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 13x hilfreich)

Beschäftigungsverbot besteht nur im Mutterschutz, den Wochen vor und nach der GEburt. Falls, wie ich annehme aber der Erziehungsurlaub gemeint ist, dein Kind also mindestens 6 Wochen alt ist, bei Zwillingen sind es glaube ich mehr, dann kannst Du geringfügig arbeiten. Die Grenze war einmal bei 19 Wochenstunden, ich bin mir da nicht sicher.
Ich würde es nicht übertreiben, aber als Trainerin kannst Du das denke ich gut dosieren.
In wie weit der AG im Erziehungsurlaub zustimmen muss, oder nicht einmal gefragt werden muss weiss ich nicht. Immerhin hat er während des Erziehungsurlaubes keinen Anspruch auf Deine Arbeitskraft.

-----------------
"mein dank gilt den guten geistern, die jedes gute forum hat!"

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#4
 Von 
Johann
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Lupogene für Deine Antwort,

genau um den letzten Abschnitt geht es.

Ich benötige von jemand die Antwort darauf, ob der AG einer eschäftigung während Erziehungsurlaub zustimmen muss, in meinem Fall betone ich nochmals, dass in meinem Arbeitsvertrag eine Klausel steht, in der es heißt , dass ich eine Nebenbeschäftigung schriftlich genehmigen lassen muss.

Wer weiß das ???

Gruß Cora

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#5
 Von 
Habakuk
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Cora,

das Nachfolgende wird dich nicht erfreuen, aber vielleicht hilft es dir.


§ 15 Abs.4 BErzGG:

"(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."

Derartige Ablehnungsgründe, mit denen der Arbeitgeber die Ablehnung der beantragten Zustimmung verweigern kann, sind vor allem Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen.

Ich denke, dass es bei dir um den Wettbewerbsschutz geht, da du in einem anderen Studio arbeiten möchtest. Wenn du z.B. als Verkäuferin oder Bürokraft tätig wirst, kann er meiner Meinung nach nichts dagegen haben, wenn es sich dabei um einen Betrieb handelt, der nichts mit Fitness zu tun hat.

Gruß


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"Lächeln ist die schönste Art, dem Gegner die Zähne zu zeigen!"

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