Hallo,
Folgender Sachverhalt:
Eine Schwangere mit Beschäftigungsverbot (Stunden reduziert von 8 auf 5h pro Tag) erhält Mutterschutzlohn.
Der Arbeitgeber will gemäß Tarifvertrag Stunden herabsetzen auf 32 h /Woche, also 6 h pro Tag.
Der Mutterschutzlohn errechnet sich ja gem. 18 MuSchG aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgeld der letzten 3 Monate vor Schwangerschaft.
Wenn der AG nun für alle AN Stunden reduziert (Zeitraum 4 Monate), erhalten diese Lohn auch nur für besagte 32h.
Darf der AG Schwangere mit Beschäftigungsverbot hier mit einbeziehen? Denn das wirkt sich ja nun auch negativ auf das Elterngeld aus.
Danke im Voraus!
-- Editiert von Emil2017 am 08.08.2018 08:33
Mutterschutzlohn und tarifliche Arbeitszeitverkürzung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
'Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen' oder: du sitzt mit im Boot.
Dass sich die Kurzarbeit ggf. auch auf das Elterngeld auswirkt, kann kein Argument dagegen sein, wenn die Maßnahme selbst rechtens ist.
Ja, dass das kein Argument ist weiss ich.
Aber es ist ja so dass man teilweise oder vollständig krank/ arbeitsunfähig ist. Und der Arbeitgeber ja von der Krankenkasse das Geld sowieso zurückerhält.
Was passiert denn mit den Müttern im Mutterschutz (6 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt) oder im vorzeitigen vollen Beschäftigungsverbot? Die gehen nicht mehr arbeiten und erhalten weniger Lohn, obwohl dem AG die Krankenkasse alles zurückzahlt und eine Stundenreduktion in dem Fall nur fiktiv ist...
Und in 18 MUUSchG steht ja, dass im teilweisen oder vollen Beschäftigungsverbot das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Monate vor Schwangerschaft zu zahlen ist. Dies ist ja unabhängig von der Stundenzahl...
Die Frage ist also, ist diese Maßnahme rechtens bei Schwangeren mit Beschäftigungsverbot (Verweis auf 18 MuSchG)?
-- Editiert von Emil2017 am 08.08.2018 09:23
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/// ... dass im teilweisen oder vollen Beschäftigungsverbot das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Monate vor Schwangerschaft zu zahlen ist.
Das ist ja wohl die Anweisung, wie zu rechnen bzw. zu verfahren ist. Alles andere ist dann notwendigerweise nicht rechtens.
Ok, heisst also (sorry aber ich stehe etwas auf dem Schlauch )), dass in diesem Fall das Gehalt aufgrund einer Stundenreduktion nicht gekürzt werden darf, es wird berechnet nach 18 MuSchG.
DANKE für die Hilfe!
-- Editiert von Emil2017 am 08.08.2018 09:53
-- Editiert von Emil2017 am 08.08.2018 09:55
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