Nach ,,Whatsapp Kündigung " zu Hause bleiben ?

8. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.03.2019 13:31:50
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 5x hilfreich)
Nach ,,Whatsapp Kündigung " zu Hause bleiben ?

Hallo,
mein Chef hat mich am 05.11.2018 wegen Krankheit per Whatsapp gekündigt. Seine Nachrichten waren, dass ich nicht mehr kommen sollte , als ich auch innerhalb der Probezeit gekündigt wurde mit einer 14 tägigen Frist. Da kein Kündigungsfrist vereinbart wurde, greift bei mir die Kündigungsfrist in 4 Wochen zum 15ten oder 30ten. Ob eine schriftliche Kündigung kommt oder nicht kommt, ist offen. Mein Rechtsanwalt will trotzdem Klage einreichen, falls eine vernünftige, schriftliche Kündigung will er sie dem Gericht nachreichen.

Meine Frage :
Ich bin bis morgen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Muss ich dem Arbeitgeber immernoch die Arbeitsunfähigskeitsbescheinigungen zukommen lassen oder kann ich ,,einfach so zu Hause bleiben", da er mir selbst ja geschrieben hat, dass ich nicht mehr kommen sollte ?

Mein Anwalt sagte mir, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor ungekündigt weiterhin besteht und dass ich, wenn wir Recht kriegen, mein volles Arbeitsgehalt kriegen würde, als wäre ich immer zur Arbeit gegangen und dass es keine Konsequenzen hat, wenn ich ,,einfach so zu Hause bleibe", quasi mich wie im Urlaub befinde.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Muss ich dem Arbeitgeber immernoch die Arbeitsunfähigskeitsbescheinigungen zukommen lassen oder kann ich ,,einfach so zu Hause bleiben", da er mir selbst ja geschrieben hat, dass ich nicht mehr kommen sollte ? Ich würde sie einreichen - der AG muß ja wissen, ob Sie krankgeschrieben sind oder nicht, denn daran hängt ja auch die Frage "Lohnfortzahlung oder Krankengeld".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Du hast einen Anwalt und fragst dennoch hier uns Laien?

Also ich würde eine Krankmeldung trotzdem abgeben, hat ja auch versicherungsrechtliche Gründe (z.B. Krankengeld, etc.) so eine ärztliche Krankmeldung. Sicher ist sicher.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Du hast einen Anwalt und fragst dennoch hier uns Laien? Sie wissen, daß der Anwalt von Ihnen zu zahlen ist?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
guest-12311.03.2019 13:31:50
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 5x hilfreich)

Anwalt wird von der RSV bezahlt, von daher bis auf die SB kein Kostenrisiko. Mal angenommen, ich wäre wieder arbeitsfähig, könnte ich zu Hause bleiben ?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Shindy2015):
Mein Anwalt sagte mir, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor ungekündigt weiterhin besteht und dass ich, wenn wir Recht kriegen, mein volles Arbeitsgehalt kriegen würde, als wäre ich immer zur Arbeit gegangen und dass es keine Konsequenzen hat, wenn ich ,,einfach so zu Hause bleibe", quasi mich wie im Urlaub befinde.

Normalerweise müsste man am Arbeitsplatz erscheinen und seine Arbeitskraft anbieten.
Wenn das hier nicht so ist, dürften Faktoren gegeben sein, die das entbehrlich machen. Der Anwalt wird schon wissen was er sagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Shindy2015):
Mein Anwalt sagte mir, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor ungekündigt weiterhin besteht und dass ich, wenn wir Recht kriegen, mein volles Arbeitsgehalt kriegen würde, als wäre ich immer zur Arbeit gegangen und dass es keine Konsequenzen hat, wenn ich ,,einfach so zu Hause bleibe", quasi mich wie im Urlaub befinde.

Normalerweise müsste man am Arbeitsplatz erscheinen und seine Arbeitskraft anbieten.
Wenn das hier nicht so ist, dürften Faktoren gegeben sein, die das entbehrlich machen. Der Anwalt wird schon wissen was er sagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Gegen was will er denn Klage einreichen, gegen eine unwirksame Kündigung? :???:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Gegen was will er denn Klage einreichen, gegen eine unwirksame Kündigung?


Was denn sonst? Unsinnig wäre es vielmehr, gegen eine wirksame Kündigung Klage einzureichen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Gegen was will er denn Klage einreichen, gegen eine unwirksame Kündigung?

Vermutlich gegen die ausbleibende Lohnzahlung.

Eine Kündigung gab es ja nicht, weder eine gültige noch eine unwirksame. Und gegen etwas das es gar nicht gibt wird ein Fachmann wohl kaum klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Meinen Sie wirklich, daß Sie in einem Internetforum eine bessere juristische Beratung bekommen als durch den Rechtsanwalt, den Sie ja offensichtlich schon eingeschaltet haben?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, der Zugang der Kündigung beim Empfänger ist ggf. durch den Absender nachzuweisen. Die Kündigung ist im beschriebenen Fall unwirksam. (Wie der Anwalt ja auch schon erklärt hat.)

§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wichtig ist an der ganzen Sache: der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer trotzdem weiter anbieten. Sprich: er muss zur Arbeit gehen. Wird er dann vom Arbeitgeber wieder nach Hause geschickt, hat er seine Pflicht erfüllt. Er muss, wenn die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt wurde, nicht erneut anbieten.
Auf die Nichtigkeit der Kündigung hat das alles keinen Einfluss. Die Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht weiter, der Lohn ist zu zahlen.

Wenn der Arbeitgeber sich dusselig anstellt, versemmelt er auf diese Weise eine wirksame Kündigung vor Ablauf der Probezeit.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Du hast einen Anwalt und fragst dennoch hier uns Laien?

Also ich würde eine Krankmeldung trotzdem abgeben, hat ja auch versicherungsrechtliche Gründe (z.B. Krankengeld, etc.) so eine ärztliche Krankmeldung. Sicher ist sicher.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die ärztliche AU einzureichen gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers, das ersetzt dann die Pflicht, die Arbeitsleistung anzubieten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Shindy2015):
Anwalt wird von der RSV bezahlt, von daher bis auf die SB kein Kostenrisiko. Mal angenommen, ich wäre wieder arbeitsfähig, könnte ich zu Hause bleiben ?

Natürlich nicht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Gegen was will er denn Klage einreichen, gegen eine unwirksame Kündigung?


Was denn sonst? Unsinnig wäre es vielmehr, gegen eine wirksame Kündigung Klage einzureichen.[/quotte] Eine Kündigung per WhatsApp ist unwirksam, dagegen muss meiner Meinung nach nicht mal geklagt werden.

Aber das ist natürlich möglich:
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb367463-2):
Gegen was will er denn Klage einreichen, gegen eine unwirksame Kündigung?

Vermutlich gegen die ausbleibende Lohnzahlung.

Eine Kündigung gab es ja nicht, weder eine gültige noch eine unwirksame. Und gegen etwas das es gar nicht gibt wird ein Fachmann wohl kaum klagen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Und gegen etwas das es gar nicht gibt wird ein Fachmann wohl kaum klagen.


Gerade ein Fachmann wird dagegen klagen. Wenn ein Anwalt von einer Klage abrät, dann dürfte er sich wohl schadenersatzpflichtig machen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.8.2010 (Az.: 25 Ta 1628/10 )

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Gerade ein Fachmann wird dagegen klagen.

Es gibt schlicht keine Kündigung. Also kann man auch nicht sinnvoll dagegen klagen?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Gerade ein Fachmann wird dagegen klagen. Damit der AG möglichst schnell eine formell korrekte Kündigung nachschieben kann?
Wenn ein Anwalt von einer Klage abrät, dann dürfte er sich wohl schadenersatzpflichtig machen. Nö - eher, wenn er hier klagt, denn das bedeutet ja, den AN um Lohn zu bringen, indem man den AG schnellstmöglich auf seinen Fehler aufmerksam macht...

-- Editiert von muemmel am 12.11.2018 15:30

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt schlicht keine Kündigung. Also kann man auch nicht sinnvoll dagegen klagen?


Zitat (von muemmel):
Nö - eher, wenn er hier klagt, denn das bedeutet ja, den AN um Lohn zu bringen, indem man den AG schnellstmöglich auf seinen Fehler aufmerksam macht...


Ihr habt offenbar beide das von mir genannte Urteil des LAG Berlin-Brandenburg nicht gelesen.

Der Fragesteller muss sehr wohl eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings hat er dafür statt 3 Wochen in diesem Fall 6 Wochen Zeit.

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Fragesteller muss sehr wohl eine Kündigungsschutzklage einreichen

Nö, denn denn selbst das Gericht sieht das nur als eine Option von vielen die unter bestimmten Umständen in Betracht zu ziehen wäre.


Des weiteren hat das Gericht in dem Falle auf die Besonderheiten des dortigen Falles Bezug genommen.
Wenn man nach einer eigentlich unwirksamen Kündigung erst seine Arbeitspapiere entgegen nimmt und geht, dann auch noch 7 Monate mit der Kündigungsschutzklage wartet, dann ist durchaus eine Verwirkung der Rechte möglich.

Davon sind wir hier aber doch noch weit entfernt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nö, denn denn selbst das Gericht sieht das nur als eine Option von vielen die unter bestimmten Umständen in Betracht zu ziehen wäre.


Nicht wirklich, denn die Nummer 3 des Leitsatzes enthält keine Einschränkungen. Dass das Gericht in seinem Urteil andere Optionen nennt, kann ich ebenfalls nicht erkennen.

Damit wir hier auch wirklich über das gleiche Urteil sprechen, zitiere die Nr. 3 des Leitsatzes:

3. Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen eine mündliche Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlegungszeit einzuräumen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 4 KSchG den Gedanken der zügigen Klärung des Streites über den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Einschließlich einer einzuräumenden Überlegungsfrist ist als angemessen ein Zeitraum bis sechs Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung anzusehen.

Dem Fragesteller würde ich daher dringend dazu raten, eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Whatsapp-Nachricht einzureichen. Die Herausgabe der Arbeitspapiere hatte der AN übrigens viel später gefordert, so dass davon auszugehen ist, dass die 6-Wochenfrist uneingeschränkt gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Der Arbeitnehmer ist daher nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die umstrittene Kündigung in angemessener Frist vorzubringen, eventuell Klage zu erheben. Tut er das nicht, so muss er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Welcher Zeitablauf maßgebend ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Die fett markierten Teile hinterlassen bei mir den Eindruck, das aus Sicht des Gerichtes eine Klage nicht das einzige Mittel ist.



Zitat (von hh):
Die Herausgabe der Arbeitspapiere hatte der AN übrigens viel später gefordert,

Ab dem 09. September 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach seinem Vorbringen erschien er am 16. September 2009 wieder zur Arbeit und wurde vom Beklagten mündlich gekündigt. Danach bemühte er sich nach seinem Vortrag mehrfach, aber erfolglos um die Rücknahme der Kündigung des Beklagten und verlangte sodann seine Arbeitspapiere.
Ich interpretiere das so, das das Verlangen der Arbeitspapiere in enger zeitlicher Nähe zum 16. September 2009 geschah.


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