hy,
hier in gelsenkirchen werden alg 2 empfaenger nach ihrer tätigkeit in ihrem 400 euro job (15 stunden die woche, mo.bis fr.), gezwungen täglich nach der arbeit
bei einer massnahme zur integration fuer arbeit teilzunehmen.
ist dies rechtens ? ..also.3 stunden arbeit und dannach 5 stunden in eine der
`lächerlichen`! bewerbungstrainings.wie kann ich mich wehren!und wo!
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""
Nach 400 euro Job noch Maßnahme zur Integration für Arbeit?
Das ist eine Frage zum Sozialrecht.
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" Don`t feed trolls"
quote:
gezwungen täglich nach der arbeit bei einer massnahme zur integration fuer arbeit teilzunehmen.
Wie sieht denn der 'Zwang' aus?
Meines Wissens ist die Teilnahme freiwillig und man wird nicht vom Ordnungsamt 'eingefangen' und 'vorgeführt' wie die Schulschwänzer ...
quote:
ist dies rechtens ? ..also.3 stunden arbeit und dannach 5 stunden in eine der
`lächerlichen`! bewerbungstrainings.
Wow, also sagenhafte 8 Stunden? Das normale Arbeitspensum eines Vollzeitjobs ...
quote:
wie kann ich mich wehren!
- Einfach nicht mehr hingegehen
- Vollzeitjob suchen (Achtung 8h Arbeit!)
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Das Ordnungsamt hat ja nun gar nichts damit zu tun.
Zum Thema "Zwang" Siehe §10 SGBII.
Einfach nicht mehr hingehen ist nicht gerade sinnbringend, wenn man weiter Leistungen beziehen will.
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1.der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
...eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen,
2.der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert.
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