Nach Ausbildung noch Probezeit und Befristung?

21. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Britta Buchhaltung
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 15x hilfreich)
Nach Ausbildung noch Probezeit und Befristung?

Hallo,
ein Auszubildender soll nach der Ausbildung im Betrieb übernommen werden.
Der AG bietet einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit und einem Jahr Befristung.
Ist das überhaupt zulässig?
Probezeit ist doch unnötig, weil der Azubi ja schon in der Ausbildung dort war, oder?
Die Befristung ist doch laut TZBfG (komplizierter Name ;-)) sogar unzulässig?
Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sternchen123
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 42x hilfreich)

ein Ausbildungsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis dar.

Daher ist ein befristeter Vertrag im Anschluss an die Ausbildung erlaubt.

Und wenn Du dann noch überlegst, dass die gerade ausgelernte Ex-Azubine nur schwer eine andere Arbeitsstelle findet (5 Mio Arbeitssuchende und keine Berufserfahrung), so ist doch ein befristetes AV besser als gar keines.

Eventuell lässt der AG ja über die Probezeit verhandeln; einen Versuch ist es ja wert.

Sternchen

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Über die Länge der Probezeit würde ich mir übrigens nicht allzuviele Gedanken machen.

Das Kündigungsschutzgesetz greift ohnehin erst nach 6 Monaten. Vorher ist auch ohne Probezeit oder nach Ablauf der Probezeit jederzeit eine Kündigung möglich. Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich nach dem Ende der Probezeit von 2 auf 4 Wochen.

Das Angebot des Arbeitgebers ist also zulässig.

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#3
 Von 
Britta Buchhaltung
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke!
Muss der AG den Vertrag mit Begründung befristen oder kann er das auch ohne Angabe von Gründen tun?

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Er kann das sowohl mit als auch ohne Sachgrund befristen.
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html

Wie kommst du darauf, dass eine Befristung da unzulässig wäre?
<font color=red>'(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern...</font>

MfG

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#5
 Von 
Britta Buchhaltung
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 15x hilfreich)

@ venotis
Habe wohl schlampig gelesen... Im wirklichen Leben bin ich aber etwas braver und wenig schlampig. ;)

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