Nach betriebsbedingter Kündigung Neueinstellung noch im gleichen Monat

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
officejet
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Nach betriebsbedingter Kündigung Neueinstellung noch im gleichen Monat

Hallo, würde gerne wissen, ob hier Aussicht auf Erfolg besteht.

Arbeitnehmer (Gebietsleiter, leitende Position) hat befristeten Arbeitsvertrag bis Juni 2019.
Nun wird ihm betriebsbedingt gekündigt.
Man einigt sich darauf, dass AN 3 Monate freigestellt wird bis zum Ende der Kündigungsfrist und eine Abfindung als Entschädigung bekommt, dass das Arbeitsverhältnis nun nicht mehr bis Juni 19 geht.
In einer gemeinsamen Erklärung werden die Punkte aufgeführt, auch dass der AN nun seinerseits keine weiteren Schritte wie Anfechtung oder Arbeitsgericht in Anspruch nimmt.

Nun läuft Ende September das Arbeitsverhältnis aus, der letzte Lohn und Abfindung sind gezahlt worden, da entdeckt AN bei Stepstone, dass die Firma einen Nachfolger bereits sucht!
Ist AN an seine Erklärung gebunden, dass er nichts unternehmen darf oder bezieht sich das nur auf die betriebsbedingte Kündigung, die ja so hätte nie ausgesprochen werden dürfen.
Man kann ja nicht wegen zu wenig Arbeit kündigen und noch bevor der AN aus dem Unternehmen ist wieder neu einstellen oder?

AN überlegt nun, ob es Sinn macht, auf Wiedereinstellung zu klagen oder auf Zahlung seines Gehaltes bis Juni 2019.
Darf er das oder macht er sich strafbar aufgrund der Verpflichtungserklärung?

Lieben Dank schonmal fürs Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Ich würde mich an einen Anwalt wenden in Bezug auf Arglistiger Täuschung § 123 I BGB und einer möglichen Anfechtung. Aber ob das in diesem Fall möglich sein wird, können wir ohne nähere Details sicherlich nicht klären.

Etwas zum Lesen:
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/arglistige-taeuschung-ueber-den-wegfall-des-arbeitsplatzes-3102701

-- Editiert von Dopavin am 21.09.2018 19:55

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

'Strafbar' machst du dich sicher nicht, aber wohl vertragsbrüchig. Was das nach sich zieht, vermag ich nicht zu sagen. Allerdings solltest du mit dir zurate gehen, wie viel Energie du denn in Sache von gestern noch stecken willst.

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#3
 Von 
officejet
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Naja, Energie hätte ich genug, denn ab 1.10. ist AN arbeitslos und wenn man mal die Differenz nimmt zwischen Gehalt bis 6/19 und ALG, dann sind das mal eben ein fast 5stelliger Betrag.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich glaube ehrlich gesagt nicht, daß eine Klage sinnführend ist.

Zuerst mal hat man nun mal den Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben....und es ist ja ganz offensichtlich, daß der Arbeitgeber Sie unbedingt, fast unter allen Umständen, loswerden wollte - das würde mit einer Klage auf Wiedereinstellung nicht besser. Alternativ gäbe es eine Abfindung, aber diese haben Sie ja schon mit Ihrem Aufhebungsvertrag bekommen. Als Richtschnur wird in solchen Fällen ein halbes bis ein ganzes Monatsgehalt pro Jahr angesetzt....wenn Ihre Abfindung in etwa in dieser Richtung liegt, würde ich mir die Mühe nicht machen wollen - ganz abgesehen davon, daß in solchen Prozessen auch in den meisten Fällen richtig dreckige Wäsche gewaschen wird.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
officejet
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Also es gibt keinen Aufhebungsvertrag, sondern eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Das andere ist eine interne Zusatzvereinbarung über die Abfindung als Entschädigung über das früher als vertraglich vereinbarte Ende.
Ich denke, ich werde mir zumindest einmal Rat eines Anwalts einholen. Die 70 Euro riskier ich mal

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von officejet):
Das andere ist eine interne Zusatzvereinbarung über die Abfindung als Entschädigung über das früher als vertraglich vereinbarte Ende.

Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrags ...



Zitat (von officejet):
Ich denke, ich werde mir zumindest einmal Rat eines Anwalts einholen. Die 70 Euro riskier ich mal

Gute Idee, der kann die Unterlagen dann mal prüfen.
Geht gleich hier nebenan: https://frag-einen-anwalt.de


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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