Nacharbeit für geringfügig Beschäftigte

5. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.07.2018 22:38:15
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacharbeit für geringfügig Beschäftigte

Guten Tag,

es herrscht zur Zeit folgendes Problem. Der Arbeitgeber ist unzufrieden mit der Quantität von Arbeitsergebnissen und es wird gedroht, die Arbeitnehmer zum nacharbeiten zu ordern. Es lässt sich nicht beweisen, wer für die Arbeitsmängel verantwortlich ist, daher werden willkürlich die Arbeitnehmer bestellt um diese Mängel zu beseitigen. Die Zeit, die man zum nacharbeiten dort verbringt wird garnicht erfasst, aus dem Plan ergibt sich nicht, dass man zum nacharbeiten dort gewesen ist, sprich unbezahlte Arbeitszeit. Ich bin nur geringfügig beschäftigt dort und kriege praktisch nur den Mindestlohn gezahlt, und das auch nur für die Stunden, die im Plan auch erfasst worden sind.
Meine Frage ist, in wie fern der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, die Arbeitnehmer zu unbezahlten Überstunden zu verdonnern, um das gesamte Arbeitspensum zu erreichen, und wie es versicherungstechnisch aussieht, sollte es zu einer Verletzung in der Nacharbeitszeit kommen. Wenn ich beispielsweise nach sechs Stunden Arbeit nur fünf Stunden ausgezahlt bekomme, falle ich dann nicht unter den Mindestlohn pro Stunde?

Vielen Dank im voraus für eure Meinungen




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20418 Beiträge, 7379x hilfreich)

/// ... um das gesamte Arbeitspensum zu erreichen

Woraus bestimmt sich dieses 'Arbeitspensum', oder direkt gefragt: Was steht in deinem AV?
Generell hat der AG einen Anspruch auf Leistung mittlerer Güte - nicht mehr, nicht weniger.
Ganz bestimmt kann der AG sich nicht beliebige Leute zur Nacharbeit rauspicken, wenn sich die tatsächlichen oder vorgeblichen Mängel nicht einer konkreten Person zuordnen lassen.
Und Nacharbeit auf Beanstandungen hin gehören gewiss nicht in die Kategorie unbezahlter oder nicht zu bezahlender Arbeit.
Versicherung ist das geringste Problem: wenn du arbeitest, bist du versichert. Der Nachweis wäre notfalls ja auch anders zu erbringen, wenn nicht gestempelt ist.

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