Ein freundliches Hallo an alle.
folgender Sachverhalt ist zu klären: Bäckermeister sucht eine Backstubenhilfe. Arbeitszeit von 01.00 - 05.00 Uhr.
vereinbarter Lohn: 451,00 € Brutto bei Steuerpflichtigem einkommen. Arbeit wird angenommen. Nach einem halben Jahr stellt sich die Frage warum bekomme ich keinen Nachtschichtzuschlag.? Ist im lohn schon enthalten sagt der Bäckermeister. Ist das so rechtlich richtig.
Vielen Dank.
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"siegberth"
Nachtarbeit - Arbeitsvertrag - Bezahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo,
das Arbeitszeitgesetz §6 (5) sagt hierzu:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer
für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder
einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Wie sich dies in deinem Fall auswirkt, hängt von euren vertraglichen Vereinbarungen ab.
Wieviel Stunden wöchentlich arbeitest du für so wenig Geld?
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
" Aber der " Schlaue " war in der Hilfsschule und ging
nach 12 Jahren mit dem Abschluß der 8. Klasse.
Ach in der Hilfschule ist immer einer der Schlauste.
ist nur eine nette bemerkung.
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"siegberth"
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gut gekontert!!
Hallo Siegberth,
der Nachsatz unter meinen Postings (steht unter allen meinen Postings und lässt sich in den Accounteinstellungen als Signatur hinterlegen, wie bei dir "Siegberth") ist weder auf dich, noch auf irgend einen anderes Forenmitglied bezogen, sondern nur ein Spruch aus irgend einer Geschichte, die ich mal gelesen habe. Im Übrigen hat Schläue nichts mit Schulbildung zu tun, sondern ist etwas gegebenes (wie dem Fuchs in der Fabel), man redet oft von Bauernschläue etc.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
Dann warten wir mal ab was Siegberth
auf die Nachfragen antwortet.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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