Hallo,
es gibt ja jetzt die gesetzliche Regelung über die Nachtarbeit und die zu zahlenden Zuschläge. Aber wie ist das mit den 2h?
Es heißt, wer mindestens 2h für mindestens 48h im Jahr in der Zeit von 23-6 Uhr arbeitet hat Anspruch auf Nachtzuschlag. Bzw gilt als Nachtarbeiter.
Wird denn auch für 1h Nachtarbeit an manchen Tagen gezahlt, wenn man ansonsten im Jahr an mindestens 48 Tagen mindestens 2h arbeite(t)(n wird)?
Muss also jede Nacht die 2h Grenze durchbrochen werden sonst wird für die Nacht normal gezahlt?
Die Höhe des Zuschlags wird ja über den Arbeitsvertrag
geregelt, wenn es darin nicht geregelt ist gibt es 25% Zuschlag. Wenn der Arbeitsvertrag aber 10% Zuschlag zubilligt, ist das dann noch rechtens oder gibt es da eine Mindestgrenze wenn ansonsten auch kein Freizeitausgleich gewährt wird?
Besten Dank!
Gregor
Nachtarbeit und Zuschlag
Gesetzlich ist der steuerfreie Nachtarbeitszuschlag zwichen 23.00 und 06.00 Uhr zu zahlen. Für Bäckereien und Konditoreien zw. 22.00 und 05.00 Uhr. Anspruch besteht, wenn mind. 2h in der vorgeschrieben Zeit gearbeitet wurde.
Weiter:
Allerdings gilt nicht jeder, der ein oder zwei Stunden der Nachtzeit für seine Arbeit verwenden muss, als Nachtarbeiter und kann somit einen Anspruch auf einen Nachtdienstzuschlag erheben. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
Sie arbeiten regelmäßig nachts, mindestens 48 Tage im Jahr oder aber in Wechselschicht.
Die Arbeitszeit muss für mindestens zwei Stunden in die gesetzlich anerkannte Nachtzeit übergehen.
Nur einen 10% Zuschlag ist mir unbekannt. Das ist falsch. Das Gesetz zur Nachtarbeit und deren Zuschläge gibt was anderes her. Dieser beträgt, mindestens 25% (bei Schichtarbeit) Bei dauerhafter Nachtarbeit sogar 30%.
-- Editiert von tro13 am 03.03.2020 14:27
Ist keine Schichtarbeit, ist Zeitung austragen. Halt 6 mal die Woche.
Früher haben die ja einfach per Stückzahl bezahlt. Da waren die Stundensätze sicher niedrig. Jetzt müssen sie Mindestlohn zahlen und man kann seine Zeiten auch aufschreiben.
Ich frage mich ob das mit den 10% abgeklärt ist. Ich vermute mal, dass sie sich da rechtlich abgesichert haben.
Wäre natürlich dauerhaft.
Aber noch mal zu meiner Frage, wenn jemand permanent Nachts arbeitet aber immer nur eine Stunde dann hat er nie Anspruch auf Zuschlag, wenn er immer mindestens zwei Stunden arbeitet dann hat er immer Anspruch auf Zuschlag. Aber was ist, wenn er mindestens 48 Tage 2 Stunden im Jahr gearbeitet hat und den Rest unter zwei Stunden täglich. Dann gilt er doch wegen den 48 Tagen trotzdem als Nachtarbeiter und kriegt Zuschläge für die Tage in denen er unter 2 h gearbeitet hat, oder?
Edit: Es gibt wohl ein Urteil dahingehend. Bleibt die Frage ob mir das was nützt da ich nicht mehr als den Minijob verdienen will bzw darf. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/verguetung-gesetzlicher-anspruch-auf-25-prozent-nachtzuschlag_76_332050.html
-- Editiert von gregorrecht123 am 03.03.2020 22:04
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten