Nachträgliches Verfahren AGG

12. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Nachträgliches Verfahren AGG

Hallo zusammen,


in einem mittelständischen Unternehmen hat eine Arbeitskollegin aus dem Boden gehobene Vorwürfe gegen mich erhoben (Nachstellen, etc.), woraufhin ich von dem Unternehmen entlassen worden bin.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe ich die Kollegin wegen Mobbing im Sinne von Verleumdung und übler Nachrede bei dem Unternehmen angezeigt (bevor ich meine Kündigung erhielt).

Das Unternehmen sah indes keinen Anlass, den Schilderungen der Kollegin nicht zu glauben, meinen Versuch, ein Verfahren gem. AGG gegen die Kollegin zu eröffnen, wurde abgelehnt, da man trotz eindeutiger Beweise in Schriftform keinen Handlungsbedarf sah.

Inzwischen ist das parallel verlaufende Strafverfahren, das von der Kollegin initiiert worden war, gegen mich eingestellt. Das mit der von mir durch eine Strafanzeige wegen eben übler Nachrede und Verleumdung verbundene Ermittlungsverfahren ist im Gegenzug von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt worden.

Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung der Kollegin wegen der aufgeführten Tatbestände kommt, habe ich dann noch Möglichkeiten (nachdem ich bei der/dem Gleichstellungsbeauftragten ein Verfahren gegen die Kollegin gemäß AGG rechtzeitig beantragt hatte), arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fordern

a) für den Fall, dass ich im Arbeitsrechtsstreit siege und eine Wiedereinstellung stattfinden muss?
b) für den Fall, dass ich im Arbeitsrechtsstreit unterliege und nicht ins Unternehmen zurück kehre?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gleichzusetzen mit "unschuldig". Mit welcher Begründung wurde eingestellt?

Ich denke nicht, dass ein Unternehmen gezwungen werden kann, Mitarbeiter wieder einzustellen, die in ihrem Streit mit Kollegen die Staatsanwaltschaft bemühen - dem Betriebsfrieden wäre das doch wenig zuträglich. Entsprechend wird es grundsätzlich darauf hinauslaufen, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht auf die ein oder andere Weise beendet wird - egal wer nun Täter oder Opfer war.

quote:
Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung der Kollegin wegen der aufgeführten Tatbestände kommt, habe ich dann noch Möglichkeiten ... arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fordern...?


Arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Kollegin sind Sache des Arbeitgebers, nicht eines anderen Angestellten.

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Einstellung § 170.2 StPO

Das Eröffnung des Strafverfahrens ging von der Kollegin aus, die allerdings das Blaue vom Himmel gelogen hat, was durch eine Verurteilung erwiesen würde.

Die Frage sollte eher darauf abzielen, ob ich irgendwelche Möglichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt habe, gegen die Nichtahndung des Mobbings durch den Arbeitgeber vorzugehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

/// ... gegen die Nichtahndung des Mobbings durch den Arbeitgeber vorzugehen?

Ich sehe keine. Du bist keine MA mehr.
Was ich in dem ganzen Kladderadatsch vermisse: Gegen die Kündigung selbst bist du anscheinend nicht vorgegangen, oder?!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Und: Was möchte man eigentlich mit dem nachtreten erreichen?

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert Schnuckelchen am 12.07.2012 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Doch, läuft.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Es ist kein Nachtreten. Es ist lediglich der Wunsch, dass die Kollegin für ihre üble Nachrede, Verleumdung und Rufschädigung, die somit erwiesen wäre, zur Rechenschaft gezogen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Das mit der von mir durch eine Strafanzeige wegen eben übler Nachrede und Verleumdung verbundene Ermittlungsverfahren ist im Gegenzug von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt worden.


... läuft demnach also noch. Den Ausgang sollte man abwarten und nicht noch parallel eins draufsetzen wollen.

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Das hat nichts mit draufsetzen zu tun. Während sie das Blaue vom Himmel gelogen hat, habe ich den Job verloren, und sie darf ihn nach wie vor noch ungehindert ausüben.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich frage mich gerade, was der ganze Sachverhalt mit dem AGG zu tun hat. Eine Ungleichbehandlung aus Gründen der RAsse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Relegion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sehe ich hier nicht.

Evtl. gibt es die Mögichkeit von der Kollegin gem. § 823 BGB Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen falscher Verdächtigung/Übler Nachrede/Verleumdung zu erlangen. Der AG wird wohl nur haften, wenn ihn auch eine Verantwortung trifft. Da kommt es aber auf den Einzelfall an, insbesondere ob die Vorwürfe glaubwürdig waren oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

@eidechse
§3 AGG - Begriffsbestimmungen
3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Also Belästigung
... wird aber auch nicht weiterhelfen

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@blaubär+

Gut ich hätte vielleicht statt "Ungleichbehandlung" lieber den Gesetzeswortlaut aus § 1 "Benachteiligung" abschreiben sollen. Um welche Form oder welche Stufe der "Benachteiligung" es im Sinne von § 3 AGG geht ist letzten Endes jedoch auch egal. Letzten Endes sind für das AGG nur Benachteiligungen im Zusammenhang mit den Gründen aus § 1 AGG , also Rasse, etc., bedeutetend. Und genau einen solchen Grund vermag ich in der bishrigen Sachverhaltsschilderung nicht zu erkennen. Dazu hat der Fragensteller konkret noch gar nichts gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Meine Güte, wenn ich das richtig kapiere, dann ist doch ein Kündigungsschutzverfahren beim Gericht anhängig. Also, was soll jetzt noch dieses nachtreten? Ich kapier es nicht.
Was soll zusätzlich rauskommen? Zwei Verfahren, drei Verfahren?

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Sehe ich genauso.

Sollten die Verleumdungen etc. im Strafverfahren nachgewiesen werden, steht auch immer noch die Möglichkeit der Schadenersatzforderung an die Verursacherin zur Verfügung.

Den AG wird man schwer belangen können, hat er seine Kündigungsentscheidung doch aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen getroffen. Ob diese ausreichend für die Kündigung waren, wird das Arbeitsgericht entscheiden.

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Also, was soll jetzt noch dieses nachtreten?

Wieso nachtreten?

Arbeitsrecht und Strafrecht sind unabhängig voneiander.

Selbstverständlich darf man strafrechtlich relevante Vorkommnise auf der Arbeitsstelle entsprechend zur Anzeige bringen. Muss man sogar unter Umständen sogar parallel zu arbeitsrechlichen Verfahren (Verjährung, Glaubwürdigkeit, etc.).





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Mir geht es nicht um das Nachtreten.

Es geht mir darum, dass nicht einfach irgendwer unwahre Dinge (begangene Straftatbestände) in der Firma gegenüber Geschäftsführung und Arbeitskollegen behaupten soll, ohne dass es für ihn/sie - unabhängig von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen - arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Eben.
Da muss man schnellstmöglich zivil- und strafrechlich einen Riegel vorschieben.

Was nützt es wenn er arbeitsrechtlich Recht bekommt und die Kündigungn ungültig ist und weiter ungehindert Unwahrheiten über ihn verbreitet werden?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Zivil- und Strafrecht ist in vollem Gänge, aber auf der Arbeit können diese Unwahrheiten trotzdem ungehindert weiter verbreitet werden, da er/sie nach wie vor noch dort tätig ist...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Gab es kein erwirken einer einstweiligen Verfügung seitens des Anwaltes diese Unwahrheiten vorerst nicht zu verbreiten?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Bisher nicht, Ist wahrscheinlich eh zu spät.

Daher zielte meine Frage eben auf das Gefragte ab.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.149 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen