Hallo Zusammen,
ich habe einen Nachtrag zu meinem Arbeitsvertrag
erhalten der zwei Punkte meines bestehenden Arbeitsvertrages ändert. Zum einen wurde das Gehalt angepasst und zum anderen die gegenseitige Kündigungsfrist auf 3 Monate erhöht.
Diesen Nachtrag habe ich jedoch nie unterschrieben noch wurde meine Zustimmung dokumentiert. Ist diese Änderung der Kündigungsfrist trotzdem gültig?
Beste Grüße und Danke für eure Hinweise
C
Nachtrag zum Arbeitsvertrag - Kündigungsfrist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag gibt es nicht. Es gibt einen Änderungsvertrag und dieser ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Um die Frage zur Kündigungsfrist beantworten zu können, müsste man wisse, ob und wenn ja, welcher Tarifvertrag zugrunde liegt. Daher erst einmal fogendes.
Zur Kündigungsfrist folgende Auszüge:
Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen
Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann die Kündigungsfrist auch im Arbeitsvertrag geregelt werden. Dabei ist aber nicht alles zulässig. Besonders zu beachten ist, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in keinem Fall länger sein darf als die des Arbeitgebers. Die vertraglich vereinbarte Frist darf außerdem die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht unterbieten. Im Vergleich gilt für den Arbeitnehmer immer die günstigere Frist, wobei davon ausgegangen wird, dass die längere Frist auch die günstigere ist. Dementsprechend kann durch den Arbeitsvertrag keine kürzere Kündigungsfrist als die Grundkündigungsfrist vereinbart werden. Durchaus üblich und auch erlaubt sind aber Klauseln, welche die Länge der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers an die des Arbeitgebers koppeln. Im Fall der Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers durch lange Betriebszugehörigkeit gilt dann die gleiche Frist für den Arbeitnehmer. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht so lang bemessen sein, dass sie den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen gehindert wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf Jahren eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und zwar auch dann, wenn sie für beide Parteien gleichermaßen gilt (BAG, Urt. v. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16). Ist eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sogenannten „Einmalbedingungen" enthalten und erfolgt nicht ein anderweitiger Ausgleich, verstößt die Regelung gegen Treu und Glauben und ist nach § 307 BGB Abs. 1 BGB unwirksam. Ob dies auch schon bei kürzeren Kündigungsfristen der Fall ist und wo die Grenze tatsächlich ist, wurde noch nicht eindeutig entschieden.
Kündigungsfristen aus dem Tarifvertrag
Anders als im Arbeitsvertrag kann in einem Tarifvertrag auch eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart werden. So sind selbst Kündigungsfristen von beispielsweise einem Tag möglich und in besonders flexiblen Branchen durchaus auch üblich. Der Tarifvertrag kann auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Zum einen ist dies möglich durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag, zum anderen ist dies dann der Fall, wenn der Tarifvertrag in der betreffenden Branche Allgemeingültigkeit besitzt. Tarifvertragliche Fristen gehen den gesetzlichen vor. Im Vergleich mit den Regelungen aus dem Arbeitsvertrag ist die Frist anzuwenden, die für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Doch, den kann es sehr wohl geben. Akzeptiert der AN diese nicht, kann der AG die Änderungskündigung aussprechen.ZitatEinen Nachtrag zum Arbeitsvertrag gibt es nicht. Es gibt einen Änderungsvertrag und dieser ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. :
@TE: Zu wann sollen die Änderungen gelten? Seit wann ist Ihnen die Zusatzvereinbarung bekannt? Was ist Ihr Ziel? (Wurde das Gehalt erhöht?)
P.S: Die Erläuterungen zu Kündigungsfristen sind erstmal irrelevant.
-- Editiert von guyfromhamburg am 09.03.2020 14:58
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDoch, den kann es sehr wohl geben :
Für eine Gehaltserhöhung aber nicht für Kündigungsfristen, Arbeitszeitänderungen usw. wenn diese nicht dem Tarif oder dem Gesetzt entsprechen. Wenn es Vertragsbestandteile betrifft, müssen beide Parteien unterschreiben.
Es liegt kein Tarifvertrag vor. Meine Kündigungsfrist wurde im ursprünglichen Arbeitsvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist angegeben. Das Dokument welches dann die Gehaltserhöhung festgeschrieben hat wurde als "2. NAchtrag zum Arbeitsvertrag vom..." überschrieben. Es enthält folgenden Satz zur Kündigungsfrist: "Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende beendet werden"
Gilt also damit weiterhin die ursprüngliche Regelung?
Ich sehe es wie nunja. Man wird hier auch nicht argumentieren können mit 'stillschweigender Zustimmung', da ja CU111 doch die Gehaltserhöhung gerne angenommen haben wird. Die Koppelung beider Dinge dürfte unzulässig sein. CU1111 muss auch nicht eine Änderungskündigung deswegen fürchten.
Allerdings, denke ich, sollte er die Füße hübsch still halten.
Es liegt also kein Tarifvertrag vor, der andere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vorsieht. Da du den Nachtrag/Änderungsvertrag nicht unterschrieben hast, gelten nach wie vor die gesetzlichen Kündigungsfristen, die dann lauten 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Du bist also im Recht, wenn das deine Frage war.
Meine persönliche Meinung: Suche das Gespräch mit deinem AG und weise ihn höflich darauf hin. Es wäre dann abzuwarten wie er reagiert. Vielleicht meldest du dich dann nochmal und man sollte erst dann weiter überlegen.
Alles Gute
ZitatAllerdings, denke ich, sollte er die Füße hübsch still halten. :
Dieser Vorschlag ist auch nicht übel. Du hast den Nachtrag/Änderungsmitteilung ja nicht unterzeichnet, somit gilt die von deinem AG benannte Kündigungsfrist als nicht vereinbart und die gesetzliche tritt wieder in Kraft.
Ich würde das Gespräch suchen und es einvernehmlich klären. Nicht das man nachher im Gegenzug auf die Idee kommt, die Gehaltsanpassung wäre dann ja auch eine freiwillige Leistung des AG .
ZitatNicht das man nachher im Gegenzug auf die Idee kommt, die Gehaltsanpassung wäre dann ja auch eine freiwillige Leistung des AG . :
Wieso auch? Meinst du die erhöhte Kündigungsfrist?
Ja die hat der AG dem AN auch ganz freiwillig zugestanden

Wieso freiwillig (Gehalt)?
Klar freiwillig! Der AN wird den AG nicht dazu gezwungen haben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten