Nachtschichtarbeit - Zulässige Anzahl der Arbeitstage

1. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Claypool
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachtschichtarbeit - Zulässige Anzahl der Arbeitstage

Hallo zusammen,
ich arbeite bei einer Firma die Tariflich über die IG Metall organisiert ist.
Mein normaler Arbeitsvertrag ist über 35h/Woche. Da ich jetzt einen Job in einer interne Montageabteilung habe, wurde die Wochenarbeitszeit auf 45h/Woche erhöht. Zu der Erhöhung gibt es auch einen Ausgleich, den man sich entweder auszahlen lassen kann oder sich freie Tage gutschreiben lassen kann oder einen Mix aus beidem. Das ist soweit okay.

Die Arbeitstage sind 10 Tage am Stück und dann im Anschluss 4 Tage frei. Dieses System ist wunderbar, wenn man tagsüber arbeitet.

Meine Frage ist nun, sind die 10 Tage arbeiten am Stück und 4 Tage frei auch rechtens, wenn die Arbeit auf die Nacht verschoben wird?

Ich sehe hier eine große Belastung für die Gesundheit und 4 Tage reichen danach nicht aus, um sich wieder vernünftig zu erholen um danach wieder 10 Tage tagsüber zu arbeiten.

Ich danke für eure Antworten.

Grüße
Claypool

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich wüsste nicht, dass es gesetzlich eine höchstgrenze für die Anzahl der Nächte in Folge gibt.

Einschlägig ist ArbZG § 6 - vielleicht ist daraus für dich Kapital zu schlagen, insbes. mit Abs.2. Arbeitsmedizinische Untersuchung steht dir auch zu nach §3 .S. dazu auch http://www.schichtplanfibel.de/nacht5.htm


Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

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