Nachtzuschlag, Arbeitsgericht, Dokumente - Ein paar fragen

7. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
CryOfFear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachtzuschlag, Arbeitsgericht, Dokumente - Ein paar fragen

Hallo liebe Community,

ich habe ein paar Fragen, doch zunächst mal meine Situation:

Ich arbeite momentan als Zeitungszusteller von Mo-Sa durchschnittlich 3h 20m zwischen 01-04:30 Uhr Nachts.
Auch ich erhalte wie immer noch viele andere Zusteller in Deutschland nur 10% Nachtzuschlag.

Gemäß ArbZG bin ich Nachtarbeitnehmer und habe Anspruch auf eine angemessene Anzahl freier Tage oder ebend einen angemessenen Zuschlag.
Mein Arbeitgeber hat sich, wie bereits angegeben für Option 2 entschieden.

Laut dem BAG im Urteil von 2015 & 2018, sowie ein paar Urteilen anderer (Landes)Arbeitsgerichte die sich teils maßgeblich auf das Urteil des BAG beziehen, sind 25% für Nachtarbeitnehmer, 30% für Dauernachtarbeiter regelmäßig als angemessen zu sehen.

Ich habe meinen Arbeitgeber damit konfrontiert, er hat mit peinlichen Aussagen argumentiert, dass meine 10% angemessen seien.
Ich habe ihm daraufhin eine Frist von 14 Tagen gesetzt, die ohne Reaktion verstrichen sind.

Nun werde ich also Klage einreichen. Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Im Netz gibt es ein paar Mustervorlagen und Gesetzesangaben, was eine Klage beinhalten muss. Ich weiss, im Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle oder so, aber ich möchte meine Klage selber in Ruhe schreiben, ohne jetzt schon ins Gericht zu müssen. Was haltet ihr von den Vorlagen.
Ich werde Sie natürlich stark anpassen und die Gesetzesangaben durchlesen, ich mache kein C&P!

2. Welches Gericht ist zuständig? Meine allgemeine Info lautet das Arbeitsgericht in der Stadt des Firmensitzes.
Aber ich habe auch irgendwo mal aufgeschnappt, das es Abweichungen gibt, wenn der Arbeitsort durchgehend im Geltungsbereich eines anderen Arbeitsgerichts liegt.

3. Mein Geburtsname ist "Sergeij". Allerdings nutze ich schon immer (seit ich denken kann) "Sergej". Und mit diesem Namen habe ich z.B. auch damals meinen Arbeitsvertrag unterschrieben.
Jetzt werde ich, auch wegen meines Ausweises, die Klage als "Sergeij" (Geburtsname) einreichen.
Muss ich mit Problemen rechnen, das ich bei meinen Arbeitsvertrag und generell meinen Namen ohne das "i" nutze?

4. Ich werde es erstmal ohne Anwalt machen (zumindest den Gütetermin), da ich von meinem Verständnis der Rechtslage überzeugt bin und da kein großes Streitpotential bzgl. der vorherigen Rechtsprechungen sehe. Was meint ihr?

5. Was ist mit den Dokumenten die ich brauche.
Bei den Klagevorlagen im Netzt ist auch meist ein Punkt "Begründung" zu sehen. Da wollte ich meine Ansicht ausführlich niederschreiben und die erhaltenen Argumente meines Arbeitgebers entkräften. Die Klage wollte ich dann zusammen mit meinen Lohnabrechnungen, Vertrag ect. abschicken.
Wenn ich das so mache, dann bleiben ja denke ich nicht mehr viele mögliche Fragen des Richters/Anwalts mir gegenüber offen. Kann ich dann zu den Terminen "entspannt" mit Kopien der notwendigen Dokumente auftauchen?
Und welche Dokumente benötige ich ggf. noch zu den Terminen?

Sorry, ist bischen lang. Aber lieber einmal ausführlich aufschreiben, als das ich bei euch viele Nachfragen bzgl. Details erzeuge ;)

Vielen Dank fürs lesen. Ich wäre über Antworten sehr froh!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Was völlig fehlt: Für welchen Zeitraum wollen Sie denn den Nachtzuschlag einklagen? Üblicherweise ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag eine Ausschußfrist für Lohnansprüche. Und nur so kommen Sie zu einer konkreten Summe, die Sie einklagen können...
Zu Punkt 4: Ein Anwalt wäre gänzlich kontraproduktiv - offenbar wissen Sie noch nicht, dass Sie den selbst zahlen, und zwar auch wenn Sie gewinnen: Das könnte ein ziemliches Minusgeschäft werden...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Üblicherweise ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag eine Ausschußfrist für Lohnansprüche.

Und diese Klausel sollte man sorgfältig prüfen, denn viele ältere sind nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
CryOfFear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten

Zitat (von muemmel):
Für welchen Zeitraum wollen Sie denn den Nachtzuschlag einklagen?

Es handelt sich um mittlerweile 1 Jahr und 4 Monate, die ich rückwirkend einfordern möchte. Eine Ausschlussfrist liegt im Vertrag nicht vor (dies hat der Arbeitgeber vor ein paar Monaten auch versucht mit einer Vertragsänderung nachzuholen, doch keiner hat unterschrieben).

Zitat (von muemmel):
Ein Anwalt wäre gänzlich kontraproduktiv - offenbar wissen Sie noch nicht, dass Sie den selbst zahlen, und zwar auch wenn Sie gewinnen

Doch doch, mir ist bewusst, das jede Partei selber zahlen muss! Ich würde den Anwalt wenn dann auch nur für den Kammertermin einholen, vorher eh nicht.

Es handelt sich grob um 1200-1300€ mindestens und halt zukünftig 20% mehr. Das sind keine paar Euro, daher lohnt sich das auf jeden Fall einzufordern.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Es handelt sich um mittlerweile 1 Jahr und 4 Monate, die ich rückwirkend einfordern möchte. Eine Ausschlussfrist liegt im Vertrag nicht vor Dann sollte das möglich sein.
Und welche Dokumente benötige ich ggf. noch zu den Terminen? Die entsprechenden Lohnabrechungen - daraus berechnet sich ja die Höhe des Zuschlags in Euro und Cent.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
CryOfFear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Ja, die Lohnabrechnungen füge ich natürlich hinzu.
Ich werde, um meine Forderungen in der Klage zu formulieren ja eh die richtigen Beträge berechnen und angeben.

Noch zu Punkt 3, meint ihr, da könnte es Probleme geben?

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