Nebengewerbe anmeldung Firma antwortet nicht auf gehnehmigungsmail

10. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
go671493-45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebengewerbe anmeldung Firma antwortet nicht auf gehnehmigungsmail

Hallo,

Ich bin angestellter und möchte gerne ein Nebengewerbe starten und weiß das ich hier meine Firma um genehmigung fragen muss, soweit auch alles per Mail geschehen, allerdings vor 3 Monaten.

Ich habe bereits vor 2 Monaten nachgefragt woraufhin unsere Personalabteilung nur plump ich hatte keine zeit geantwortet hatt.

Wie lange muss ich mir das nun gefallen lassen und kann ich der Firma hier eine Frist setzen?

Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von go671493-45):
und weiß das ich hier meine Firma um genehmigung fragen muss

Man will der Firma also unmittelbare Konkurrenz machen?



Zitat (von go671493-45):
Wie lange muss ich mir das nun gefallen lassen und kann ich der Firma hier eine Frist setzen?

Nö, da gibt es kein muss.

Die Firma genehmigt es aktuell offenbar nicht. Da dürfte wohl auch keine Frist helfen.

Aber in der Regel ist eine Frist von 14 Tagen mit gerichtsfester Formulierung und Zustellung ausreichend.
Danach muss man dann halt vor Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go671493-45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist definitiv nicht der Fall, Firma ist ein IT Hardwaredienstleister und ich möchte Drohnenaufnahmem anbieten und bin auf social Media tätig. Nebenbei eventuell noch 3D drucke vertreiben, hier ist die Firma zwar tätig aber nicht im FDM sondern Pulver und auch nur als Hardware Support Dienstleister. In dem Gebiet bin ich aber auch bei uns nicht tätig.

Es geht quasi drum etwas mit dem Hobby nebenher aufzubauen, die tätigkeiten betreibe ich ja nun auch schon also sehe ich hier keine Grundlage für eine Absage.

Schade das man nun solche wege gehen muss aber im zweifel hilft dann wohl nur ein netter Brief mit einer Frist oder eben konsequent die Kündigung wenn auch darauf nichts folgt.

Danke für die Antwort, ich habe diesbezüglich leider nicht viel gefunden, vermutlich weil die meisten AG einfach in einem angemessenen Zeitraum reagieren

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#3
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Wie kommen sie auf

Zitat (von go671493-45):
weiß das ich hier meine Firma um genehmigung fragen muss

Steht das so im Arbeitsvertrag, wenn ja mit welchem Wortlaut?
Sind sie verbeamtet?

Denn generell muss man erstmal nur direkte Konkurrenz genehmigen lassen. Daher die Spitze meines Vorredners.

Edit:

Da das Post kam während ich hier geschrieben habe.

Der AG muss ihnen als Angestellter das nicht genehmigen, solange die Nebentätigkeit nicht ihre Haupttätigkeit beeinflusst sprich vorrangig ist. Ansonsten ist m.e. nur eine Anzeigepflicht vertraglich vereinbar.


-- Editiert von User am 10. Juni 2024 20:52

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von go671493-45):
Das ist definitiv nicht der Fall, Firma ist ein IT Hardwaredienstleister und ich möchte Drohnenaufnahmem anbieten und bin auf social Media tätig. Nebenbei eventuell noch 3D drucke vertreiben

Dann sehe ich keine Grundlage wo das
Zitat (von go671493-45):
weiß das ich hier meine Firma um genehmigung fragen muss

herkommt?



Zitat (von go671493-45):
die tätigkeiten betreibe ich ja nun auch schon

Man ist also schon unternehmerisch tätig?



Zitat (von go671493-45):
Ich bin angestellter und möchte gerne ein Nebengewerbe starten

Was ist eigentlich das Hautgewerbe?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18004 Beiträge, 6618x hilfreich)

Du hast die Nebentätigkeit gemeldet. Punkt. Auf eine förmliche Genehmigung zu warten, erübrigt sich m.E., weil du ihm ja nicht Konkurrenz machst. Dazu wäre allerdings der Wortlaut der Nebentätigkeitsklausel von Interesse.

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#6
 Von 
go671493-45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aktuell verdiene ich Dammit nichts, habe aber vor es in die Richtung zu entwickeln nur dafür möchte ich selbstverständlich erstmal etwas anmelden.

Soweit ich mich erinnere steht in unserem Vertrag keine Klausel aber ich werde das später nochmal prüfen.

Also reicht wenn man nun davon ausgeht das es keine Klausel im Vertrag gibt quasi die Email und wenn ich auf Nummer sicher gehen will sende ich der Firma nochmal per Einschreiben einen Brief in welcher ich mein Vorhaben mitteile und das Gewerbe anmelden soweit nicht innerhalb von 2 Wochen ein Einspruch erfolgt?

Vielen Dank schonmal für die vielen hilfreichen Antworten und entschuldigt meine Unwissenheit ich ging davon aus das jede nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist dies scheint ja soweit sich da keine Interessen kreuzen unter den sonstigen Bedienungen ja nun nicht der Fall zu sein das beruhigt mich nun etwas

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#7
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich würde erst in den Vertrag schauen was da drin steht.
Dann würde ich ggf. darauf bezugnehmend eine Email schreiben - wie es wahrscheinlich üblich ist - und hier kurz anzeigen, das man ein Gewerbe für XYZ in seiner Freizeit eröffnet, die Tätigkeit beim Arbeitgeber jedoch davon in keiner Weise eingeschränkt werden wird.
Und man bittet die Email als Anzeige in der Personalakte abzulegen.
Und um eine formlose Empfangsbestätigung als Antwort bitten.

Ein Einschreiben innerhalb der Firma ist, wenn es nicht zwingend notwendig ist l, meiner Meinung nach eher kontraproduktiv.

Fertig.

Machen sie das Problem nicht größer als es ist.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18004 Beiträge, 6618x hilfreich)

Zitat (von go671493-45):
sende ich der Firma nochmal per Einschreiben einen Brief

.... man kann es auch übertreiben; Gürtel plus Hosenträger, oder wie?
Und sollte in deinem AV rein gar nichts stehen zum Thema Nebenbeschäftigung, solltest du deinen AG auch nicht quälen mit nicht geforderten Erklärungen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von go671493-45):
Aktuell verdiene ich Dammit nichts

Unternehmerische Tätigkeit (und damit verbundene Pflichten) ist völlig unabhängig davon, ob man was damit verdient.

Ich würde bevor man weiter macht zu einem der seriösen Existenzgründerkurse raten.



Zitat (von go671493-45):
Soweit ich mich erinnere steht in unserem Vertrag keine Klausel aber ich werde das später nochmal prüfen.

Das sollte man in der Tat machen.



Zitat (von go671493-45):
Also reicht wenn man nun davon ausgeht das es keine Klausel im Vertrag gibt quasi die Email

Ohne entsprechende Klausel sehe ich nicht mal eine Mitteilungspflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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